Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung des Kuratoriums für Elektrotechnik (KFE)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002 wird verordnet:
§ 1. Das Kuratorium für Elektrotechnik mit Sitz in 1030 Wien, Rudolf-Sallinger-Platz 1, wird als Stelle, die Produkte und Personal zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. (1) Die Zertifizierungsbefugnis für Produkte umfasst die Qualifizierung von Elektroinstallateuren gemäß prEN 50349.
(2) Die Zertifizierungsbefugnis für Personal umfasst die Zertifizierung von KFE-Technikern für Elektrotechnik.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
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