Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-01
Status Aufgehoben · 2017-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung wird folgende Grundausbildungsverordnung erlassen:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die ressortspezifische Grundausbildung für alle Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Für den Bereich der im § 7 Abs. 1 genannten Querschnittsmaterien ist die Grundausbildungsverordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. II Nr. 405/2003, anzuwenden.

(3) Ausgenommen sind jene Ressortbediensteten,

a)

die auf Grund ihrer Verwendung den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Z 4 der Anlage 2 zum BDG 1979 unterliegen und

b)

die im Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst tätig sind.

(4) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 119/2002 sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.

(5) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

1.

die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,

2.

die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umfassend vertraut zu machen und

3.

weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Ausbildungsleiter und Ausbildungsbeauftragte

§ 3. (1) Ausbildungsleiter ist derjenige, der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Ausbildung zuständig ist.

(2) Der Ausbildungsleiter hat über Vorschlag der jeweiligen Sektionen sowie der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für diese jeweiligen Organisationseinheiten Ausbildungsbeauftragte aus dem Kreis der Bediensteten des Ressorts zu bestimmen, welche die Auszubildenden in allen Ausbildungsfragen unterstützen.

Ausbildungsmodule und Lehrbeauftragte

§ 4. (1) Die Grundausbildung ist aus Modulen zusammengesetzt.

(2) Die einzelnen Module können in Seminarform, als Einzelunterricht, als e-learning-System oder als Training bzw. praktische Verwendung am Arbeitsplatz angeboten werden. Weiters können Projektarbeiten und Phasen des Selbststudiums vorgesehen sein.

(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte, nach Möglichkeit Bedienstete des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft heranzuziehen. Diese sind vom Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem dem Lehrbeauftragten dienstvorgesetzten Sektionsleiter für den Bereich der nachgeordneten Dienststellen ist dies der Dienststellenleiter zu bestimmen.

Ausbildungsgang und Ausbildungsplan

§ 5. (1) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung enthält. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind der Dienstvorgesetzte und der Auszubildende einzubeziehen. Grundlage dafür ist die konkrete Verwendung und der Arbeitsplatz des Bediensteten.

(2) In den Ausbildungsplan (Anlage 1) sind jene Module aufzunehmen, die vom Bediensteten zu absolvieren sind. Es ist die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Absolvierte Ausbildungen sind im Prüfungspass (Anlage 2) zu dokumentieren.

(3) Im Ausbildungsplan ist weiters der Einsatz auf dem Arbeitsplatz oder auf anderen Arbeitsplätzen (Rotationsarbeitsplätze) gemäß § 6 Abs. 2 festzulegen.

(4) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG 1948 möglich ist.

(5) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplans gilt der Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.

(6) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.

(7) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Ausbildungsmodul vom Auszubildenden zu beurteilen. Die Ergebnisse sind dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.

Aufbau der Grundausbildung

§ 6. (1) Die Grundausbildung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft besteht aus einer

1.

Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt, die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind, umfasst, aber kein Prüfungsfach bildet,

2.

theoretischen Ausbildung, die sich aus

a)

den Querschnittsmaterien des § 7 Abs. 1 sowie

b)

den ressortspezifischen Prüfungsgegenständen des § 7 Abs. 3

3.

aus einer praktischen Verwendung gemäß Abs. 2 und 3.

(2) Neben der fachtheoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung eine mindestens fünf Monate dauernde praktische Verwendung des Bediensteten an seinem Arbeitsplatz und wo organisatorisch möglich eine mindestens zwei Monate dauernde praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen.

(3) Im Rahmen der praktischen Verwendung hat der Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema und Umfang vom Ressortprüfer im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Die Projektarbeit ist dem Ressortprüfer zur Beurteilung vorzulegen.

(4) Die gesamte Grundausbildung hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:

a)

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 34 Tage,

b)

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 26 Tage,

c)

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 13 Tage,

d)

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5, D, E, v4, h2,h3 10 Tage.

Inhalte der theoretischen Ausbildung

§ 7. (1) Die Module für die Querschnittsmaterien sind aus dem jeweils gültigen Grundausbildungsprogramm der einzelnen Modulgruppen des Bundeskanzleramtes im folgenden Ausmaß zu wählen:

a)

Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A/A1 und v1 haben neun Module zu absolvieren,

b)

Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen B/A2 und v2 haben sieben Module zu absolvieren,

c)

Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C/A3, v3 und h1 haben fünf Module zu absolvieren,

d)

Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D/A4, E /A5, v4, h2 und h3 haben vier Module zu absolvieren.

(2) Das Einführungsmodul „Staat Bundesverwaltung Gesellschaft“ ist für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen verpflichtend, wenn organisatorisch möglich als erstes Modul, zu absolvieren.

(3) Für die fachspezifische Ausbildung sind aus nachstehender Tabelle

a)

in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 der Fachbereich „Ressortrecht“ und ein unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 weiterer frei wählbarer Fachbereich und

b)

