Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rückstellung für Kapitalanlagerisiken bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, die über die Kapitalanlagerisiken der Lebensversicherung hinausgehen (Zusatzrückstellungs-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-24
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 81k Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2003, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 155/2002 und 10/2003 ist eine zusätzliche Rückstellung zu bilden, soweit die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugeordneten Vermögenswerte einen nicht abgesicherten Aktienanteil beinhalten.

Anwendungsbereich

§ 1. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010, ist eine zusätzliche Rückstellung zu bilden, soweit die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugeordneten Vermögenswerte einen nicht abgesicherten Aktienanteil beinhalten.

Begriffsbestimmung

§ 2. (1) Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet.

(2) Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen.

(3) Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet. Der Marktwert des nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge

zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit bezeichnet.

(4) Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von i = 3,75% heranzuziehen.

(5) Die j-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pjk bezeichnet.

(6) Mit sigma wird im Folgenden die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse bezeichnet, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.

Begriffsbestimmung

§ 2. (1) Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet.

(2) Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen.

(3) Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet. Der Marktwert des nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit bezeichnet.

(4) Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von i = 3,25% heranzuziehen.

(5) Die j-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pjk bezeichnet.

(6) Mit sigma wird im Folgenden die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse bezeichnet, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.

Begriffsbestimmung

§ 2. (1) Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet.

(2) Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen.

(3) Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet. Der Marktwert des nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit bezeichnet.

(4) Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von i = 2,75% heranzuziehen.

(5) Die j-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pjk bezeichnet.

(6) Mit sigma wird im Folgenden die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse bezeichnet, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.

Berechnung des maximalen Verlustes

§ 3. Der maximale Verlust L zum Bilanzstichtag ist das Minimum, also der kleinere Wert von

und

Berechnung des Garantiebetrages

§ 4. (1) Der Garantiebetrag G zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird jeweils aus der abgezinsten Summe der bisherigen Prämieneinzahlungen ermittelt, wobei Jk die Anzahl der bisherigen Prämieneinzahlungen von Vertrag k und K die Gesamtanzahl der Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge angeben:

(2) Zusätzliche Garantiebeträge bzw. während der Laufzeit zugeteilte Gewinnanteile sind dem Garantiebetrag gemäß Abs. 1 hinzuzurechnen, wobei der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die jeweilige Leistung zu berücksichtigen ist.

Berechnung der zusätzlichen Rückstellung

§ 5. Die zusätzliche Rückstellung Vzus ist folgendermaßen zu berechnen:

§ 6. Diese zusätzliche Rückstellung ist im Deckungsstock gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 VAG zu bedecken.

Inkrafttreten

§ 7. § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2010 tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 7. (1) § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2010 tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

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