Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung)[CELEX-Nr.: 31985L0591, 31998L0053, 32001L0022, 32002L0026, 32002L0027 und 32002L0069]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird verordnet:
§ 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang I, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang II dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs II zu entsprechen.
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt das Probenahmeverfahren, die Probenvorbereitung und die Kriterien für die Analyseverfahren im Rahmen der amtlichen Kontrolle auf Einhaltung der Gehalte von in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln samt Änderungsverordnungen genannten Kontaminanten auf Lebensmitteln gemäß § 3 Z 1 LMSVG.
§ 2. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-Monochlorpropan-1,2-diol in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang III, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang IV dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs IV zu entsprechen.
Probenahmeverfahren
§ 2. Die Probenahme für die im Folgenden genannten Kontaminanten hat entsprechend dem jeweils nachstehend angeführten Anhang zu erfolgen:
Aflatoxin gemäß Anhang I;
Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD gemäß Anhang III;
Ochratoxin-A gemäß Anhang V;
Dioxin- und Furan und dioxinähnlichen PCB gemäß Anhang VII;
Patulin gemäß Anhang IX;
Zinn gemäß Anhang XI;
Benzo(a)pyren gemäß Anhang XIII;
Fusarientoxine (Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine B tief 1 und B tief 2 sowie T-2- und HT-2-Toxin) gemäß Anhang XV.
§ 3. Für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang V, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang VI dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs VI zu entsprechen.
Probenvorbereitung und Analysemethoden
§ 3. Die Probenvorbereitung und die Kriterien für die Analyseverfahren für die im Folgenden genannten Kontaminanten haben entsprechend dem jeweils nachstehend angeführten Anhang zu erfolgen:
Aflatoxin gemäß Anhang II;
Blei, Cadmium, Quecksilber und 3- MCPD gemäß Anhang IV;
Ochratoxin-A gemäß Anhang VI;
Dioxin- und Furan und dioxinähnlichen PCB gemäß Anhang VIII;
Patulin gemäß Anhang X;
Zinn gemäß Anhang XII;
Benzo(a)pyren gemäß Anhang XIV;
Fusarientoxine (Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine B tief 1 und B tief 2 sowie T-2- und HT-2-Toxin) gemäß Anhang XVI.
§ 4. Für die amtliche Kontrolle der Dioxin- und Furangehalte und die Bestimmung des Gehalts an dioxinähnlichen PCB in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang VII, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang VIII dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs VIII zu entsprechen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.
§ 5. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.
§ 5. Für die amtliche Kontrolle der Patulingehalte in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang IX, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang X dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs X zu entsprechen.
Außer-Kraft-Treten
§ 5. Durch diese Verordnung wird die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung), BGBl. II Nr. 216/2002, aufgehoben.
§ 6. Durch diese Verordnung wird die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung), BGBl. II Nr. 216/2002, aufgehoben.
§ 6. Für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven hat die Probenahme entsprechend Anhang XI, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang XII dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs XII zu entsprechen.
Umsetzungshinweis
§ 6. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht umgesetzt:
– Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17.07.1998,
– Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2001,
– Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 75 vom 16.03.2002,
– Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 75 vom 16.03.2002,
– Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 30. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 209 vom 6.08.2002,
– Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln, ABl. Nr. L 203 vom 12.08.2003,
– Richtlinie 2003/121/EG der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 332 vom 19.12.2003,
– Richtlinie 2004/16/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven, ABl. Nr. L 42 vom 13.02.2004,
– Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG und der Richtlinie 2002/26/EG hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur amtlichen Kontrolle der Gehalte an Aflatoxin und Ochratoxin A in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. Nr. L 113 vom 20.04.2004,
– Richtlinie 2004/44/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/69/EG zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 113 vom 20.04.2004,
– Richtlinie 2005/4/EG der Kommission vom 19. Jänner 2005 zur Änderung der Richtlinie 2001/22/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 19 vom 21.01.2005,
– Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Jänner 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 27 vom 29.01.2005,
– Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 34 vom 8.02.2005,
– Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 143 vom 7.06.2005.
§ 7. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht umgesetzt:
- Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln, ABl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985,
- Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998,
- Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16. März 2001,
- Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 75 vom 16. März 2002,
- Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 75 vom 16. März 2002,
- Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 30. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 209 vom 6. August 2002.
§ 7. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.
§ 8. Durch diese Verordnung wird die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung), BGBl. II Nr. 216/2002, aufgehoben.
§ 9. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht umgesetzt:
- Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln, ABl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985,
- Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998,
- Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16. März 2001,
- Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 75 vom 16. März 2002,
- Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 75 vom 16. März 2002,
- Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 30. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 209 vom 6. August 2002,
- Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln, ABl. Nr. L 203 vom 12. August 2003,
- Richtlinie 2003/121/EG der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 332 vom 19. Dezember 2003,
- Richtlinie 2004/16/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven, ABl. Nr. L 42 vom 13. Februar 2004,
- Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG und der Richtlinie 2002/26/EG hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur amtlichen Kontrolle der Gehalte an Aflatoxin und Ochratoxin A in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004,
- Richtlinie 2004/44/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/69/EG zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004.
Anhang I
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES AFLATOXINGEHALTS
BESTIMMTER WAREN
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Diese Arbeitsvorschrift beschreibt das Verfahren für die
Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des
Aflatoxingehalts von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975. Die
mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als
repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die
bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde
geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten
wurden.
```
Begriffsbestimmungen
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender und Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer Stelle der Partie entnommene Menge;
Sammelprobe: Summe der einer Partie entnommenen
Einzelproben;
Laborprobe: eine für das Labor bestimmte Probe
(= Teilprobe).
