Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 17 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 7, 34 Abs. 3 und 4 sowie 60 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet:
§ 1. (1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, ist die Gefahr bis zur Mängelbehebung einzuschränken (zB durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen darüber zu informieren.
(2) Es dürfen nur solche elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.
§ 2. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betrieben werden. Insbesondere
müssen Arbeiten an und das Bedienen von elektrischen Anlagen entsprechend der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden und
dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig sind und die in der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind.
(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Sonderbestimmungen zu betreiben:
Starkstromanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: ÖVE-E 5 Teil 9/1982;
elektrische Bahnen und Obusse: ÖVE ÖNORM E 8555:2000-08-01;
elektrische Anlagen im Bergbau: ÖVE EN 50110-2-700:1998-11.
(3) Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der in Abs. 1 genannten Norm die ÖVE E 5 Teil 1/1989 und anstelle der in Abs. 2 Z 2 genannten Norm die ÖVE T 5/1990 eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Arbeitnehmer/innen verschiedener Arbeitgeber/innen beschäftigt, haben die Arbeitgeber/innen im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE EN 50110-1 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.
(4) Anstelle der in Abs. 2 Z 3 genannten Norm kann auch die ÖVE E 5 Teil 7/1983 eingehalten werden.
§ 2. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betrieben werden. Insbesondere
müssen Arbeiten an und das Bedienen von elektrischen Anlagen entsprechend der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden und
dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig sind und die in der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind.
(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Sonderbestimmungen zu betreiben:
Starkstromanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: ÖVE-E 5 Teil 9/1982;
elektrische Bahnen und Obusse: ÖVE ÖNORM E 8555:2000-08-01;
elektrische Anlagen im Bergbau: ÖVE EN 50110-2-700:1998-11.
(3) (Anm.: tritt mit 14. Juni 2007 außer Kraft)
(4) Anstelle der in Abs. 2 Z 3 genannten Norm kann auch die ÖVE E 5 Teil 7/1983 eingehalten werden.
§ 3. (1) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne des Punkt 5.3.3.1 der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens fünf Jahre.
(2) Abweichend von Abs. 1 betragen die Zeitabstände
längstens ein Jahr hinsichtlich wiederkehrender Prüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994,
längstens zehn Jahre hinsichtlich elektrischer Anlagen in Versicherungen, Banken und anderen Bürobetrieben sowie in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, in denen keine außergewöhnliche Beanspruchung im Sinne des Abs. 3 gegeben ist.
(3) In folgenden Fällen hat die Behörde für die Überprüfung von elektrischen Anlagen oder für Teile von elektrischen Anlagen von Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 abweichende Zeitabstände vorzuschreiben:
längstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlagen oder von Teilen der elektrischen Anlagen durch mechanische Einwirkungen, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze, wie zB in Produktionsbetrieben, Tischler- oder Mechanikerwerkstätten, Bäckerei- oder Friseurbetrieben, Blumenbindereien, Küchen oder in explosionsgefährdeten Bereichen;
längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlage oder von Teilen der elektrischen Anlage durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten Einwirkungen.
(4) Die Behörde hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich die elektrische Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet sein könnten.
(5) Die Überprüfungen müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
Besichtigen und erforderlichenfalls Messen und Erproben des ordnungsgemäßen Zustandes und der Funktion der Schutzmaßnahmen von fest installierten elektrischen Anlagen sowie von fest angeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere
der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen sowie der Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen,
der Überstromschutzorgane, der Schutzleiter, der Schutzkontakte, der Isolationen, des Potentialausgleichs und der Erdung.
Besichtigen auf äußerliche Schäden an elektrischen Betriebsmitteln.
(6) Beträgt das Prüfintervall nach § 3 mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung, in allen anderen Fällen sind die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen in der Arbeitsstätte bzw. auf der Baustelle aufzubewahren.
(7) Hinsichtlich elektrischer Anlagen für den Betrieb von Baustellen gilt Abs. 6 auch für Abnahmeprüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.
§ 4. (1) Bei der Errichtung und beim Betrieb von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1 000 V und = 1 500 V (1 000 V Wechselstrom und 1 500 V Gleichstrom) haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass
Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und ÖVE/ÖNORM
hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel die ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 und ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03 ausgenommen § 28 eingehalten wird;
hinsichtlich der Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln die ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11, (§ 41):1995-03 nach Maßgabe der Z 4 und (§ 42):1998-03 eingehalten wird, wobei die SNT-Vorschrift ÖVE EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03 mit folgender Änderung anzuwenden ist:
Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet werden.
(2) Hinsichtlich nachstehender Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der folgenden jeweils in Betracht kommenden Sonderbestimmungen zu sorgen:
abgeschlossene elektrische Betriebsstätten: ÖVE/ÖNORM
feuchte und nasse Bereiche und Räume und Anlagen im Freien:
elektrische Anlagen in Baderäumen und Duschecken: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03,
elektrische Anlagen in brandgefährdeten Räumen: ÖVE/ÖNORM
elektrische Anlagen auf Baustellen im Sinne des Punktes 3.6.9. der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und Provisorien: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11,
begrenzte, leitfähige Räume: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985,
elektrische Anlagen in Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge Punkt 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.
§ 5. (1) Bei der Errichtung und beim Betrieb von Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8383: 2000-03-01 eingehalten werden. Dies gilt nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge Punkt 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8383:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.
(2) Bis zum 14. Juni 2007 wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 auch durch Einhaltung der ÖVE-EH 1/1982 und der ÖVE-EH 1a/1987 entsprochen.
§ 5. (1) Bei der Errichtung und beim Betrieb von Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8383: 2000-03-01 eingehalten werden. Dies gilt nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge Punkt 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8383:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.
(2) (Anm.: tritt mit 14. Juni 2007 außer Kraft)
§ 6. (1) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich ist.
(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.
§ 7. (1) Arbeitsstätten, Baustellen und Arbeitsmittel müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie
durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet sind oder
wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes bedürfen, wie insbesondere im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen.
(2) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Die Zeitabstände der Überprüfungen betragen
für Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 längstens drei Jahre,
für Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z 2 längstens ein Jahr.
(3) § 3 Abs. 6 ist anzuwenden.
§ 8. Den Verpflichtungen nach § 4 und nach § 5 wird hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen.
§ 9. (1) Die Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Die in dieser Verordnung angeführten ÖVE-Vorschriften wurden im Bundesgesetzblatt als Anhang zu nachstehenden Verordnungen verlautbart:
ÖVE-E 5 Teil 1/1989, ÖVE-E 5 Teil 9/1982, ÖVE-EN 1 Teil 2:1993-04, ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 43 bis § 50)/1980, ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985, ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983, ÖVE-T 5/1990, als Anhang zur Elektrotechnikverordnung 1993, BGBl. Nr. 47/1994;
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03 als Anhang zur Elektrotechnikverordnung 1996, BGBl. Nr. 105/1996;
ÖVE-E 5 Teil 7/1983 als Anhang zur Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;
im Übrigen als Anhang zur Elektrotechnikverordnung 2002, BGBl. II Nr. 222/2002.
(3) Die Elektroschutzverordnung 1995 - ESV 1995, BGBl. Nr. 706/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(4) § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 dieser Verordnung treten am 14. Juni 2007 außer Kraft.
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