Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistiken
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen:
jedes zweite Kalenderjahr die Statistik betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F E) und
jährlich bis Ende April die F E-Jahresrechnungen, die jedenfalls zu enthalten haben:
Schätzung der Finanzierung der Bruttoinlandsausgaben für F E,
Berechnung der Forschungsquote,
forschungswirksame Ausgaben des Bundes,
forschungswirksame Ausgaben der einzelnen Bundesländer und
Schätzung der in F E an den Universitäten tätigen Bundesbediensteten und sonstigen Bediensteten und der vom Bund finanzierten F E-Ausgaben der Universitäten.
(2) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 ist zu gliedern:
in Bezug auf die Durchführung von Forschung und Entwicklung in "Hochschulsektor", "Sektor Staat", "Privater gemeinnütziger Sektor" und "Unternehmenssektor";
in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel für Forschung und Entwicklung in "Öffentlicher Sektor", "Unternehmenssektor", "Privater gemeinnütziger Sektor" und "Ausland".
(3) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist.
(4) Die Jahresrechnungen sind gemäß Abs. 1 Z 2 unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung der Merkmale gemäß Anlage I und II ermittelten Daten und den gemäß § 3 Z 2 erhobenen Budgetdaten zu erstellen.
Anordnung zur Erstellung der Statistiken
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen:
jedes zweite Kalenderjahr die Statistik betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F E) und
jährlich bis Ende April die F E-Jahresrechnungen, die jedenfalls zu enthalten haben:
Schätzung der Finanzierung der Bruttoinlandsausgaben für F E,
Berechnung der Forschungsquote,
forschungswirksame Ausgaben des Bundes,
forschungswirksame Ausgaben der einzelnen Bundesländer und
Schätzung der in F E an den Universitäten tätigen Bundesbediensteten und sonstigen Bediensteten und der vom Bund finanzierten F E-Ausgaben der Universitäten.
(2) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 ist zu gliedern:
in Bezug auf die Durchführung von Forschung und Entwicklung in „Hochschulsektor““, „Sektor Staat“, „Privater gemeinnütziger Sektor“ und „Unternehmenssektor“;
in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel für Forschung und Entwicklung in „Öffentlicher Sektor“, „Unternehmenssektor“, „Privater gemeinnütziger Sektor“ und „Ausland“.
(3) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist. Zumindest in einer Gliederung nach Durchführungssektoren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie nach Finanzierungssektoren gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat die Veröffentlichung der Statistikergebnisse unentgeltlich im Internet zu erfolgen. Ergebnisdaten des Unternehmenssektors gemäß § 2 Z 3 und Z 4 sind im Falle der Veröffentlichung nach der ÖNACE unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung auf der Ebene der Abteilungen zu veröffentlichen
(4) Die Jahresrechnungen sind gemäß Abs. 1 Z 2 unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung der Merkmale gemäß Anlage I und II ermittelten Daten und den gemäß § 3 Z 2 erhobenen Budgetdaten zu erstellen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Forschung und experimentelle Entwicklung: schöpferische Arbeit,
die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten;
Unternehmen: Unternehmen im Sinne Artikel 1 und 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
Unternehmen im Unternehmenssektor "firmeneigener Bereich":
Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte A bis K, M und N und O des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten;
Einrichtungen im Unternehmenssektor "kooperativer Bereich":
Einrichtungen, die selbständig und regelmäßig Forschung und Entwicklung für Unternehmen betreiben, unabhängig davon, ob die Einrichtung in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils tätig ist;
Hochschulsektor: Universitäten (Institute, Kliniken und
sonstige universitäre Einrichtungen), die Österreichische Akademie der Wissenschaften, die Versuchsanstalten an den Höheren Technischen Bundeslehranstalten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge;
Sektor "Staat": Bundeseinrichtungen (ohne jene des
Hochschulsektors), Landes-, Gemeinde-, und Kammereinrichtungen, Einrichtungen von Sozialversicherungsträgern und vorwiegend von der öffentlichen Hand finanzierte und kontrollierte private Organisationen ohne Erwerbscharakter;
Öffentlicher Sektor: Bund, Länder, Gemeinden, Kammern,
Sozialversicherungsträger, Forschungsförderungsfonds, Österreichische Akademie der Wissenschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Stiftungen;
Privater gemeinnütziger Sektor: private Organisationen ohne
Erwerbscharakter, die als Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten;
Universitäten: Universitäten gemäß Bundesgesetz über die
Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, sowie gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, und Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Forschung und experimentelle Entwicklung : schöpferische Arbeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten;