in den übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen ein Fachbereich

Ressortspezifische Prüfungsgegenstände Verwendungsgruppe *) Dauer in Tagen
Ressortrecht A/B/C/D 4/3/2/1
Abfallmanagement A/B/C/D 4/3/2/1
Agrarökonomie A/B/C/D 4/3/2/1
Ernährung und Qualitätssicherheit A/B/C/D 4/3/2/1
EU-Agrarmarktordnungen A/B/C/D 4/3/2/1
EU-Landwirtschaftspolitik A/B/C/D 4/3/2/1
Forstwesen A/B/C/D 4/3/2/1
Gewässerökologie A/B/C/D 4/3/2/1
Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) A/B/C/D 4/3/2/1
EU- und internationale Umweltangelegenheiten A/B/C/D 4/3/2/1
Internationale Wasserwirtschaft A/B/C/D 4/3/2/1
Ländliche Entwicklung und Nachhaltigkeit A/B/C/D 4/3/2/1
Landwirtschaftliches Versuchswesen (inkl. Chemie, Mikrobiologie, Landtechnik, Bodenkunde ua.) A/B/C/D 4/3/2/1
Pflanzenproduktion (inkl. Wein-, Gemüse-, Garten- und Obstbau) A/B/C/D 4/3/2/1
Raumordnung und Landschaftsplanung A/B/C/D 4/3/2/1
Schutzwasserwirtschaft A/B/C/D 4/3/2/1
Tierproduktion (inkl. Milch-, Vieh- und Fleischwirtschaft) A/B/C/D 4/3/2/1
Umweltschutz und Umweltökonomie A/B/C/D 4/3/2/1
Umweltschutz und Umwelttechnik A/B/C/D 4/3/2/1
Wasserwirtschaft und Gewässerschutz A/B/C/D 4/3/2/1
Wildbach- und Lawinenverbauung A/B/C/D 4/3/2/1
Wirtschafts-, Sachverwaltung und Kontrollwesen A/B/C/D 4/3/2/1

*) gilt analog für die Verwendungsgruppen A1, A2, A3, A4 und die Entlohnungsgruppen v1, v2, v3, v4 sowie h1, h2 und h3.

(4) Für Bedienstete des Rechnungsdienstes und der Personalverwaltung ist außer dem Fachbereich „Ressortrecht“ ein weiteres inhaltlich geeignetes Modul aus dem Bereich der Querschnittsmaterien gemäß § 7 Abs. 1 zu wählen.

(5) Für den Bereich der Facharbeiteraufstiegsausbildung ist § 7 Abs. 1 betreffend die Verwendungsgruppe D/A4 analog anzuwenden.

Dienstprüfungskommission

§ 8. (1) Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.

(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte, nach Möglichkeit Bedienstete des Ressorts bestellt werden. Zum Vorsitzenden ist ein Bediensteter des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung bzw. einer Karenzierung.

(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Dienstprüfung

§ 9. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls. Wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.

(2) Die fachspezifische Ressortprüfung findet als eine öffentliche mündliche Prüfung statt und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen. Die Zuweisung hat von Amts wegen durch den Ausbildungsleiter zu erfolgen. § 27 Abs. 2 BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mehr als zweimalige Zuweisung zu den Modulen und Fachbereichen unzulässig ist.

(3) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist dem Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und die Projektarbeit gemäß § 6 Abs. 3 positiv beurteilt wurde.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Ausbildungsleiter ein Dienstprüfungszeugnis (Anlage 3) auszustellen. Der Prüfungserfolg in jedem Ausbildungsmodul und Fachbereich ist im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Eine ausgezeichnete Bewertung ist gesondert anzuführen. Die praktischen Verwendungen und deren Erfolg gemäß § 6 Abs. 2 sind kurz vom Dienstvorgesetzten zu beschreiben.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Anrechnung

§ 10. (1) Nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 können bestimmte im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.

(2) Hat ein Bediensteter bei Verwendung im forstfachlichen Bereich des Ressorts eine Staatsprüfung für leitende Forstorgane bereits erfolgreich abgelegt, so ist ihm dies innerhalb der Grundausbildung als Ersatz der fachspezifischen Ausbildung nach § 6 Abs. 1 Z 2b in Verbindung mit § 6 Abs. 3 anzurechnen.

(3) Bereits vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Arbeiten können nicht angerechnet werden oder die Projektarbeit gemäß § 6 Abs. 3 ersetzen.

(4) Eine Anrechnung wird insbesondere bei Übernahme eines Bediensteten aus einem anderen Ressort, der bereits die Grundausbildung absolviert hat, erfolgen. Die fachspezifische Ressortausbildung ist jedoch nach Maßgabe dieser Verordnung nachzuholen.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

(2) Grundausbildungen, welche vor dem 1. September 2003 begonnen wurden, werden nach den bis zum 1. Juli 2003 gültigen Bestimmungen abgeschlossen.

Anlage 1

AUSBILDUNGSPLAN

Name, Titel:

Ordnungsbegriff:

Geburtsort:

Verw.Gr.:

Dienststelle:

Vorgesetzte/r:

Eintritt:

Telefonnummer:

Ende der Ausbildungsphase:

Gemäß § 6 Abs. 3 GAVO Praktische Verwendung Erfolg Dienstvorgesetzte/r
Gemäß § 7 Abs. 1 Grundausbildungsverordnung
S.Nr. Module Dauer Prüfungsart
Gemäß § 7 Abs. 3 Grundausbildungsverordnung
Datum, Unterschrift Ausbildungsleiter/in Datum, Unterschrift Vorgesetzte/r Datum, Unterschrift Dienstnehmer/in
--- --- ---

Anlage 2

PRÜFUNGSPASS FÜR DIE VERWENDUNGSGRUPPE

Name, Titel:

Ordnungsbegriff:

Geburtsort:

Dienststelle:

Vorgesetzte/r:

Verw.Gr.:

Eintritt:

Telefonnummer:

Ende der Ausbildungsphase:

Fächer/Seminare Bewertung *) Prüfer/in, Name, Titel, Ressort Unterschrift Datum

*) A für Bestanden mit Auszeichnung

*) B für Bestanden

*) NB für Nicht bestanden

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