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den in Nummer 5 dieses Anhangs genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßregeln
Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um zu verhindern, dass sich der Aflatoxingehalt verändert, die Analysen verfälscht werden oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigt wird.
3.4. Einzelproben
Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Probenmaterial für die amtliche Probe und Gegenprobe vorhanden ist, ist die Anzahl der Einzelproben zu verdoppeln. Abweichungen von dieser Regel sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe und der Laborproben (Teilproben)
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt. Nach dem Vermischen wird die Sammelprobe nach den besonderen Bestimmungen der Nummer 5 des Anhangs in gleiche Teilproben aufgeteilt. Das Vermischen ist notwendig, damit sichergestellt ist, dass jede Teilprobe Anteile der gesamten Partie oder Teilpartie enthält.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen.
3.7. Verpackung und Versand der Laborproben
Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Verschließen und Kennzeichnen der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsgemäß versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Erläuternde Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Containern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß Nummer 5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x Gewicht der Einzelprobe
Auswahlsatz: ______________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht einer
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg auszudrücken.
Auswahlsatz: jeder ...-te Sack oder Beutel, aus dem eine
Einzelprobe gezogen werden muss (Dezimalzahlen sind auf
die nächste ganze Zahl zu runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in
Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert und mit
Ausnahme von Gewürzen, bei denen das Gewicht der
Einzelprobe bei zirka 100 g liegt. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Anzahl der Einzelproben für Partien 15 Tonnen
Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist proportional zur Partiegröße und beträgt mindestens 10, höchstens aber 100, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Die in folgender Tabelle angegebenen Zahlen können zur Bestimmung der Zahl der zu entnehmenden Einzelproben verwendet werden:
Tabelle 1: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Partiegewicht
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Anzahl Einzelproben
```
```
= 0,1 10
0,1 - = 0,2 15
0,2 - = 0,5 20
0,5 - = 1,0 30
1,0 - = 2,0 40
2,0 - = 5,0 60
5,0 - = 10,0 80
10,0 - = 15,0 100
```
```
```
Spezifische Bestimmungen
```
5.1. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Gewürze und
Getreide
```
```
Tabelle 2: Einteilung der Partien in Teilpartien in
Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Größe der Partie
```
```
Partie- Gewicht Zahl Sammel-
Erzeugnis gewicht bzw. Einzel- probe
(Tonnen) Anzahl proben Gewicht/
Teil- kg
partien
```
```
Getrocknete Feigen = 15 15 bis 100 30
und andere 30
Trockenfrüchte Tonnen
15 - 10-100 = 30
*1)
```
```
Erdnüsse, Pistazien = 500 100 100 30
und andere Tonnen
Schalenfrüchte 125 und 5 Teil- 100 30
500 partien
= 15 25 100 30
und Tonnen
= 125
15 - 10- = 30
100 *1)
```
```
Getreide = 1 500 500 100 30
300 3 Teil- 100 30
und partien
1 500
= 50 100 100 30
und Tonnen
= 300
50 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
Gewürze = 15 25 100 10
Tonnen
15 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Nr. 4.3 oder 5.3
dieses Anhangs.
5.2. Erdnüsse, Pistazien und Paranüsse
Getrocknete Feigen
Getreide (Partien = 50 Tonnen)
Gewürze
5.2.1. Probenahmeverfahren
- Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muss jede Partie gemäß der
Tabelle 2 unter Nummer 5.1 in Teilpartien aufgeteilt
werden. Da die Partiegröße nicht immer ein exaktes
Vielfaches der Größe der Teilpartien ist, darf die Größe
der Teilpartien die genannte Größe um höchstens 20%
überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Für Partien 15 Tonnen hängt
die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom
Partiegewicht ab und beträgt mindestens 10 und höchstens
100 (vgl. Nr. 4.3 dieses Anhangs).
- Sammelprobengewicht = 30 kg, ausreichend durchmischt, vor
dem Mahlen in drei gleich große Teilproben von je 10 kg
aufzuteilen. (Die Teilung in drei Teilproben ist nicht
notwendig im Fall von Erdnüssen, Schalenfrüchten und
getrockneten Früchten, die einer weiteren Sortierung oder
anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, und
bei einer vorhandenen Laborausstattung, mit der eine
30-kg-Probe homogenisierbar ist. Liegt das Sammelgewicht
10 kg, ist diese nicht in drei Teilproben zu
unterteilen. Bei Gewürzen wiegt die Sammelprobe nicht
mehr als 10 kg und muss nicht in Teilproben unterteilt
werden.
- Laborprobe: Teilprobe von 10 kg (zur gründlichen
Homogenisierung ist jede Teilprobe gemäß den Bestimmungen
des Anhangs II einzeln fein zu vermahlen und gründlich zu
durchmischen).
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung der Partie wirtschaftliche Folgen (in
Zusammenhang mit der Art der Verpackung, der
Transportweise usw.) ergeben würden, so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und
wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte, die
einer Sortierung oder einem anderen physikalischen
Verfahren unterzogen werden, und Gewürze:
- Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt
der Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der
Durchschnitt der Teilproben den Höchstgehalt
überschreitet.
- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und für
Getreide, die für den direkten Verzehr oder zur
Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind:
- Akzeptanz, wenn keiner der Teilprobenbefunde den
Höchstgehalt überschreitet;
- Zurückweisung, wenn der Höchstgehalt von einem oder
mehreren Teilprobenbefunden überschritten wird.
- Im Fall einer Sammelprobe 10 kg:
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht
überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt
überschreitet.
5.3. Schalenfrüchte mit Ausnahme von Erdnüssen, Pistazien und
Paranüssen
Getrocknete Früchte mit Ausnahme von Feigen
Getreide (Partien 50 Tonnen)
5.3.1. Probenahmeverfahren
Für diese Produkte kann das in Nummer 5.2.1 vorgesehene
Probenahmeverfahren angewandt werden. Angesichts der
vergleichsweise seltenen Kontamination dieser Produkte
und/oder der neueren Verpackungsarten, in denen die
Produkte gehandelt werden, können aber auch einfachere
Probenahmeverfahren angewendet werden.