Unternehmen : Unternehmen im Sinne Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich “: Unternehmen, die schwer-punktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte A-N und P-S des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbstständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrags oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
Einrichtungen im Unternehmenssektor „kooperativer Bereich “: Einrichtungen, die selbständig und regelmäßig Forschung und Entwicklung für Unternehmen betreiben, unabhängig davon, ob die Einrichtung in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils tätig ist;
Hochschulsektor : Universitäten (Institute, Kliniken und sonstige universitäre Einrichtungen), die Österreichische Akademie der Wissenschaften, die Versuchsanstalten an den Höheren Technischen Bundeslehranstalten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge;
Sektor „Staat“ : Bundeseinrichtungen (ohne jene des Hochschulsektors), Landes-, Gemeinde-, und Kammereinrichtungen, Einrichtungen von Sozialversicherungsträgern und vorwiegend von der öffentlichen Hand finanzierte und kontrollierte private Organisationen ohne Erwerbscharakter;
Öffentlicher Sektor : Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger, Forschungsförderungsfonds, Österreichische Akademie der Wissenschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Stiftungen;
Privater gemeinnütziger Sektor : private Organisationen ohne Erwerbscharakter, die als Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten;
Universitäten : Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, sowie gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, und Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Es sind zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage I und II jedes zweite Kalenderjahr über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Kalenderjahr 2002 oder das Wirtschaftsjahr, das im Jahr 2002 endete;
die Merkmale gemäß § 5 Z 3 jährlich.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Es sind zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage I und II jedes zweite Kalenderjahr über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), ab dem Kalenderjahr 2007 oder dem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2007 endet, jeweils über ungerade Kalenderjahre oder in ungeraden Kalenderjahren endende Wirtschaftsjahre;
die Merkmale gemäß § 5 Z 3 jährlich.
Statistische Einheiten
§ 4. Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich“;
Einrichtungen im Unternehmenssektor „kooperativer Bereich“;
Institute, Kliniken und sonstige Einrichtungen von Universitäten sowie Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge;
Versuchsanstalten der Höheren Technischen Bundeslehranstalten;
sonstige Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden, Kammern und der Sozialversicherungsträger, die Forschung und Entwicklung betreiben;
Einrichtungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;
sonstige vereinsrechtlich organisierte Einrichtungen, die Forschung und Entwicklung betreiben.
Erhebungsmerkmale
§ 5. Es sind zu erheben:
über die Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 1, die regelmäßig F E betreiben, und über sonstige Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 1 mit 100 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres die Merkmale gemäß Anlage I;
über die Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 2 bis 7 die Merkmale gemäß Anlage II;
die Ausgaben für Forschung und Entwicklung des Bundes auf der Basis des Bundeshaushalts und der einzelnen Bundesländer auf der Basis der Haushalte der Bundesländer.
Art der Erhebungen
§ 6. (1) Die Erhebungen sind in der Art der Vollerhebung durchzuführen.
(2) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1 bis 1.6 (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1 (Beschäftigte) und Anlage II Punkt 3.1 (Beschäftigte) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3 (Gesamtumsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
die Merkmale gemäß § 5 Z 3 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den zuständigen Landes- und Bundesdienststellen;
alle übrigen Merkmale gemäß § 5 und, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
(3) Nach der erstmaligen Erhebung durch Befragung bei einer statistischen Einheit ist zur Entlastung der Respondenten bei nachfolgenden Befragungen nur mehr die Erhebung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in den Erhebungsmerkmalen zulässig.
(4) Die Bundesanstalt kann je nach Zweckmäßigkeit die Befragung mittels Erhebungsbogen oder mittels telefonischer Interviews oder durch Kombination dieser Erhebungsmethoden durchführen.
Auskunftspflicht
§ 7. (1) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 3 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000.
(2) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der statistischen Einheit ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Erhebungsunterlagen
§ 8. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare für die Befragung in einer dem jeweiligen Bereich angepassten Terminologie einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare sind zusätzlich auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 haben die Auskünfte vollständig und nach dem besten Wissen zu erteilen. Bei Befragungen mittels Erhebungsformular sind diese innerhalb von sechs Wochen nach deren Zustellung der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
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