Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Exportkauffrau“ und „Akademischer Exportkaufmann“, International Management Center Graz (IMC Graz), Lehrgang „Export, International Management and Marketing“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Das „International Management Center Graz (IMC Graz)“ ist berechtigt, den Lehrgang „Export, International Management und Marketing“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Export, International Management and Marketing“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Exportkauffrau“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Exportkaufmann“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2003 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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