Für Getreidepartien 50 Tonnen kann ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das - abhängig vom Gewicht der Partien - aus 10 bis 100 Einzelproben von jeweils 100 Gramm besteht, deren Sammelprobe zwischen 1 und 10 kg ergeben sollte. Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben.
Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Anzahl der Einzelproben
```
```
= 1 10
1 - = 3 20
3 - = 10 40
10 - = 20 60
20 - = 50 100
5.3.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Siehe Nummer 5.2.2.
5.4. Milch
5.4.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der
Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991
zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren für
Rohmilch und wärmebehandelte Milch *1):
- Zahl der Einzelproben: mindestens 5;
- Größe der Sammelprobe: mindestens 0,5 kg oder Liter.
5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt überschreitet.
5.5. Abgeleitete Erzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel
5.5.1. Milchprodukte
5.5.1.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997.
Zahl der Einzelproben: mindestens 5.
Für andere Milchprodukte ist ein gleichwertiges
Probenahmeverfahren zu verwenden.
5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt überschreitet.
5.5.2. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit sehr kleiner Teilchengröße, zB Mehl, Feigenpaste, Erdnussbutter (homogene Aflatoxinverteilung)
5.5.2.1. Probenahmeverfahren
- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Partien von 50 Tonnen liegt die Anzahl der Einzelproben abhängig von der Größe der Partien zwischen 10 und 100 (siehe Tabelle 3 unter Nummer 5.3.1 dieses Anhangs).
- Das Gewicht der Einzelprobe liegt bei rund 100 Gramm. Im Fall von Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
- Sammelprobengewicht = 1 bis 10 kg, ausreichend durchmischt.
5.5.2.2. Anzahl der zu entnehmenden Proben
- Die Anzahl der Proben hängt vom Partiegewicht ab. Große Partien sind nach den in Tabelle 2 unter Nummer 5.1 für Getreide genannten Vorschriften in Teilpartien aufzuteilen.
- Jede Teilpartie ist einzeln zu bemustern.
5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt überschreitet.
5.6. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit verhältnismäßig großer Teilchengröße (heterogene Aflatoxinverteilung) Probenahme und Akzeptanz nach den unter den Nummern 5.2 und 5.3 dieses Anhangs für landwirtschaftliche Rohstoffe festgelegten Bestimmungen.
Probenahme auf der Einzelhandelsstufe
```
```
*1) ABl. Nr. L 93 vom 13. 4. 1991, S 1.
Anhang I
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES AFLATOXINGEHALTS
BESTIMMTER WAREN
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Diese Arbeitsvorschrift beschreibt das Verfahren für die
Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des
Aflatoxingehalts von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975. Die
mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als
repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die
bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde
geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten
wurden.
```
Begriffsbestimmungen
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender und Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer Stelle der Partie entnommene Menge;
Sammelprobe: Summe der einer Partie entnommenen
Einzelproben;
Laborprobe: eine für das Labor bestimmte Probe
(= Teilprobe).
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den in Nummer 5 dieses Anhangs genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßregeln
Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um zu verhindern, dass sich der Aflatoxingehalt verändert, die Analysen verfälscht werden oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigt wird.
3.4. Einzelproben
Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Probenmaterial für die amtliche Probe und Gegenprobe vorhanden ist, ist die Anzahl der Einzelproben zu verdoppeln. Abweichungen von dieser Regel sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe und der Laborproben (Teilproben)
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt. Nach dem Vermischen wird die Sammelprobe nach den besonderen Bestimmungen der Nummer 5 des Anhangs in gleiche Teilproben aufgeteilt. Das Vermischen ist notwendig, damit sichergestellt ist, dass jede Teilprobe Anteile der gesamten Partie oder Teilpartie enthält.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen.
3.7. Verpackung und Versand der Laborproben
Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Verschließen und Kennzeichnen der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsgemäß versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Erläuternde Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Containern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß Nummer 5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x Gewicht der Einzelprobe
Auswahlsatz: ______________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht einer
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg auszudrücken.
Auswahlsatz: jeder ...-te Sack oder Beutel, aus dem eine
Einzelprobe gezogen werden muss (Dezimalzahlen sind auf
die nächste ganze Zahl zu runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in
Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert und mit
Ausnahme von Gewürzen, bei denen das Gewicht der
Einzelprobe bei zirka 100 g liegt. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Anzahl der Einzelproben für Partien 15 Tonnen
Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist proportional zur Partiegröße und beträgt mindestens 10, höchstens aber 100, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Die in folgender Tabelle angegebenen Zahlen können zur Bestimmung der Zahl der zu entnehmenden Einzelproben verwendet werden:
Tabelle 1: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Partiegewicht
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Anzahl Einzelproben
```
```
= 0,1 10
0,1 - = 0,2 15
0,2 - = 0,5 20
0,5 - = 1,0 30
1,0 - = 2,0 40
2,0 - = 5,0 60
5,0 - = 10,0 80
10,0 - = 15,0 100
```
```
```
Spezifische Bestimmungen
```
5.1. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Gewürze und
Getreide
```
```
Tabelle 2: Einteilung der Partien in Teilpartien in
Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Größe der Partie
```
```
Partie- Gewicht Zahl Sammel-
Erzeugnis gewicht bzw. Einzel- probe
(Tonnen) Anzahl proben Gewicht/
Teil- kg
partien
```
```
Getrocknete Feigen = 15 15 bis 100 30
und andere 30
Trockenfrüchte Tonnen
15 - 10-100 = 30
*1)
```
```
Erdnüsse, Pistazien = 500 100 100 30
und andere Tonnen
Schalenfrüchte 125 und 5 Teil- 100 30
500 partien
= 15 25 100 30
und Tonnen
= 125
15 - 10- = 30
100 *1)
```
```
Getreide = 1 500 500 100 30
300 3 Teil- 100 30
und partien
1 500
= 50 100 100 30
und Tonnen
= 300
50 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
Gewürze = 15 25 100 10
Tonnen
15 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Nr. 4.3 oder 5.3
dieses Anhangs.
