Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises und des Fortbildungspasses für Sanitäter (Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung SanAFV)
Abkürzung
SanAFV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Sanitätergesetzes (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002 wird verordnet:
Abkürzung
SanAFV
Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis (Sanitäterausweis)
§ 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben den bei ihnen tätigen Sanitätern über Antrag einen Sanitäterausweis auszustellen, der den Mustern der Anlagen 1 oder 2 zu entsprechen hat. Er hat insbesondere zu enthalten:
den Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter tätig ist,
den Vor- und Familiennamen des Sanitäters,
das Geburtsdatum des Sanitäters,
das Lichtbild des Sanitäters,
die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß § 22 Abs. 1 SanG,
die Gültigkeitsdauer des Ausweises und
die Unterschrift des Sanitäters.
(3) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben jeden Sanitäterausweis mit einer Ordnungsnummer (Personalnummer) zu versehen. Sie haben sicherzustellen, dass die Nummern eindeutig identifizierbar und zuordenbar sind.
(4) Jeder Sanitäterausweis ist mit einer Berechtigungsmarke, die dem Muster der Anlage 3 entspricht, und dem Datum der Gültigkeit zu versehen. Auf der Berechtigungsmarke ist die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises zu vermerken. An Stelle der Berechtigungsmarke kann die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises direkt am Sanitäterausweis durch Aufdruck vermerkt werden.
(5) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 5 sind vom Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter tätig ist, im Sanitäterausweis zu vermerken bzw. es ist ein neuer Sanitäterausweis auszustellen.
Abkürzung
SanAFV
Sanitäterausweis für Soldaten im Bundesheer
§ 2. (1) Für im Bereich des Bundesheeres tätige Sanitäter kann von den Formerfordernissen der Muster der Anlagen 1 und 2 abgewichen werden. In diesem Fall gelten diese Sanitäterausweise nur für den Bereich des Bundesheeres.
(2) Die im Bereich des Bundesheeres ausgestellten Sanitäterausweise haben einheitlich zu sein und insbesondere die Daten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 zu beinhalten. Sie sind mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die eindeutig identifizierbar und zuordenbar ist.
(3) Änderungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 sind direkt im Sanitäterausweis zu vermerken.
Abkürzung
SanAFV
Fortbildungspass
§ 3. (1) Der Fortbildungspass hat neben den in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Daten insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung,
Notfallkompetenzen,
abgelegte Rezertifizierungen gemäß § 51 SanG,
Besuch von Fortbildungen gemäß § 50 SanG,
den Stichtag gemäß § 15 SanG und
die Stampiglie des Rechtsträgers der ausstellenden Einrichtung sowie die Unterschrift des Eintragenden.
(2) Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der Sanitäter
eine Fortbildung gemäß § 50 SanG oder
die Rezertifizierung gemäß § 51 SanG
Abkürzung
SanAFV
Anlage 1
(zu § 1)
Muster des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
SanAFV
Anlage 2
(zu § 1)
Muster des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
SanAFV
Anlage 3
(zu § 1)
Muster der Berechtigungsmarke
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
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