Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufhebung des § 7 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000) durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Juni 2003, V5/03 - 7, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 17. Juli 2003, den § 7 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000), LGBl. Nr. 7/2000, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.