Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für Bedienstete des Bundeskanzleramtes (BKA-Grundausbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 7/2003, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete des Bundeskanzleramtes und seinen nachgeordneten Dienststellen.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Das Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik.
(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind, den Bediensteten
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes und
umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union
Ausbildungsleiter, Ausbildungsmentor, Lehrbeauftragte
§ 3. (1) Ausbildungsleiter ist der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes.
(2) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsmentor aus dem Kreis der Bediensteten des Bundeskanzleramtes zu bestellen, welcher den Auszubildenden in allen Ausbildungsfragen unterstützt. Der Bestellung ist Folge zu leisten.
(3) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete, nach Möglichkeit jene des Bundeskanzleramtes, heranzuziehen. Diese werden vom Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem dem Lehrbeauftragten vorgesetzten Sektionsleiter bestellt.
Aufbau der Grundausbildung
§ 4. (1) Die Grundausbildung besteht
aus der theoretischen Ausbildung sowie
aus der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen getrennt:
für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen;
für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen;
für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Verwaltungs- und Rechnungsdienst.
(3) Die Grundausbildung für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4 erfolgt einheitlich.
(4) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen - außer der Grundausbildung - für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 5 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 6 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
Theoretische Ausbildung
§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fächer:
Recht
Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie
sonstige für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes spezifische Fächer.
(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
Seminar,
Einzelunterricht,
elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
Hausarbeit,
Selbststudium
(3) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt als Dienst.
(4) Die theoretische Ausbildung ist je nach Anforderungen auf dem Arbeitsplatz des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren:
A1 und v1, rechtskundige Verwendungen, 280 bis 350 Stunden;
A1 und v1, sonstige Verwendungen, 280 bis 350 Stunden;
A2 und v2, 260 bis 320 Stunden;
A3 bis A5 bzw. v3 und v4, 200 bis 280 Stunden.
(5) Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in der Anlage 1 geregelt.
(6) Nach Abschluss eines Ausbildungsmoduls ist den Bediensteten die Möglichkeit zu dessen Bewertung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Beurteilungsblätter aufzulegen. Die Bediensteten können die Beurteilungsblätter unmittelbar dem Ausbildungsleiter übermitteln, der für eine vertrauliche Behandlung zu sorgen hat.
Praktische Verwendung
§ 6. (1) Die praktische Verwendung hat
über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz des Auszubildenden und
über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten auf einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)
(2) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG 1948).
(3) Die praktische Verwendung am Stammarbeitsplatz und auf Rotationsarbeitsplätzen ist verpflichtend und gilt als Dienst.
Ausbildungsplan
§ 7. (1) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt, einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind der Fachvorgesetzte, der Ausbildungsmentor sowie der Auszubildende zu hören. Die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen;
das Thema und das Ziel der Projektarbeit sowie eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes auf dem die praktische Verwendung erfolgt;
der Rotationsarbeitsplatz, einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes;
die anzurechnenden Ausbildungsmodule sowie die Begründung hierfür.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt, bei einer kürzeren Ausbildungsphase innerhalb dieser Zeit, möglich ist. Bei bis zu einem Jahr befristeten Dienstverhältnissen ist der praktische Teil der Grundausbildung vorzuziehen.
(4) Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einem anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (zB Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist vom Ausbildungsleiter unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (zB Verschiebung von Ausbildungsmodulen) vorzunehmen.
(5) Durch die Zustellung des Ausbildungsplans an den Auszubildenden gilt er der Grundausbildung zugewiesen.
Dienstprüfung
§ 8. (1) Die in der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die jeweils nach Abschluss eines Ausbildungsmoduls abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Teilprüfungen sind als Klausurarbeit, als mündliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden.
(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die dem zu Prüfenden gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als “bestanden”, “mit Auszeichnung bestanden” oder “nicht bestanden” zu qualifizieren ist.
(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(6) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
Projektarbeit
§ 9. (1) Am Ende der praktischen Verwendung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, sowie A2, B, v2 ist eine Projektarbeit zu verfassen. Das Thema ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Befassung des Fachvorgesetzten festzulegen und hat in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Auszubildenden zu stehen.
(2) Die Projektarbeit ist dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen und von diesem nach Befassung des Fachvorgesetzten zu bewerten. Hinsichtlich des Kalküls und einer allfälligen Reprobation gelten die Bestimmungen für Teilprüfungen sinngemäß.
Zeugnis
§ 10. (1) Über die bestandene Dienstprüfung und die Vorlage einer zumindest mit dem Kalkül “bestanden” qualifizierten Projektarbeit ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie das Thema der Projektarbeit anzuführen.
