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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Science (PM – Bau)“, Lehrgang „Projektmanagement – Bau“, Bauakademie Steiermark

Geltender Text a fecha 2003-09-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Bauakademie Steiermark - Verein Ausbildungszentrum Süd der Bauwirtschaft ist berechtigt, den viersemestrigen Lehrgang “Projektmanagement - Bau” als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des viersemestrigen Lehrganges “Projektmanagement - Bau” hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Science (PM - Bau)”, abgekürzt “MSc”, zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.