5.2. Erdnüsse, Pistazien und Paranüsse
Getrocknete Feigen
Getreide (Partien = 50 Tonnen)
Gewürze
5.2.1. Probenahmeverfahren
- Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muss jede Partie gemäß der
Tabelle 2 unter Nummer 5.1 in Teilpartien aufgeteilt
werden. Da die Partiegröße nicht immer ein exaktes
Vielfaches der Größe der Teilpartien ist, darf die Größe
der Teilpartien die genannte Größe um höchstens 20%
überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Für Partien 15 Tonnen hängt
die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom
Partiegewicht ab und beträgt mindestens 10 und höchstens
100 (vgl. Nr. 4.3 dieses Anhangs).
- Sammelprobengewicht = 30 kg; die Sammelprobe ist zu
durchmischen und vor dem Mahlen in drei gleiche Teilproben
von je 10 kg aufzuteilen. (Diese Teilung in drei
Teilproben ist nicht notwendig im Fall von Erdnüssen,
Schalenfrüchten, getrockneten Früchten und Mais, die
einer weiteren Sortierung oder einem anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden;
dies hängt jedoch davon ab, ob eine Laborausstattung
vorhanden ist, mit der eine 30-kg- Probe homogenisiert
werden kann.) Liegt das Sammelprobengewicht unter 10 kg,
darf die Sammelprobe nicht in drei Teilproben unterteilt
werden. Bei Gewürzen wiegt die Sammelprobe nicht mehr als
10 kg und muss daher nicht in Teilproben unterteilt
werden.
- Laborprobe: Teilprobe von 10 kg (zur gründlichen
Homogenisierung ist jede Teilprobe gemäß den Bestimmungen
des Anhangs II einzeln fein zu vermahlen und gründlich zu
durchmischen).
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung der Partie wirtschaftliche Folgen (in
Zusammenhang mit der Art der Verpackung, der
Transportweise usw.) ergeben würden, so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und
wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und
Mais, die einer Sortierung oder einem anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden, und Gewürze:
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der
Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die
Messungenauigkeit und die Berichtigung um die
Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt
der Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden.
– Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und zum
unmittelbaren Verzehr bestimmte Getreide sowie Getreide,
ausgenommen Mais, die einer Sortierung oder anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden:
– Akzeptanz, wenn keine Teilprobe den Höchstgehalt
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn eine Teilprobe oder mehrere
Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreiten,
wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die
Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
– Im Fall einer Sammelprobe 10 kg:
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit
und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate
berücksichtigt werden.
5.3. Schalenfrüchte mit Ausnahme von Erdnüssen, Pistazien und
Paranüssen
Getrocknete Früchte mit Ausnahme von Feigen
Getreide (Partien 50 Tonnen)
5.3.1. Probenahmeverfahren
Für diese Produkte kann das in Nummer 5.2.1 vorgesehene
Probenahmeverfahren angewandt werden. Angesichts der
vergleichsweise seltenen Kontamination dieser Produkte
und/oder der neueren Verpackungsarten, in denen die
Produkte gehandelt werden, können aber auch einfachere
Probenahmeverfahren angewendet werden.
Für Getreidepartien 50 Tonnen kann ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das - abhängig vom Gewicht der Partien - aus 10 bis 100 Einzelproben von jeweils 100 Gramm besteht, deren Sammelprobe zwischen 1 und 10 kg ergeben sollte. Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben.
Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Anzahl der Einzelproben
```
```
= 1 10
1 - = 3 20
3 - = 10 40
10 - = 20 60
20 - = 50 100
5.3.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Siehe Nummer 5.2.2.
5.4. Milch
5.4.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der
Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991
zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren für
Rohmilch und wärmebehandelte Milch *1):
- Zahl der Einzelproben: mindestens 5;
- Größe der Sammelprobe: mindestens 0,5 kg oder Liter.
5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.5. Abgeleitete Erzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel
5.5.1. Milchprodukte
5.5.1.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997.
Zahl der Einzelproben: mindestens 5.
Für andere Milchprodukte ist ein gleichwertiges
Probenahmeverfahren zu verwenden.
5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.5.2. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit sehr kleiner Teilchengröße, zB Mehl, Feigenpaste, Erdnussbutter (homogene Aflatoxinverteilung)
5.5.2.1. Probenahmeverfahren
- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Partien von 50 Tonnen liegt die Anzahl der Einzelproben abhängig von der Größe der Partien zwischen 10 und 100 (siehe Tabelle 3 unter Nummer 5.3.1 dieses Anhangs).
- Das Gewicht der Einzelprobe liegt bei rund 100 Gramm. Im Fall von Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
- Sammelprobengewicht = 1 bis 10 kg, ausreichend durchmischt.
5.5.2.2. Anzahl der zu entnehmenden Proben
- Die Anzahl der Proben hängt vom Partiegewicht ab. Große Partien sind nach den in Tabelle 2 unter Nummer 5.1 für Getreide genannten Vorschriften in Teilpartien aufzuteilen.
- Jede Teilpartie ist einzeln zu bemustern.
