Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Neue Medien in der Musikpädagogik)“, Universitätslehrgang „Neue Medien in der Musikpädagogik“, Universität Mozarteum Salzburg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 79a Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Universität Mozarteum Salzburg hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Neue Medien in der Musikpädagogik” den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Neue Medien in der Musikpädagogik)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.
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