Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Unternehmensberaterin“ und „Akademischer Unternehmensberater“, incite Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungs-Ges.m.b.H., Lehrgang „General Consulting Program“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die „incite Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungs-Ges.m.b.H.“ ist berechtigt, den Lehrgang „General Consulting Program“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „General Consulting Program“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Unternehmensberaterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Unternehmensberater“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2003 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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