Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und „Akademischer Supervisor“, Lehrgang „Supervision“, Institut für Integrative Bildung des Vereines Sympaideia, Innsbruck

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Das Institut für Integrative Bildung des Vereines Sympaideia, Innsbruck, ist berechtigt, den Lehrgang „Supervision“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Supervision“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2003 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 5. Die Verordnung BGBl. II Nr. 162/2001 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2003 außer Kraft.

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