5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.6. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit verhältnismäßig großer Teilchengröße (heterogene Aflatoxinverteilung) Probenahme und Akzeptanz nach den unter den Nummern 5.2 und 5.3 dieses Anhangs für landwirtschaftliche Rohstoffe festgelegten Bestimmungen.
5.7. Für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel
5.7.1. Probenahmeverfahren
Es ist das unter den Nummern 5.4, 5.5 und 5.6 für Milch und
abgeleitete Erzeugnisse sowie zusammengesetzte Lebensmittel
genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.
5.7.2. Akzeptanz einer Partie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit
und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate
berücksichtigt werden.
```
Probenahme auf der Einzelhandelsstufe
```
Probenahmen von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsstufe
sollten, soweit möglich, gemäß den vorstehenden
Bestimmungen erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, können
andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden,
sofern dabei für die beprobten Partien eine ausreichende
Repräsentativität gewährleistet werden kann. Dies ist im
Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
```
```
*1) ABl. Nr. L 93 vom 13. 4. 1991, S 1.
Anhang I
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES AFLATOXINGEHALTS
BESTIMMTER WAREN
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Diese Arbeitsvorschrift beschreibt das Verfahren für die
Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des
Aflatoxingehalts von Lebensmitteln. Die mit diesem
Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ
für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse
der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss
darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001
festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.
```
Begriffsbestimmungen
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender und Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer Stelle der Partie entnommene Menge;
Sammelprobe: Summe der einer Partie entnommenen
Einzelproben;
Laborprobe: eine für das Labor bestimmte Probe
(= Teilprobe).
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den in Nummer 5 dieses Anhangs genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßregeln
Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um zu verhindern, dass sich der Aflatoxingehalt verändert, die Analysen verfälscht werden oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigt wird.
3.4. Einzelproben
Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Probenmaterial für die amtliche Probe und Gegenprobe vorhanden ist, ist die Anzahl der Einzelproben zu verdoppeln. Abweichungen von dieser Regel sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe und der Laborproben (Teilproben)
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt. Nach dem Vermischen wird die Sammelprobe nach den besonderen Bestimmungen der Nummer 5 des Anhangs in gleiche Teilproben aufgeteilt. Das Vermischen ist notwendig, damit sichergestellt ist, dass jede Teilprobe Anteile der gesamten Partie oder Teilpartie enthält.
3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.
3.7. Verpackung und Versand der Laborproben
Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Verschließen und Kennzeichnen der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsgemäß versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Erläuternde Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Containern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß Nummer 5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x Gewicht der Einzelprobe
Auswahlsatz: ______________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht einer
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg auszudrücken.
Auswahlsatz: jeder ...-te Sack oder Beutel, aus dem eine
Einzelprobe gezogen werden muss (Dezimalzahlen sind auf
die nächste ganze Zahl zu runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in
Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert und mit
Ausnahme von Gewürzen, bei denen das Gewicht der
Einzelprobe bei zirka 100 g liegt. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Anzahl der Einzelproben für Partien 15 Tonnen
Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist proportional zur Partiegröße und beträgt mindestens 10, höchstens aber 100, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Die in folgender Tabelle angegebenen Zahlen können zur Bestimmung der Zahl der zu entnehmenden Einzelproben verwendet werden:
Tabelle 1: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Partiegewicht
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Anzahl Einzelproben
```
```
= 0,1 10
0,1 - = 0,2 15
0,2 - = 0,5 20
0,5 - = 1,0 30
1,0 - = 2,0 40
2,0 - = 5,0 60
5,0 - = 10,0 80
10,0 - = 15,0 100
```
```
```
Spezifische Bestimmungen
```
5.1. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Gewürze und
Getreide
```
```
Tabelle 2: Einteilung der Partien in Teilpartien in
Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Größe der Partie
```
```
Partie- Gewicht Zahl Sammel-
Erzeugnis gewicht bzw. Einzel- probe
(Tonnen) Anzahl proben Gewicht/
Teil- kg
partien
```
```
Getrocknete Feigen = 15 15 bis 100 30
und andere 30
Trockenfrüchte Tonnen
15 - 10-100 = 30
*1)
```
```
Erdnüsse, Pistazien = 500 100 100 30
und andere Tonnen
Schalenfrüchte 125 und 5 Teil- 100 30
500 partien
= 15 25 100 30
und Tonnen
= 125
15 - 10- = 30
100 *1)
```
```
Getreide = 1 500 500 100 30
300 3 Teil- 100 30
und partien
1 500
= 50 100 100 30
und Tonnen
= 300
50 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
Gewürze = 15 25 100 10
Tonnen
15 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Nr. 4.3 oder 5.3
dieses Anhangs.
5.2. Erdnüsse, Pistazien und Paranüsse
Getrocknete Feigen
Getreide (Partien = 50 Tonnen)
Gewürze
5.2.1. Probenahmeverfahren
- Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muss jede Partie gemäß der
Tabelle 2 unter Nummer 5.1 in Teilpartien aufgeteilt
werden. Da die Partiegröße nicht immer ein exaktes
Vielfaches der Größe der Teilpartien ist, darf die Größe
der Teilpartien die genannte Größe um höchstens 20%
überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Für Partien 15 Tonnen hängt
die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom
Partiegewicht ab und beträgt mindestens 10 und höchstens
100 (vgl. Nr. 4.3 dieses Anhangs).
- Sammelprobengewicht = 30 kg; die Sammelprobe ist zu
durchmischen und vor dem Mahlen in drei gleiche Teilproben
von je 10 kg aufzuteilen. (Diese Teilung in drei
Teilproben ist nicht notwendig im Fall von Erdnüssen,
Schalenfrüchten, getrockneten Früchten und Mais, die
einer weiteren Sortierung oder einem anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden;
dies hängt jedoch davon ab, ob eine Laborausstattung
vorhanden ist, mit der eine 30-kg- Probe homogenisiert
werden kann.) Liegt das Sammelprobengewicht unter 10 kg,
darf die Sammelprobe nicht in drei Teilproben unterteilt
werden. Bei Gewürzen wiegt die Sammelprobe nicht mehr als
10 kg und muss daher nicht in Teilproben unterteilt
werden.
