Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Amtszulagen der Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß UOG 1993 und KUOG
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. Für die Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß UOG 1993 und KUOG werden folgende Amtszulagen, bestehend aus einem Jahresbetrag sowie einem Zuschlag in Form eines einmaligen Fixbetrages für die Erarbeitung des erstmaligen Studienplanes gemäß Anlagen 1 und 2 zum Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, festgesetzt:
§ 2. (1) Als Jahresbetrag wird für die Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß UOG 1993 und KUOG jeweils folgender Betrag pro Studienjahr festgesetzt:
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für die Studienrichtungen mit bis zu
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1 200 ordentlichen Studierenden .............. je 1 752 €,
```
für die Studienrichtungen mit bis zu
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2 400 ordentlichen Studierenden .............. je 2 184 €,
```
für die Studienrichtungen mit bis zu
```
3 600 ordentlichen Studierenden .............. je 2 616 €, und
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für die Studienrichtungen mit bis zu
```
4 800 ordentlichen Studierenden .............. je 3 048 €,
```
für die Studienrichtungen mit bis zu
```
6 000 ordentlichen Studierenden .............. je 3 480 €,
```
für die Studienrichtungen mit bis zu
```
7 200 ordentlichen Studierenden .............. je 3 912 €,
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für die Studienrichtungen mit bis zu
```
8 400 ordentlichen Studierenden .............. je 4 344 € und
```
für die Studienrichtungen mit mehr als
```
8 400 ordentlichen Studierenden .............. je 4 776 €.
(2) Der einmalige Zuschlag für die Erarbeitung des erstmaligen
Studienplanes gemäß Anlage 1 und 2 zum Universitäts-Studiengesetz
beträgt:
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für die Studienrichtungen gemäß Anlage 1
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Z 2a.10 und Z 4 zum Universitäts-Studiengesetz je 1 500 €,
```
für die übrigen Studienrichtungen gemäß
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Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz ...... je 1 000 € und
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für die Doktoratsstudien gemäß Anlage 2 zum
```
Universitäts-Studiengesetz ................... je 750 €.
§ 3. (1) Die Amtszulage gebührt den Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß UOG 1993 und KUOG nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des Universitäts-Studiengesetzes, frühestens jedoch ab dem auf das vollständige Wirksamwerden der Bestimmungen des UOG 1993 bzw. des KUOG an der betreffenden Universität bzw. Universität der Künste folgenden Monat, bei einem Wirksamwerden mit einem Monatsersten ab diesem Monat. Bei Anspruchsbeginn nach Anfang des Studienjahres gebührt der dem Rest des Studienjahres entsprechende Anteil des Jahresbetrages.
(2) Der Jahresbetrag gemäß § 2 Abs. 1 ist in zwölf Monatsraten gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug oder Monatsentgelt der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers auszuzahlen.
(3) Der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 ist mit der ersten Monatsrate des Jahresbetrages gemäß § 2 Abs. 1 zur Gänze auszuzahlen.
(4) Ist nach der Erlassung, aber vor dem In-Kraft-Treten des erstmaligen Studienplanes gemäß Anlage 1 und 2 zum Universitäts-Studiengesetz ein Wechsel im Vorsitz der Studienkommission eingetreten, gebührt der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 der oder dem Vorsitzenden, der die Studienkommission gemäß UOG 1993 bzw. KUOG zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Studienplanes geleitet hat.
(5) Für die Monate Oktober bis Dezember 2003 gebühren 25 vH der in § 2 Abs. 1 für ein Studienjahr festgelegten Jahresbeträge. Die Auszahlung erfolgt abweichend von § 3 Abs. 2 in drei Monatsraten.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
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