Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ an den Lehrgang „Interdisziplinäre Balkanstudien Wien“ des Institutes für den Donauraum und Mitteleuropa (IDM) sowie über die Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Balkanologin“ und „Akademischer Balkanologe“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-08-31
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Das Institut für den Donauraum und Mitteleuropa (IDM) ist berechtigt, den Lehrgang „Interdisziplinäre Balkanstudien Wien“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Interdisziplinäre Balkanstudien Wien“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Balkanologin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Balkanologe“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2003 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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