- Laborprobe: Teilprobe von 10 kg (zur gründlichen
Homogenisierung ist jede Teilprobe gemäß den Bestimmungen
des Anhangs II einzeln fein zu vermahlen und gründlich zu
durchmischen).
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung der Partie wirtschaftliche Folgen (in
Zusammenhang mit der Art der Verpackung, der
Transportweise usw.) ergeben würden, so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und
wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und
Mais, die einer Sortierung oder einem anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden, und Gewürze:
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der
Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die
Messungenauigkeit und die Berichtigung um die
Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt
der Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden.
– Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und zum
unmittelbaren Verzehr bestimmte Getreide sowie Getreide,
ausgenommen Mais, die einer Sortierung oder anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden:
– Akzeptanz, wenn keine Teilprobe den Höchstgehalt
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn eine Teilprobe oder mehrere
Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreiten,
wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die
Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
– Im Fall einer Sammelprobe 10 kg:
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit
und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate
berücksichtigt werden.
5.3. Schalenfrüchte mit Ausnahme von Erdnüssen, Pistazien und
Paranüssen
Getrocknete Früchte mit Ausnahme von Feigen
Getreide (Partien 50 Tonnen)
5.3.1. Probenahmeverfahren
Für diese Produkte kann das in Nummer 5.2.1 vorgesehene
Probenahmeverfahren angewandt werden. Angesichts der
vergleichsweise seltenen Kontamination dieser Produkte
und/oder der neueren Verpackungsarten, in denen die
Produkte gehandelt werden, können aber auch einfachere
Probenahmeverfahren angewendet werden.
Für Getreidepartien 50 Tonnen kann ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das - abhängig vom Gewicht der Partien - aus 10 bis 100 Einzelproben von jeweils 100 Gramm besteht, deren Sammelprobe zwischen 1 und 10 kg ergeben sollte. Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben.
Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Anzahl der Einzelproben
```
```
= 1 10
1 - = 3 20
3 - = 10 40
10 - = 20 60
20 - = 50 100
5.3.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Siehe Nummer 5.2.2.
5.4. Milch
5.4.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der
Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991
zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren für
Rohmilch und wärmebehandelte Milch *1):
- Zahl der Einzelproben: mindestens 5;
- Größe der Sammelprobe: mindestens 0,5 kg oder Liter.
5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.5. Abgeleitete Erzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel
5.5.1. Milchprodukte
5.5.1.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997.
Zahl der Einzelproben: mindestens 5.
Für andere Milchprodukte ist ein gleichwertiges
Probenahmeverfahren zu verwenden.
5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.5.2. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit sehr kleiner Teilchengröße, zB Mehl, Feigenpaste, Erdnussbutter (homogene Aflatoxinverteilung)
5.5.2.1. Probenahmeverfahren
- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Partien von 50 Tonnen liegt die Anzahl der Einzelproben abhängig von der Größe der Partien zwischen 10 und 100 (siehe Tabelle 3 unter Nummer 5.3.1 dieses Anhangs).
- Das Gewicht der Einzelprobe liegt bei rund 100 Gramm. Im Fall von Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
- Sammelprobengewicht = 1 bis 10 kg, ausreichend durchmischt.
5.5.2.2. Anzahl der zu entnehmenden Proben
- Die Anzahl der Proben hängt vom Partiegewicht ab. Große Partien sind nach den in Tabelle 2 unter Nummer 5.1 für Getreide genannten Vorschriften in Teilpartien aufzuteilen.
- Jede Teilpartie ist einzeln zu bemustern.
5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.6. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit verhältnismäßig großer Teilchengröße (heterogene Aflatoxinverteilung) Probenahme und Akzeptanz nach den unter den Nummern 5.2 und 5.3 dieses Anhangs für landwirtschaftliche Rohstoffe festgelegten Bestimmungen.
5.7. Für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel
5.7.1. Probenahmeverfahren
Es ist das unter den Nummern 5.4, 5.5 und 5.6 für Milch und
abgeleitete Erzeugnisse sowie zusammengesetzte Lebensmittel
genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.
5.7.2. Akzeptanz einer Partie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit
und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate
berücksichtigt werden.
```
Probenahme auf der Einzelhandelsstufe
```
Probenahmen von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsstufe
sollten, soweit möglich, gemäß den vorstehenden
Bestimmungen erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, können
andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden,
sofern dabei für die beprobten Partien eine ausreichende
Repräsentativität gewährleistet werden kann. Dies ist im
Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
```
```
*1) ABl. Nr. L 93 vom 13. 4. 1991, S 1.
Anhang II
PROBEBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR AMTLICHEN
KONTROLLE DER AFLATOXINGEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
Einleitung
1.1. Vorsichtsmaßnahmen
Während des Verfahrens sollte Tageslichteinstrahlung soweit wie möglich vermieden werden, da Aflatoxin unter Einfluss von ultraviolettem Licht langsam zerfällt. Da die Verteilung von Aflatoxin nicht homogen ist, sollten die Proben besonders sorgfältig vorbereitet und homogenisiert werden.
Alles dem Labor zugesandte Material ist für die Vorbereitung des Versuchsmaterials zu verwenden.
