Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-17
Status Aufgehoben · 2014-10-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.

der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 über die strukturelle Unternehmensstatistik und

2.

der Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.

Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik und

2.

der Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.

Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik und

2.

der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

gemäß dieser Verordnung Leistungs- und Strukturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen zu erstellen.

Periodizität, Kontinuität

§ 2. (1) Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2003 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Die Merkmale gemäß Punkt 12 der Anlage I zu dieser Verordnung sind jährlich erstmals im Jahr 2005 zu erheben.

(3) Die Merkmale gemäß § 4 Z 9 bis 11 sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben. Die Erhebungen haben erstmals zu erfolgen:

1.

die Merkmale gemäß § 4 Z 9 im Jahr 2003, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005;

2.

die Merkmale gemäß § 4 Z 10 im Jahr 2004;

3.

die Merkmale gemäß § 4 Z 11 im Jahr 2006, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005.

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).

Periodizität, Kontinuität

§ 2. (1) Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2009 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 6 lit. a bis c sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben, wobei die erstmalige Erhebung der Merkmale

1.

gemäß § 4 Z 6 lit. a im Jahr 2013, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010,

2.

gemäß § 4 Z 6 lit. b im Jahr 2009,

3.

gemäß § 4 Z 6 lit. c im Jahr 2011, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010

zu erfolgen hat.

(3) Die zusätzlichen Merkmale gemäß § 4 Z 10 (Anlage IV Punkte 1. und 2.) sind erstmals

a)

für die Abteilung 69 und die Gruppe 70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2009 und

b)

für die Abteilung 71 und die Gruppe 73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2010

in zweijährigen Abständen zu erheben.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen),

2.

Arbeitsgemeinschaften und

3.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftssteuergesetz),

(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters:

1.

fachliche Einheiten oder fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) und

2.

örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)

(3) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 und 66 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 im Sinne Abs. 1 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis K sowie M bis O des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 verrichten.

(4) Unternehmen, fachliche Einheiten, fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene sowie örtliche Einheiten sind im Sinne von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(5) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bestimmt.

(6) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit oder eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten oder mehrere fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene) führen.

(7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.

(8) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.

(9) Stehen zu erhebende Daten bei den fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene nicht zur Verfügung, dann ist statistische Einheit die fachliche Einheit des Unternehmens.

(10) Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3037/ 1990 ausgeübt.

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen),

2.

Arbeitsgemeinschaften und

3.

Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich rechtliche Körperschaften,

(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters

1.

fachliche Einheiten (Betriebe) und

2.

örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)

(3) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) und 65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.

(4) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(5) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgeübt.

(6) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) führen; Mehrbetriebsunternehmen sind solche, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten) führen.

(7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.

(8) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheiten),

2.

Arbeitsgemeinschaften,

3.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, und

4.

Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts,

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 43, 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters

1.

fachliche Einheiten (Betriebe) und

2.

örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)

von Einheiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.

(3) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) und 65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.

(4) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(5) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgeübt.

(6) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) führen; Mehrbetriebsunternehmen sind solche, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten) führen.

(7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem dieser Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft oder als Mischform tätig wird.

(7a) Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(8) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4. Es sind zu erheben:

1.

bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die Merkmale gemäß Anlage I

a)

Punkt 1. (Identifikationsmerkmale) und 2. (Beschäftigte) ohne die Teilgliederungen (Punkt 2.3.4 und 2.3.6),

b)

Punkt 4. (Umsatzerlöse und Erträge) ohne die Teilgliederungen (Punkt 4.1.1 bis 4.1.15),

c)

Punkt 5. (Personalaufwendungen) ohne die Teilgliederungen (Punkt 5.1.1 bis 5.1.3),

d)

Punkt 6. (sonstige Aufwendungen) ohne die Teilgliederung Punkt 6.3 (Zahlungen an Unterauftragnehmer),

e)

Punkt 7. (Lagerbestand) und 8. (Investitionen) sowie

f)

die Erstattungen gemäß § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

2.

bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I, Punkt 2.3.4 und 2.3.6, Punkt 3., Punkt 4.1.1 bis 4.1.4, Punkt 6.3 sowie Punkt 9. bis 12.;

3.

statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte G bis I, K und Abteilung 67 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1.5 bis 4.1.15 und Punkt 5.1.1 bis 5.1.3;

4.

bei Einheiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 die Merkmale gemäß Anlage II;

5.

bei Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 1. bis 4.;

6.

bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 65 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, sowie bei deren Arbeitsstätten, die im Anhang I der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 sowie die im Anhang 6 der Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 angeführten Merkmale;

7.

bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.01 und 66.03 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, die im Anhang I der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 sowie die im Anhang 5 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 410/1998 angeführten Merkmale;

8.

bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.02 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, die im Anhang 7 der Verordnung (EG) 2056/2002 angeführten Merkmale;

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