Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Projektmanagerin – Bau“ und „Akademischer Projektmanager – Bau“, Lehrgang „Projektmanagement – Bau“, Bauakademie Steiermark
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Bauakademie Steiermark – Verein Ausbildungszentrum Süd der Bauwirtschaft ist berechtigt, den zweisemestrigen Lehrgang „Projektmanagement – Bau“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des zweisemestrigen Lehrganges „Projektmanagement – Bau“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Projektmanagerin – Bau“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Projektmanager – Bau“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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