Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Bedienstete anderer Ressorts bzw. Bedienstete, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.
(3) Die §§ 3 bis 7 finden auf auszubildende Bedienstete des rechtskundigen Dienstes der Finanzprokuratur keine Anwendung.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist die Vermittlung von Grund- und Übersichtskenntnissen (fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten sowie Fertigkeiten), die für den jeweiligen Verwaltungsbereich erforderlich sind. Darüber hinaus sollen die Grundlagen der Organisationskultur sowie Werte der Bundesfinanzverwaltung vermittelt werden.
(2) Wenn wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes eines auszubildenden Bediensteten dieses Ziel nicht vollständig erreicht werden kann, sind die erforderlichen Wissensinhalte nach Absolvierung der Grundausbildung in der praktischen Arbeit und der berufsbegleitenden Weiterbildung zu vermitteln.
Grundausbildungsformen
§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufgebaut.
(2) In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehr- und Lernformen zum Einsatz (Module in Seminarform, e-Learning, Trainings, praktische Verwendung am Arbeitsplatz in Kombination mit Einzelunterricht).
(3) Die Grundausbildung umfasst auch eine eigenverantwortliche Auseinandersetzung des auszubildenden Bediensteten mit den Lerninhalten in der Form des Selbststudiums.
Organisation und Inhalte der Grundausbildung, Ausbildungsplan
§ 4. (1) In jeder Dienstbehörde ist die Funktion eines Ausbildungsleiters vorzusehen.
(2) Der Ausbildungsleiter hat einen Ausbildungsmentor auszuwählen, welcher den auszubildenden Bediensteten in allen Ausbildungsfragen unterstützt.
(3) Für jeden auszubildenden Bediensteten ist innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt ein Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans ist der Dienstvorgesetzte, der Ausbildungsmentor sowie der auszubildende Bedienstete einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse der auszubildenden Bediensteten ist dabei Rücksicht zu nehmen. Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes durch den auszubildenden Bediensteten gilt dieser der Grundausbildung zugewiesen.
(4) In den Ausbildungsplan sind die für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Module laut Anlage ("Module Übersicht") (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufzunehmen. Es sind im Ausbildungsplan auch die sonstigen Ausbildungsmaßnahmen festzulegen, die vom auszubildenden Bediensteten zu absolvieren sind. Der Ausbildungsplan ist der BundesFinanzAkademie zu übermitteln. Die Erstellung und Umsetzung des Ausbildungsplans obliegt dem Ausbildungsleiter.
(5) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt möglich ist. Einem auszubildenden Vertragsbediensteten ist hingegen die Grundausbildung so rechtzeitig zu vermitteln, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 VBG 1948 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Auf allfällige Sonderregelungen (wie etwa in § 67 Abs. 4 VBG 1948) ist Bedacht zu nehmen.
(6) Die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung gilt als Dienst.
(7) Die Grundausbildung ist durch die BundesFinanzAkademie zu evaluieren.
Organisation und Durchführung, Anrechnung
§ 5. (1) Die Organisation und Durchführung der Module laut Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) erfolgt durch die BundesFinanzAkademie. Die Bestellung der Vortragenden für die Module der Grundausbildung obliegt dem Leiter der BundesFinanzAkademie.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können Teile dieser Module auch bei Bundesdienststellen außerhalb des Ressorts oder von anderen geeigneten Einrichtungen außerhalb des Bundes auf Veranlassung der BundesFinanzAkademie durchgeführt werden.
(3) Die Dienstbehörde kann absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig erscheint. Vor der Anrechnung ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise eine Stellungnahme der BundesFinanzAkademie einzuholen. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Ausbildungsplan (§ 4 Abs. 3) und im Prüfungszeugnis (§ 6 Abs. 7) festzuhalten.
(4) Der Ausbildungsleiter kann im Einvernehmen mit der BundesFinanzAkademie in Ausnahmefällen von der Absolvierung einzelner Module und/oder Teilprüfungen absehen, wenn der Besuch aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist und das Lernziel auf andere Art und Weise erreicht werden kann.
(5) Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) erfolgreich absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A3 bzw. gleichwertige Entlohnungsgruppen als abgelegt. Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a oder E 1 (Zollwache) erfolgreich absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A2 bzw. gleichwertige Entlohnungsgruppen als abgelegt. Die Dienstbehörde kann in beiden Fällen die Absolvierung einzelner Module oder Teile davon als Auflage für die Betrauung mit einem entsprechenden Arbeitsplatz festlegen.
