Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Verbrauchsangaben bei Elektrobacköfen (Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-10-15
Status Aufgehoben · 2022-12-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, und des § 32 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002, ABl. L 128/45 vom 15. Mai 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 – PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002, ABl. L 128/45 vom 15. Mai 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen, einschließlich Öfen, die Teil größerer Geräte sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Öfen:

1.

Öfen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können,

2.

Öfen, die nicht in den Geltungsbereich der in § 3 Abs. 1 erster Satz genannten Norm fallen,

3.

tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Masse unter 18 kg liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind.

(3) Der Energieverbrauch der Dampfgarfunktionen, ausgenommen der Heißdampf-Funktion, fällt nicht unter diese Verordnung.

Messverfahren

§ 3. (1) Die von dieser Verordnung geforderten Angaben, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind nach der ÖVE/ÖNORM EN 50304:2002-01-01 (Anhang V) zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.

(2) Die Energieeffizienzklasse ist nach Anhang IV zu bestimmen.

Begriffe

§ 4. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Lieferant“: der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter im Europäischen Wirtschaftsraum oder die Person, die das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet;

2.

„Datenblatt“: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über das betreffende Gerät.

Technische Dokumentation

§ 5. Der Lieferant hat eine ausreichende technische Dokumentation zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Sie hat zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Lieferanten,

2.

eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,

3.

Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

4.

Berichte über einschlägige Messungen, die nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm durchgeführt wurden,

5.

gegebenenfalls Betriebsanleitungen.

Etikett

§ 6. Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist an der Tür des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Bei Öfen mit mehreren Backröhren erhalten alle Backröhren eine eigene Etikettierung, außer solche, die nicht in den Geltungsbereich der in § 3 Abs. 1 erster Satz genannten Norm fallen.

Etikett

§ 6. Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist an der Tür des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Bei Öfen mit mehreren Backröhren erhalten alle Backröhren eine eigene Etikettierung, außer solche, die nicht in den Geltungsbereich der in § 3 Abs. 1 erster Satz genannten Norm fallen.

Datenblatt

§ 7. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang II zu entsprechen.

Datenblatt

§ 7. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang II zu entsprechen.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 8. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, zB durch einen Versandhandelskatalog, ein schriftliches Angebot, E-Mail-Kataloge, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, müssen dabei alle im Anhang III aufgeführten Angaben in deutscher Sprache bereitgestellt werden.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 8. Wird ein Gerät unter den in § 4 Abs. 1 der PVV 2011 beschriebenen Bedingungen zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, zB durch einen Versandhandelskatalog, ein schriftliches Angebot, E-Mail-Kataloge, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, müssen dabei alle im Anhang III aufgeführten Angaben in deutscher Sprache bereitgestellt werden.

Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979 über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsbacköfen, BGBl. Nr. 174/1979, idF BGBl. Nr. 492/1983 tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Mit dem Außerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979 über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsbacköfen, BGBl. Nr. 174/1979, idF BGBl. Nr. 492/1983 tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Anhang I

DAS ETIKETT

Gestaltung des Etiketts

1.

Für das Etikett ist das nachstehende Muster zu verwenden:

2.

Anmerkungen zu den Angaben auf dem Etikett:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

II. Modellname/-kennzeichen.

III. Energieeffizienzklasse der Backröhre(n) entsprechend Anhang IV. Die Spitze des Pfeils mit dem Kennzeichnungsbuchstaben muss der Spitze des Pfeils mit Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse genau gegenüberstehen.

Der Pfeil mit dem Kennzeichnungsbuchstaben darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der Energieeffizienzklasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.

IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens darf das Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Modell ein Umweltzeichen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde.

Anstelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das Österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt wurde.

V. Energieverbrauch in kWh für die Beheizungsart(en) (konventionell und/oder Um-/Heißluft) (der Geräte), ermittelt bei Standardbeladung nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm.

VI. Nutzbares Volumen der Backröhre in Liter, ermittelt gemäß der in § 3 genannten Norm.

VII. Die Größe des Gerätes wird wie folgt festgelegt:

klein: 12 l ≤ Volumen 35 l,
mittel: 35 l ≤ Volumen 65 l,
groß: 65 l ≤ Volumen.

Der Pfeil für diese Angabe muss der entsprechenden Größenbezeichnung genau gegenüber stehen.

VIII. Gegebenenfalls Geräuschemissionen bei Standardbetrieb, ermittelt gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996.

3.

Druckbild des Etiketts

Der Druck des Etiketts hat gemäß nachfolgendem Druckbild zu erfolgen.

Text und Pfeil für die Energieeffizienzklasse in Schwarz, Hintergrund des Etiketts weiß.

