Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Forstwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-10
Status Aufgehoben · 2003-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2002, wird verordnet:

§ 1. Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen der Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 112 und 208/2003, für Unternehmen der Berufsgruppe der Holzschlägerer erteilt wurden, dürfen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten verlängert werden, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2003 enden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2003 außer Kraft.

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