Organisation und Durchführung, Anrechnung
§ 5. (1) Die Organisation und Durchführung der Module laut Anlage erfolgt durch die BundesFinanzAkademie. Die Bestellung der Vortragenden für die Module der Grundausbildung obliegt dem Leiter der BundesFinanzAkademie.
(1a) Für die Erarbeitung der inhaltlichen Ausrichtung der einzelnen Fachgebiete innerhalb der Module sind durch den jeweiligen Leiter des bundesweiten Fachbereiches der Steuer- und Zollkoordination Fachkoordinatoren zu bestellen.
(1b) Die in der Anlage neben den Modulnamen angeführten Unterrichtseinheiten stellen das Gesamtausmaß des jeweiligen Moduls dar. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die BundesFinanzAkademie innerhalb der Module Verschiebungen von Unterrichtseinheiten zwischen den jeweiligen Modulgegenständen durchführen. Das Gesamtausmaß des jeweiligen Moduls darf jedoch hierdurch nicht verändert werden.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können Teile dieser Module auch bei Bundesdienststellen außerhalb des Ressorts oder von anderen geeigneten Einrichtungen außerhalb des Bundes auf Veranlassung der BundesFinanzAkademie durchgeführt werden.
(2a) Bei der Zuweisung von auszubildenden Bediensteten zu einem bestimmten Modul hat die BundesFinanzAkademie auf einen möglichst einheitlichen Ausbildungsstand bzw. auf möglichst einheitliche Vorkenntnisse der Teilnehmer dieses Moduls Bedacht zu nehmen.
(3) Die Dienstbehörde kann absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig erscheint. Vor der Anrechnung ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise eine Stellungnahme der BundesFinanzAkademie einzuholen. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Ausbildungsplan (§ 4 Abs. 3) und im Prüfungszeugnis (§ 6 Abs. 7) festzuhalten.
(3a) Hat ein auszubildender Bediensteter mehr als ein Drittel des jeweils vorgesehenen Gesamtausmaßes eines zu besuchenden Moduls versäumt, so gilt dieses Modul als nicht absolviert.
(4) Der Ausbildungsleiter kann im Einvernehmen mit der BundesFinanzAkademie in Ausnahmefällen von der Absolvierung einzelner Module und/oder Teilprüfungen absehen, wenn der Besuch aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist und das Lernziel auf andere Art und Weise erreicht werden kann.
(5) Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) erfolgreich absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A3 bzw. gleichwertige Entlohnungsgruppen als abgelegt. Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a oder E 1 (Zollwache) erfolgreich absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A2 bzw. gleichwertige Entlohnungsgruppen als abgelegt. Die Dienstbehörde kann in beiden Fällen die Absolvierung einzelner Module oder Teile davon als Auflage für die Betrauung mit einem entsprechenden Arbeitsplatz festlegen.
Dienstprüfung
§ 6. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus der Absolvierung aller im Ausbildungsplan vorgesehenen Module, der schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen und der Präsentation einer Teamarbeit. Die Art des Erfolgsnachweises ist der Anlage ("Module Übersicht") (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu entnehmen.
(2) Schriftliche Prüfungen sind von Einzelprüfern zu beurteilen, mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat abzulegen.
(3) Eine schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn vom
Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
A1, v1 ....................................................... 80%
A2, v2 ....................................................... 75%
A3, A4, A5, v3, v4 ........................................... 60%
der möglichen Punkteanzahl erreicht werden.
(4) Der Inhalt der Teamarbeit ist aus einer Gruppe von Themen auszuwählen, die einen Bezug zu den Modulen der Grundausbildung haben. Die Präsentation der Teamarbeit bildet den Abschluss der Dienstprüfung und schließt an die erfolgreiche Absolvierung aller für die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen Module an. Der Prüfungssenat hat dabei auch die Gegenstände der in der Anlage ("Module Übersicht") (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechend gekennzeichneten Module mündlich zu prüfen.
(5) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen Prüfungen sowie der Teamarbeiten entscheidet der Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit.
(6) Die Organisation der Dienstprüfung obliegt der BundesFinanzAkademie.
(7) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Prüfungszeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(8) Eine nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teilprüfung oder Präsentation einer Teamarbeit kann zweimal wiederholt werden.
Dienstprüfung
§ 6. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus der Absolvierung aller im Ausbildungsplan vorgesehenen Module, der schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen und der Präsentation einer Teamarbeit. Die Art des Erfolgsnachweises ist der Anlage ("Module Übersicht") (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu entnehmen.
(2) Schriftliche Prüfungen sind von Einzelprüfern zu beurteilen, mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat abzulegen.