Für die Pfeile der Energieeffizienzklassen sind die folgenden Farben zu verwenden:

A X0X0
B 70X0
C 30X0
D 00X0
E 03X0
F 07X0
G 0XX0
Umrandung der Pfeile X070

Die Angabe der Farben erfolgt im CMYK-Farbsystem.

Beispiel: 07X0 bedeutet: 0% Cyan, 70% Magenta, 100% Gelb, 0% Schwarz.

Die Farben für die Umweltzeichen richten sich nach den dafür geltenden Angaben.

Die Farben der Europa-Flagge sind gelb (Sterne) und blau.

Anhang II

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt muss die nachfolgend genannten Angaben enthalten. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Modelle des gleichen Lieferanten in der angegebenen Reihenfolge gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden.

1.

Warenzeichen des Lieferanten.

2.

Modellname/-kennzeichen.

3.

Die Energieeffizienzklasse der Backröhre(n), ermittelt gemäß Anhang IV, wird nach einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient) angegeben. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, dass die Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient) reicht. Ferner ist anzugeben, für welche Beheizungsart die Energieeffizienzklasse bestimmt wird.

4.

Umweltzeichen, sofern die Berechtigung zur Führung eines Umweltzeichens vorliegt (Anhang I, Punkt IV.). Erfolgt die Angabe in Tabellenform, lautet die Spaltenüberschrift „Umweltzeichen“, und das (die) Umweltzeichen wird (werden) im entsprechenden Feld eingetragen.

5.

Energieverbrauch in kWh für die Beheizungsart(en) (konventionell und/oder Um-/Heißluft) (der Geräte), ermittelt bei Standardbeladung nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm.

6.

Nutzbares Volumen der Backröhre in Liter, ermittelt gemäß der in § 3 genannten Norm.

7.

Die Größe des Gerätes, wobei Folgendes gilt:

klein: 12 l ≤ Volumen 35 l,
mittel: 35 l ≤ Volumen 65 l,
groß: 65 l ≤ Volumen.
8.

Garzeit bei Standardbeladung, ermittelt gemäß den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm.

9.

Gegebenenfalls Geräuschemissionen bei Standardbetrieb, ermittelt gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996.

10.

Größe des größten Backblechs in cm 2 als „Fläche“ im Sinne der in § 3 genannten Norm.

Enthält das Datenblatt eine farbige oder schwarz-weiße Abbildung des Etiketts sind gegebenenfalls nur die zusätzlichen Angaben nach 8. und 10. zu machen.

Anhang III

VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES

Die in § 8 genannten Versandhauskataloge, Mitteilungen, schriftlichen Angebote und die Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, einschließlich Angebote für Einbauöfen für Einbauküchen müssen die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

1. Handelszeichen des Lieferanten und Modellkennzeichen (Anhang II, Punkte 1 und 2)
2. Energieeffizienzklasse (Anhang II, Punkt 3)
3. Energieverbrauch (Anhang II, Punkt 5)
4. Nutzbares Volumen (Anhang II, Punkt 6)
5. Größe (Anhang II, Punkt 7)
6. gegebenenfalls Geräusch (Anhang II, Punkt 9)

Enthält die dargebotene Information weitere Angaben, so ist die in Anhang II festgelegte Form und Reihenfolge zu beachten.

Anhang IV

EINSTUFUNG

Die Energieeffizienzklasse einer Backröhre wird, auf Grund des Energieverbrauchs bei Standardbeladung wie er in Anhang I Punkt 5 festgelegt ist, wie folgt bestimmt:

Tabelle 1 – Öfen mit kleiner Backröhre

Energieeffizienzklasse Energieverbrauch E (kWh) bei Standardbeladung
A E 0,60
B 0,60 ≤ E 0,80
C 0,80 ≤ E 1,00
D 1,00 ≤ E 1,20
E 1,20 ≤ E 1,40
F 1,40 ≤ E 1,60
G 1,60 ≤ E

Tabelle 2 – Öfen mit mittlerer Backröhre

Energieeffizienzklasse Energieverbrauch E (kWh) bei Standardbeladung
A E 0,80
B 0,80 ≤ E 1,00
C 1,00 ≤ E 1,20
D 1,20 ≤ E 1,40
E 1,40 ≤ E 1,60
F 1,60 ≤ E 1,80
G 1,80 ≤ E

Tabelle 3 – Öfen mit großer Backröhre

Energieeffizienzklasse Energieverbrauch E (kWh) bei Standardbeladung
A E 1,00
B 1,00 ≤ E 1,20
C 1,20 ≤ E 1,40
D 1,40 ≤ E 1,60
E 1,60 ≤ E 1,80
F 1,80 ≤ E 2,00
G 2,00 ≤ E

Anhang V

(Anm.: Anhang V als PDF dokumentiert)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.