Verordnung: Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-01
Status Aufgehoben · 2024-07-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, wird folgende Grundausbildungsverordnung erlassen:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten im Ressortbereich des Rechnungshofes, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes sicherstellen. Damit soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

(2) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:

1.

Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der persönlichen und methodischen sowie der fachlichen Qualifikation angesprochen,

2.

Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Organisation der Grundausbildung

§ 3. Die Personalabteilung des Rechnungshofes hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.

Ausbildungseinheiten und Vortragende

§ 4. (1) Die Grundausbildung setzt sich aus Ausbildungsmodulen zusammen.

(2) Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (beispielsweise Seminar, Einzelunterricht, e-learning-System, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium).

(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete des Rechnungshofes heranzuziehen.

Ausbildungsplan und Ausbildungsgang

§ 5. (1) Die Personalabteilung des Rechnungshofes hat für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die vom Bediensteten zu absolvieren sind. Darin ist auch die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise die Prüfung abzulegen ist bzw. ob eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 entfällt.

(3) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG 1948 möglich ist.

(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:

1.

Angehörige des Prüfungsdienstes der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 sowie A2/v2.

2.

Angehörige des Unterstützungsdienstes der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4, A5 sowie v3 und v4.

(5) Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 4 gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.

(6) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

(7) Die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung sind unter der Verantwortung der Personalabteilung des Rechnungshofes zu evaluieren.

Zulassung zur Grundausbildung

§ 6. (1) Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt mit der Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis zum Rechnungshof gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 oder VBG 1948. Sie ist vom Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung sind die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsveranstaltungen für neu eingetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die erfolgreiche praktische Verwendung in der Probezeit. Als Probezeit sind in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen vorgesehen:

1.

A1 bzw. v1 sowie A2 bzw. v2: 12 Monate

2.

A3 bzw. v3 sowie A4 bzw. v4/2 und v4/3: 6 Monate

3.

A5 bzw. v4/1: 3 Monate

Inhalte der Ausbildungseinheiten

§ 7. (1) Angehörige des Prüfungsdienstes der Verwendungs bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 sowie A2 und v2 haben eine Ausbildung im Ausmaß von 240 bis maximal 320 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

1. Ressortbereich Rechnungshof Mindeststunden
Rechtsgrundlagen des Rechnungshofes 10
Haushaltsrecht 20
Grundzüge des Gesellschaftsrechtes 10
Internationale Angelegenheiten der öffentlichen Finanzkontrolle unter besonderer Berücksichtigung der INTOSAI sowie des ERH 10
2. Allg. Grundkenntnisse
Grundzüge des Verfassungsrechtes und des EU-Rechtes 20
Grundlagen des öffentlichen Dienstes 20
Grundzüge des Verwaltungsverfahrens 10
Grundzüge des Finanz- und Steuerrechts 10
Der österreichische Bundeshaushalt in Theorie und Praxis 40
Volkswirtschaftslehre 10
Grundzüge zu Währungs- und Bankwesen, Börse und Kapitalmarkt 5
Betriebswirtschaftslehre 20
Rechnungswesen 50
Vergaberecht 5
Summe Stunden 240

(2) Angehörige des Unterstützungsdienstes der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4, A5 bzw. v3 und v4 haben eine Ausbildung im Ausmaß von 160 bis maximal 220 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

1. Ressortbereich Rechnungshof Mindeststunden
EDV-Anwendungen 60
Kanzleiwesen 10
Aufgabenbezogene Fachausbildung 30
Berichtswesen 15
2. Allg. Grundkenntnisse Mindeststunden
Grundzüge des Verfassungsrechtes und des EU-Rechtes 15
Grundlagen des öffentlichen Dienstes 10
Die öffentliche Verwaltung 10
Kundenorientierung 10
Summe Stunden 160

(3) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.

Dienstprüfungskommission

§ 8. (1) Im Rechnungshof ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß § 9 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 9 Abs. 6 tätig werden.

(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zum Vorsitzenden ist ein Bediensteter des Höheren Dienstes des Rechnungshofes zu bestellen, der Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist.

(3) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Präsidenten des Rechnungshofes für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Rechnungshofes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes bzw. bei einer Außerdienststellung.

(5) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(6) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Prüfungsordnung

§ 9. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules.

(2) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Modules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.

(3) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Personalabteilung.

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt einen Monat. Die erste Wiederholung hat unter Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Anrechnungsbestimmungen

§ 10. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes tritt mit 1. September 2003 in Kraft. Die vor dem 1. September 2003 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Rechnungshofes treten mit demselben Tag außer Kraft.

(2) Die Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. September 2003 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des § 10 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2003 gültigen Bestimmungen abzuschließen.

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