(3) Eine schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn vom
Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
A1, v1 ....................................................... 80%
A2, v2 ....................................................... 70%
A3, A4, A5, v3, v4 ........................................... 60%
der möglichen Punkteanzahl erreicht werden.
(4) Der Inhalt der Teamarbeit ist aus einer Gruppe von Themen auszuwählen, die einen Bezug zu den Modulen der Grundausbildung haben. Für die abschließende Ausarbeitung der Teamarbeit ist dem auszubildenden Bediensteten seitens der Dienstbehörde eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewähren. Die Präsentation der Teamarbeit bildet den Abschluss der Dienstprüfung und schließt an die erfolgreiche Absolvierung aller für die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen Module an. Der Prüfungssenat hat dabei auch die Gegenstände der in der Anlage („Module Übersicht“) entsprechend gekennzeichneten Module mündlich zu prüfen.
(5) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen Prüfungen sowie der Teamarbeiten entscheidet der Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit.
(6) Die Organisation der Dienstprüfung obliegt der BundesFinanzAkademie.
(7) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Prüfungszeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(8) Eine nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teilprüfung oder Präsentation einer Teamarbeit kann zweimal wiederholt werden.
(9) Bedient sich ein auszubildender Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Dienstprüfungskommission
§ 7. (1) Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Hat ein auszubildender Bediensteter eine schriftliche Teilprüfung zweimal nicht bestanden, ist diese in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen, der in diesen Fällen aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist in diesen Fällen die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(3) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zum Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ist der Leiter der BundesFinanzAkademie zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(5) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission durch den Bundesminister für Finanzen für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(6) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
Abschnitt
Grundausbildung für die Verwendung im rechtskundigen Dienst bei der Finanzprokuratur
Ziel der Grundausbildung
§ 8. Die Grundausbildung soll unter Bedachtnahme auf die in § 2 festgehaltenen Ziele die für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere auf den Gebieten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung, vermitteln, erweitern und vertiefen.
Gegenstände der Grundausbildung
§ 9. Gegenstände der Grundausbildung sind
Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht (Handels- und Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht), einschließlich des zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes, sowie Grundzüge des Internationalen Privatrechtes und des Europarechtes;
Verfassungsrecht, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Grundzüge des Verwaltungsrechtes und des Verwaltungsverfahrensrechtes;
Grundzüge des Abgabenrechtes;
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten und
für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur in besonderem Maße bedeutsame Rechtsvorschriften.
Ausbildungsformen
§ 10. (1) Die Grundausbildung hat in Form der Schulung am Arbeitsplatz, der praktischen Verwendung, des Selbststudiums und des Besuches von Seminaren und Lehrgängen bzw. der Nutzung von e-Learning-Systemen zu erfolgen.
(2) Auf die Grundausbildung sind der Besuch von Übungskursen zur Ausbildung von Richteramtsanwärtern gemäß § 14 RDG sowie der Besuch von Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter gemäß der nach § 37 Z 3 RAO erlassenen Ausbildungsrichtlinie anzurechnen.
(3) Die Zuweisung zu Grundausbildungsmodulen "Allgemeiner Dienst" und "Steuern" (Anlage "Module Übersicht") (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und deren Anrechnung auf die Grundausbildung (§ 30 BDG 1979) erfolgt durch die Dienstbehörde.
Prüfung für den Dienst bei der Finanzprokuratur (Prokuratursprüfung)
§ 11. (1) Prüfungsfächer sind die Gegenstände der Grundausbildung. Die Dienstbehörde kann den mit einem Erfolgsnachweis verbundenen Besuch eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung aus dem Gebiet der unter § 9 Z 2, 3 oder 4 angeführten Gegenstände der Grundausbildung als Teilprüfung anrechnen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Mit der schriftlichen Prüfung hat der auszubildende Bedienstete nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine eingehende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes aus dem Gebiet der unter § 9 Z 1 oder 2 angeführten Gegenstände der Grundausbildung vorzunehmen.
Die mündliche Prüfung ist vor dem Prüfungssenat abzulegen.
(3) Über die erfolgreiche Absolvierung der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit. Wurde die Zahl der Mitglieder des Prüfungssenats infolge einer gemäß Abs. 1 vorgenommenen Anrechnung reduziert (§ 12 Abs. 1) und besteht bei gerader Anzahl der Prüfungssenatsmitglieder Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Prüfungssenat für die Prokuratursprüfung
§ 12. (1) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Hat die Dienstbehörde eine Anrechnung gemäß § 11 Abs. 1 vorgenommen, so reduziert sich die Zahl der Mitglieder des Prüfungssenates entsprechend dieser Anrechnung.
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