(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen und der Projektarbeit im Personalakt abzulegen.
Abschluss der Grundausbildung
§ 11. Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung und Vorlage einer zumindest mit dem Kalkül “bestanden” qualifizierten Projektarbeit ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Dienstprüfungskommission
§ 12. (1) Im Bundeskanzleramt ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden.
(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundeskanzler für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
Anrechnung
§ 13. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungsmodulen bei anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu erfolgen.
(3) Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Geschlechtsneutrale Formulierung
§ 14. Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten und Übergangsphase
§ 15. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundeskanzlers tritt mit 1. September 2003 in Kraft. Die vor dem 1. September 2003 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes treten mit dem selben Tag außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, welche vor dem 1. September 2003 begonnen wurden, werden nach den bis zum 1. September 2003 gültigen Bestimmungen abgeschlossen.
Anlage 1
Inhalte, Ziele und Mindeststunden der theoretischen Ausbildung gemäß
§ 5 Abs. 5
I. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1
und v1, rechtskundige Verwendungen
```
```
Mindeststunden
```
```
```
Recht
```
```
```
Grundzüge des Arbeitsrechts des Bundes 24
Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
o Kenntnisse der Rechte und Pflichten der
Bediensteten auf der Basis der dienst- und
besoldungsrechtlichen Vorschriften
o Kenntnisse der Entwicklungen im
Personalmanagement der öffentlichen Hand und
der modernen Personalführung
```
```
Europarecht 24
Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
o Kenntnisse über die institutionelle Struktur
der Europäischen Union, die Kompetenzabgrenzung
sowie das Gemeinschaftsrecht (Primär- und
Sekundärrecht)
o Kenntnisse der politischen Willensbildung und
der Rechtssetzungsmechanismen der Europäischen
Union
o Kenntnisse der Schnittstellen zwischen
innerstaatlichem Recht und Europarecht
o Kenntnisse über den Rechtsschutz innerhalb der
Europäischen Union, insbesondere von
Vertragsverletzungs- und
Vorabentscheidungsverfahren
```
```
Übungen aus öffentlichem Recht unter besonderer 16
Berücksichtigung von legistischen
Problemstellungen und Fragen des
Rechtserzeugungsprozesses in Österreich
Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
o Vertiefende Kenntnisse des österreichischen
Verwaltungs- und Verfassungsrechts durch Arbeit
mit Fallbeispielen
o Kenntnisse des Entstehungsprozesses eines
Gesetzes, insbesondere der Erarbeitung einer
Regierungsvorlage, des parlamentarischen
Gesetzwerdungsverfahrens und des
Kundmachungsverfahrens
o Kenntnisse der Applikation “e-Recht”
```
```
Führung von Verfahren vor den österreichischen 16
und europäischen Höchstgerichten
Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
o Kenntnisse der Rechtsgrundlagen, der
Organisation und der wichtigsten Verfahren vor
österreichischen Höchstgerichten (VwGH, VfGH)
durch Arbeit mit Fallbeispielen
o Kenntnisse der Rechtsgrundlagen, der
Organisation und der wichtigsten Verfahren vor
europäischen Rechtsschutzinstanzen (EGMR, EuGH)
durch Arbeit mit Fallbeispielen
```
```
```
Verwaltungsorganisation und
```
Verwaltungsökonomie
```
```
Grundzüge der Verwaltungsökonomie mit Schwerpunkt 24
Finanzierung und Haushaltsrecht
Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
o Kenntnisse der zentralen Elemente des Public
Managements, insbesondere des Controllings
(Leistungskennzahlen, Best Practice Modelle,
Benchmarking) und des Qualitätsmanagements
o Kenntnisse der Grundzüge des Haushaltswesens
insbesondere der Funktionen und
Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte,
der Organisation der Haushaltsführung, der
Budgetgrundsätze, des Bundesfinanzgesetzes und
des Budgetkreislaufes, des Budget- und
Personalcontrollings sowie der
Gebarungskontrolle
o Kenntnisse über die Wirtschaftspolitik,
insbesondere hinsichtlich der Ziele Stabilität,
Wachstum und Beschäftigung,
Verteilungsgerechtigkeit und Nachhaltigkeit
```
```
Verwaltungsorganisation einschließlich der 24
Privatwirtschafts- und Förderungsverwaltung
Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
o Kenntnisse über die Grundlagen des
Verwaltungsstaates, der österreichischen
Verwaltungsorganisation (Bundes-,
Landesverwaltung sowie kommunale
Selbstverwaltung) und der administrativen
Prozesse
o Grundkenntnisse des Vergabewesens
o Grundkenntnisse des Förderwesens
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