Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Festlegung der Abwicklungsstelle nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 11 Abs. 1 und 46 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1983 (Anm.: richtig: 185/1993), in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet:
§ 1. Gemäß §§ 11 Abs. 1 und 46 Abs. 1 wird die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
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