Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Nutzung stillgelegter Flächen im Wirtschaftsjahr 2003/04

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-17
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 101 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

§ 1. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1408/2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Gemeinschaftsregionen im Wirtschaftsjahr 2003/04, ABl. Nr. L 201 vom 8. August 2003, S 5, darf unter folgenden Bedingungen und Kriterien der Bewuchs von Stilllegungsflächen zum Zwecke der Viehfuttererzeugung genutzt werden:

1.

Die Summe der Niederschläge der ersten Jahreshälfte 2003 liegt unter zwei Drittel des langjährigen Mittels oder

2.

die Summe der Niederschläge der Monate Februar, März und April dieses Jahres liegt unter der Hälfte des langjährigen Mittels.

§ 2. Folgende Regionen erfüllen jedenfalls die in § 1 angeführten

Bedingungen und Kriterien:

1.

Bundesland Kärnten:

2.

Bundesland Steiermark:

3.

Bundesland Tirol:

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