Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ an den „MAS Lehrgang Interdisziplinäre Balkanstudien Wien“ des Institutes für den Donauraum und Mitteleuropa (IDM) sowie über die Festlegung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies (Balkanologie)“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 27 Abs. 1 und 79a Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Das Institut für den Donauraum und Mitteleuropa (IDM) ist berechtigt, den “MAS Lehrgang Interdisziplinäre Balkanstudien Wien” als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des “MAS Lehrganges Interdisziplinäre Balkanstudien Wien” hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Balkanologie)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2003 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
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