Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend tierische Nebenprodukte, von denen in Bezug auf bestimmte Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) Gesundheitsrisiken ausgehen können (TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung 2003)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes‚ RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, und des § 2 Abs. 2 der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, wird verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Abfuhr, Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, In-Verkehr-Bringung und sonstige Verbringung von tierischen Nebenprodukten (Materialien) und daraus hergestellten Erzeugnissen, soweit hievon spezifiziertes Risikomaterial (SRM) betroffen ist.
(2) Die Begriffsbestimmungen, die in den in § 2 Abs. 1 zitierten Vorschriften enthalten sind, gelten auch als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.
Anzuwendende Vorschriften
§ 2. (1) Im Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Verordnung sind folgende Vorschriften anzuwenden:
dieVerordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001),
die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002).
(2) Hinsichtlich der Abfuhr des SRM und des Tarifes für die von den Besitzern zu entrichtenden Entgelte sind die Bestimmungen der Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 241/1919, sowie die Bestimmungen der auf Grund der Vollzugsanweisung erlassenen Verordnungen anzuwenden.
Behördliche Maßnahmen
§ 3. (1) Behördliche Zulassungen von Betrieben, in denen mit SRM im Sinne des § 1 Abs. 1 gearbeitet wird, sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zu erteilen und bei nachträglichem Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen zu entziehen.
(2) Zulassungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Rahmen von anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise die Zulassungsbehörde gemäß Abs. 2 hat regelmäßig amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 2 zu überprüfen und sicherzustellen. Hierbei sind auch die Aufzeichnungen und Begleitdokumente hinsichtlich Art und Menge der ein- und ausgehenden Stoffe zu kontrollieren. Bei diesen Kontrollen ist insbesondere auf Folgendes zu achten:
dass spezifiziertes Risikomaterial (SRM) zur Gänze von anderem, nicht zur Verbrennung bestimmtem Material getrennt gehalten, gesammelt, be- oder verarbeitet und unschädlich beseitigt wird;
dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um in Betrieben und Anlagen, in denen mit SRM im Sinne des § 1 Abs. 1 gearbeitet wird, eine Kontamination mit SRM zu vermeiden;
dass SRM für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausschließlich zu dem zugelassenen Zweck verwendet wird;
dass die Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, die Anforderungen an die Ausgangs- und Endprodukte, die technischen Verfahrensbedingungen, die betriebliche Hygiene, die Eigenkontrollen und die betrieblichen Aufzeichnungen den jeweiligen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen;
dass die erforderlichen Berechtigungen, insbesondere die gegebenenfalls vorgeschriebene Betriebszulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, vorliegen und eingehalten werden;
dass die anfallenden Abfälle gemäß § 1 Abs. 1 vorschriftsmäßig entsorgt werden.
(4) Für Betriebe gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, sind an Stelle der Kontrollbestimmungen nach Abs. 1 die Kontrollbestimmungen des § 29 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, anzuwenden.
(5) Die Betriebsinhaber sowie deren Stellvertreter und Beauftragte haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen
Zutritt und Nachschau hinsichtlich der Betriebsräumlichkeiten und Beförderungsmittel zu ermöglichen beziehungsweise zu gewähren,
die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen,
die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
die im Rahmen der behördlichen Kontrolltätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.
(6) Der Landeshauptmann hat ein Register jener nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betriebe zu führen, in denen mit SRM im Sinne des § 1 Abs. 1 gearbeitet wird; er hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen jährlich eine Betriebsliste mit folgendem Inhalt zu übermitteln: Name und Adresse der Betriebe, amtliche Betriebsnummern und den Tätigkeitsbereich jedes erfassten Betriebes. Änderungen der Liste sind dem Bundesministerium unverzüglich bekannt zu geben.
Schlussbestimmungen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 118/2002, außer Kraft.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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