1.2. Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil. Die Aflatoxinwerte im essbaren Teil können folgendermaßen bestimmt werden:
- Die ganze Nuss "in der Schale" wird geschält und der Aflatoxinwert des essbaren Teils bestimmt;
- die ganze Nuss "in der Schale" wird für die Probebereitung verwendet. Für das Probenahme- und Analyseverfahren muss das Gewicht des Nusskerns in der Gesamtprobe daher geschätzt werden. Das Gewicht des Nusskerns in der Gesamtprobe wird nach Festlegung eines geeigneten Faktors für das Verhältnis Kern/Schale bei ganzen Nüssen geschätzt. Mit Hilfe dieses Verhältnisses wird der Anteil Kern an der Gesamtprobe festgestellt, die für das Probebereitungs- und Analyseverfahren verwendet wird. Rund 100 ganze Nüsse werden willkürlich von der Partie getrennt oder aus jeder Einzelprobe entnommen. Das Verhältnis kann für jede Laborprobe ermittelt werden, indem man die ganzen Nüsse wiegt, diese schält und die Schalen und Kerne einzeln wiegt. Das Verhältnis Kern/Schale kann vom Laboratorium anhand einer Reihe von Proben ermittelt und so bei nachfolgenden Analysen zugrunde gelegt werden. Verstößt eine Laborprobe jedoch gegen einen Höchstgehalt, so ist das Verhältnis für diese Probe unter Zugrundelegung der getrennt entnommenen rund 100 Nüsse zu ermitteln.
Behandlung der im Laboratorium erhaltenen Probe Alle Laborproben sind fein zu zermahlen und sorgfältig zu vermischen unter Verwendung eines Verfahrens, mit dem nachweislich eine vollständige Homogenisierung erreicht werden kann.
Untergliederung von Proben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Vom Laboratorium anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
4.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Laboratorium verwenden sollte:
Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.
r = Wiederholbarkeit: derjenige Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man mit
demselben Verfahren an identischem
Prüfmaterial und unter denselben Bedingungen
(dieselbe Probe, derselbe Bearbeiter, dasselbe
Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne)
erhalten hat, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x sr.
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen [(sr/x) x 100] wobei x den
Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt.
R = Reproduzierbarkeit: derjenige Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Bearbeitern in
verschiedenen Laboratorien unter Verwendung
des genormten Testverfahrens) erhalten hat,
mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im
Regelfall 95%) erwarten darf; R = 2,8 x
s tief R.
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief R = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(s tief R/x) x 100] ermittelten Ergebnissen.
4.2. Allgemeine Anforderungen
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen
soweit wie möglich mit folgenden Bestimmungen
übereinstimmen.
4.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
4.2.2. Die in Nummer 4.2.1. Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation: "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Aflatoxingehalten vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
```
```
Konzentrations- Empfohlener Zulässiger
Kriterium bereich Wert Höchstwert
```
```
Blindversuche Alle Vernachläs-
sigbar
```
```
Wiederfin- 0,01-0,05 µg/kg 60 bis 120%
dungsrate -
Aflatoxin 0,05 µg/kg 70 bis 110%
M1
```
```
Wiederfin- 1,0 µg/kg 50 bis 120%
dungsrate -
Aflatoxine 1-10 µg/kg 70 bis 110%
B tief 1, 10 µ/kg 80 bis 110%
B tief 2,
G tief 1,
G tief 2
```
```
Präzision Alle Gemäß der 2 x der nach
RSD tief R Horwitz- der Horwitz-
Gleichung Gleichung
erzielte
Wert
```
```
Der Präzisionswert der RSDr wird berechnet durch
Multiplikation des Präzisionswerts der RSD tief R mit 0,66
bei der jeweiligen Konzentration.
```
```
Anmerkungen:
- Die Werte gelten sowohl für B tief 1 als auch für die
Summe von B tief 1+B tief 2+G tief 1+G tief 2.
- Muss die Summe der einzelnen Aflatoxine B tief 1+
B tief 2+G tief 1+G tief 2 eingesetzt werden, so muss die
Reaktion der einzelnen Stoffe im Analysesystem entweder
bekannt oder äquivalent sein.
- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Analyseverfahren
werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte für die
jeweils betrachteten Konzentrationen angegeben werden.
- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet, dh.:
RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)
dabei ist:
- RSD tief R die relative Standardabweichung berechnet aus
Ergebnissen unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(S tief R/x) x 100]
- C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,
0,001 = 1 000 mg/kg).
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG entsprechen.
Anhang II
PROBEBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR AMTLICHEN
KONTROLLE DER AFLATOXINGEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
Einleitung
1.1. Vorsichtsmaßnahmen
Während des Verfahrens sollte Tageslichteinstrahlung soweit wie möglich vermieden werden, da Aflatoxin unter Einfluss von ultraviolettem Licht langsam zerfällt. Da die Verteilung von Aflatoxin nicht homogen ist, sollten die Proben besonders sorgfältig vorbereitet und homogenisiert werden.
Alles dem Labor zugesandte Material ist für die Vorbereitung des Versuchsmaterials zu verwenden.
1.2. Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil. Die Aflatoxinwerte im essbaren Teil können folgendermaßen bestimmt werden:
- Die ganze Nuss "in der Schale" wird geschält und der Aflatoxinwert des essbaren Teils bestimmt;
- die ganze Nuss "in der Schale" wird für die Probebereitung verwendet. Für das Probenahme- und Analyseverfahren muss das Gewicht des Nusskerns in der Gesamtprobe daher geschätzt werden. Das Gewicht des Nusskerns in der Gesamtprobe wird nach Festlegung eines geeigneten Faktors für das Verhältnis Kern/Schale bei ganzen Nüssen geschätzt. Mit Hilfe dieses Verhältnisses wird der Anteil Kern an der Gesamtprobe festgestellt, die für das Probebereitungs- und Analyseverfahren verwendet wird. Rund 100 ganze Nüsse werden willkürlich von der Partie getrennt oder aus jeder Einzelprobe entnommen. Das Verhältnis kann für jede Laborprobe ermittelt werden, indem man die ganzen Nüsse wiegt, diese schält und die Schalen und Kerne einzeln wiegt. Das Verhältnis Kern/Schale kann vom Laboratorium anhand einer Reihe von Proben ermittelt und so bei nachfolgenden Analysen zugrunde gelegt werden. Verstößt eine Laborprobe jedoch gegen einen Höchstgehalt, so ist das Verhältnis für diese Probe unter Zugrundelegung der getrennt entnommenen rund 100 Nüsse zu ermitteln.
