Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung "Lehrgang universitären Charakters" an den Lehrgang "Executive MBA in General Management" des "International Management Center Graz (IMC Graz)", sowie über die Festlegung des akademischen Grades "Master of Business Administration" (24. MBA-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Das “International Management Center Graz (IMC Graz)” ist berechtigt, den Lehrgang “Executive MBA in General Management” als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “Executive MBA in General Management” hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Business Administration”, abgekürzt “MBA”, zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2003 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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