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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ an den Lehrgang „General Management Programm“ der LIMAK Internationale Management Akademie sowie über die Festlegung der Bezeichnungen „Akademische General Managerin“ und „Akademischer General Manager“

Geltender Text a fecha 2003-08-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Die LIMAK Internationale Management Akademie, Bergschlößlgasse 1, 4020 Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „General Management Programm“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „General Management Programm“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische General Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer General Manager“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.