Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zum Sanitäter – Sanitäter-Ausbildungsverordnung – San-AV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 18 Abs. 9, 34 Abs. 3, 44 Abs. 3, 49, 57, 58 und 59 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, wird verordnet:
Abschnitt
Ausbildung – Allgemeines
Allgemeines
§ 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Notfallsanitäter sowie in den allgemeinen und in den besonderen Notfallkompetenzen umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung und erfolgt in Form von aufeinander aufbauenden Modulen.
(3) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.
Ausbildungsziele
§ 2. (1) Ziele der Ausbildung sind
die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufs- bzw. Tätigkeitsbild des Sanitäters fallen,
die Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über den Aufbau, die Entwicklung und die Funktionen des menschlichen Körpers
die Ausrichtung der praktischen Tätigkeiten des Sanitätsdienstes nach den definierten Vorgaben und wissenschaftlich anerkannten Maßnahmen der Notfall- und Katastrophenmedizin als analytisches, problemlösendes, zielgerichtetes und eigenverantwortliches Handeln unter Bedachtnahme auf die beruflichen Kompetenzen und den ethischen Grundprinzipien (geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen),
die Kenntnisse für die Planung, Durchführung, Dokumentation und Evaluierung dieser Tätigkeiten unter Berücksichtigung der physischen, psychischen und sozialen Aspekte des Lebens, sofern sie Krankheit, Verletzung, Vergiftung, Behinderung, Unfall, Katastrophe, Geburt und Tod betreffen,
die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials,
die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität des Sanitätsdienstes und
die Unterstützung der Weiterentwicklung der sanitätsdienstlichen Praxis durch forschungsorientiertes Denken.
(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu evaluieren.
Didaktische Grundsätze
§ 3. Die Ausbildung ist nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen:
Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der Modulteilnehmer zu Grunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.
In allen Unterrichtsfächern ist das “Soziale Lernen” zu fördern, wobei die Modulteilnehmer zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die die Modulteilnehmer während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und -ablauf teilhaben lässt.
Die Modulteilnehmer sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.
Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Modulteilnehmer bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.
Die Modulteilnehmer sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung bzw. die Tätigkeitsausübung ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.
Der Unterricht kann durch zusätzliche Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, ergänzt werden, um den Modulteilnehmern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.
In der praktischen Ausbildung ist den Modulteilnehmern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Tätigkeit zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.
Der Unterricht kann auch fächerübergreifend unter Berücksichtigung aktueller Fragen und Tagesereignisse mit verschiedenen Lehrmitteln einschließlich ergänzender und weiterführender Literatur durchgeführt werden, um spezielle Neigungen und Interessen der Modulteilnehmer zu fördern und ihnen zu helfen, komplexe Probleme zu erfassen und lösen zu lernen.
Die Lehrinhalte gemäß den Anlagen 1 bis 10 sowie die Modulordnung sind dem Unterricht als Rahmen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen im Bereich des Sanitätsdienstes und der Notfall- und Katastrophenmedizin in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen, zu Grunde zu legen.
Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 4. (1) Der Rechtsträger eines Moduls hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte mit Ausnahme der von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorzutragenden Unterrichtsfächer,
Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des jeweiligen Moduls,
Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Modulteilnehmer in das jeweilige Modul sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
Aufsicht über die Modulteilnehmer sowie Zuteilung dieser an die Einrichtungen der praktischen Ausbildung und an Krankenanstalten,
Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
Beurteilung der praktischen Ausbildung,
Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
Vertretung des Moduls nach außen und
Evaluierung der Ausbildungsziele.
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 5. (1) Der Rechtsträger eines Moduls – mit Ausnahme des Berufsmoduls – hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,
Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,
Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehrkräfte (§ 6) und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
Beurteilung der praktischen Ausbildung und
Vorsitz bei kommissionellen Abschlussprüfungen.
Lehrkräfte
§ 6. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters und im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des jeweiligen Moduls Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 10 sind zu bestellen:
Ärzte und Personen, die das Studium der Medizin in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),
Lehrsanitäter sowie
sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung und praktische Erfahrung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
(3) Lehrkräfte haben über die für das betreffende Unterrichtsfach erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen und pädagogisch geeignet zu sein.
Lehrtätigkeit
§ 7. Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern sowie Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte,
Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des theoretischen Unterrichts und der Prüfungen in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht und
pädagogische Betreuung der Modulteilnehmer.
Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 8. (1) Jedes Modul hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:
Bibliothek,
Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehrkräfte,
Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer und
Räume für die Administration des Moduls.
Modulordnung
§ 9. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb in einer Modulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Modulordnung hat insbesondere
die Rechte und Pflichten der Modulleitung des jeweiligen Moduls und der Lehrkräfte,
das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung einschließlich Regelungen über das Versäumen von Ausbildungszeiten,
Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer im Rahmen des jeweiligen Moduls und
Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes
(3) Die Modulordnung hat weiters zu beinhalten:
Beschlüsse der Modulleitung gemäß §§ 12 Abs. 2 oder 42 Abs. 2, in welchen Unterrichtsfächern anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium erfolgt,
Beschlüsse der Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3, welche zusätzlichen Unterrichtsfächer vor Beginn der praktischen Ausbildung zu absolvieren sind und
Beschlüsse der Modulleitung gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 betreffend Voraussetzungen hinsichtlich der Absolvierung theoretischer Lehrinhalte, die vor Beginn der praktischen Ausbildung zu erfüllen sind.
(4) Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebes sowie bei deren Änderung durch den Rechtsträger des jeweiligen Moduls dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 4 zu versagen, wenn diese
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
nicht den Anforderungen des Abs. 2 entspricht oder
nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(6) Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern sowie den Lehrkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Ausbildungszeit
§ 10. (1) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
(2) Der Beginn einer Ausbildung ist von der Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Abschnitt
Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)
Ausbildungsablauf – RS
§ 11. (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden sowie eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden.
(2) Mindestvoraussetzung für die Zulassung zur praktischen Ausbildung (§ 19) ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung in den Unterrichtsfächern “Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe” und “Gerätelehre und Sanitätstechnik” sowie die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung (§ 15).
(3) In Abweichung von Abs. 2 kann die Modulleitung festsetzen, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind. Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung sind in diesem Fall zusätzlich die durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächer.
Teilnahmeverpflichtung – RS
§ 12. (1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in der Anlage 1 angeführten theoretischen und an der praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Die Modulleitung kann festsetzen, dass in den Unterrichtsfächern
“Hygiene”,
“Anatomie und Physiologie”,
“Berufsspezifische rechtliche Grundlagen”,
“Rettungswesen” sowie
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