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2004)
```
```
Vom Laboratorium anzuwendendes Analyseverfahren und
```
Kontrollanforderungen
4.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen,
die das Laboratorium verwenden sollte:
r = Wiederholbarkeit: derjenige Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man mit
demselben Verfahren an identischem
Prüfmaterial und unter denselben Bedingungen
(dieselbe Probe, derselbe Bearbeiter, dasselbe
Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne)
erhalten hat, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x sr.
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen [(sr/x) x 100] wobei x den
Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt.
R = Reproduzierbarkeit: derjenige Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Bearbeitern in
verschiedenen Laboratorien unter Verwendung
des genormten Testverfahrens) erhalten hat,
mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im
Regelfall 95%) erwarten darf; R = 2,8 x
s tief R.
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief R = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(s tief R/x) x 100] ermittelten Ergebnissen.
4.2. Allgemeine Anforderungen
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen
soweit wie möglich mit folgenden Bestimmungen
übereinstimmen.
4.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
4.2.2. Die in Nummer 4.2.1. Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation: "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Aflatoxingehalten vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
```
```
Konzentrations- Empfohlener Zulässiger
Kriterium bereich Wert Höchstwert
```
```
Blindversuche Alle Vernachläs-
sigbar
```
```
Wiederfin- 0,01-0,05 µg/kg 60 bis 120%
dungsrate -
Aflatoxin 0,05 µg/kg 70 bis 110%
M1
```
```
Wiederfin- 1,0 µg/kg 50 bis 120%
dungsrate -
Aflatoxine 1-10 µg/kg 70 bis 110%
B tief 1, 10 µ/kg 80 bis 110%
B tief 2,
G tief 1,
G tief 2
```
```
Präzision Alle Gemäß der 2 x der nach
RSD tief R Horwitz- der Horwitz-
Gleichung Gleichung
erzielte
Wert
```
```
Der Präzisionswert der RSDr wird berechnet durch
Multiplikation des Präzisionswerts der RSD tief R mit 0,66
bei der jeweiligen Konzentration.
```
```
Anmerkungen:
- Die Werte gelten sowohl für B tief 1 als auch für die
Summe von B tief 1+B tief 2+G tief 1+G tief 2.
- Muss die Summe der einzelnen Aflatoxine B tief 1+
B tief 2+G tief 1+G tief 2 eingesetzt werden, so muss die
Reaktion der einzelnen Stoffe im Analysesystem entweder
bekannt oder äquivalent sein.
- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Analyseverfahren
werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte für die
jeweils betrachteten Konzentrationen angegeben werden.
- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet, dh.:
RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)
dabei ist:
- RSD tief R die relative Standardabweichung berechnet aus
Ergebnissen unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(S tief R/x) x 100]
- C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,
0,001 = 1 000 mg/kg).
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Bericht über die Ergebnisse
Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate berichtigte Analyseergebnis wird zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen herangezogen (siehe Anhang I Nummern 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.1.2. und 5.5.2.3.).
Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit darstellen und ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet wird, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG entsprechen.
Anhang II
PROBEBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR AMTLICHEN
KONTROLLE DER AFLATOXINGEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
Einleitung
1.1. Vorsichtsmaßnahmen
Während des Verfahrens sollte Tageslichteinstrahlung soweit wie möglich vermieden werden, da Aflatoxin unter Einfluss von ultraviolettem Licht langsam zerfällt. Da die Verteilung von Aflatoxin nicht homogen ist, sollten die Proben besonders sorgfältig vorbereitet und homogenisiert werden.
Alles dem Labor zugesandte Material ist für die Vorbereitung des Versuchsmaterials zu verwenden.
1.2. Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil. Die Aflatoxinwerte im essbaren Teil können folgendermaßen bestimmt werden:
- Die ganze Nuss "in der Schale" wird geschält und der Aflatoxinwert des essbaren Teils bestimmt;
- die ganze Nuss "in der Schale" wird für die Probebereitung verwendet. Für das Probenahme- und Analyseverfahren muss das Gewicht des Nusskerns in der Gesamtprobe daher geschätzt werden. Das Gewicht des Nusskerns in der Gesamtprobe wird nach Festlegung eines geeigneten Faktors für das Verhältnis Kern/Schale bei ganzen Nüssen geschätzt. Mit Hilfe dieses Verhältnisses wird der Anteil Kern an der Gesamtprobe festgestellt, die für das Probebereitungs- und Analyseverfahren verwendet wird. Rund 100 ganze Nüsse werden willkürlich von der Partie getrennt oder aus jeder Einzelprobe entnommen. Das Verhältnis kann für jede Laborprobe ermittelt werden, indem man die ganzen Nüsse wiegt, diese schält und die Schalen und Kerne einzeln wiegt. Das Verhältnis Kern/Schale kann vom Laboratorium anhand einer Reihe von Proben ermittelt und so bei nachfolgenden Analysen zugrunde gelegt werden. Verstößt eine Laborprobe jedoch gegen einen Höchstgehalt, so ist das Verhältnis für diese Probe unter Zugrundelegung der getrennt entnommenen rund 100 Nüsse zu ermitteln.
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.
3.6 (Anm.: richtig 3.) Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.
Vom Laboratorium anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
4.1. Definitionen
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