Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-06
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 Z 4 und 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dessen neun Landesstellen werden die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten Aufgaben übertragen.

§ 2. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen:

1.

Die Buchhaltungsaufgaben der Landesstellen Wien, Niederösterreich und Burgenland des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.

2.

Die Buchhaltungsaufgaben der Landesstelle Vorarlberg des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen werden an die Buchhaltung der Landesstelle Tirol des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.

§ 3. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 11. April 1995 über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 261/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/1997 mit Ausnahme des Bereiches, der das Arbeitsmarktservice betrifft, außer Kraft.

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