Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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Abschnitt
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Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
```
Abschnitt
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Kennzeichnung von Schweinen
§ 3 Allgemeines
§ 4 Ohrmarken
§ 5 Ersatzohrmarken
§ 6 Importohrmarken
§ 7 Tätowierstempel
§ 8 Verbringung von Schweinen
§ 9 Einfuhr von Schweinen
```
Abschnitt
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Zentrale Schweinedatenbank (ZSDB)
§ 10 Einrichtung der ZSDB
§ 11 ZSDB-Meldepflichten
§ 12 Jährliche ZSDB-Erhebungen
```
Abschnitt
```
Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
§ 13 Allgemeines
§ 14 Ohrmarken
§ 15 Ersatz der Kennzeichnung
§ 16 Kennzeichnung beim Import
§ 17 Tätowierung
§ 18 Verbringung von Schafen und Ziegen
§ 19 Einfuhr von Schafen und Ziegen
```
Abschnitt
```
Anzeigepflicht und Tierhaltungsregister, Bestandsregister sowie
sonstige Aufzeichnungen
§ 20 Anzeigepflicht und Tierhaltungsregister
§ 21 Bestandsregister
§ 22 Aufzeichnungen
```
Abschnitt
```
In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken und behördliche Kontrolle
§ 23 Stellen zur In-Verkehr-Bringung von Ohrmarken
§ 24 Kennzeichenaufschrift "AT"
§ 25 Behördliche Kontrollen
```
Abschnitt
```
Schlussbestimmungen
§ 26 In-Kraft-Treten
§ 27 Außer-Kraft-Treten
§ 28 Übergangsbestimmungen
Anhang Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur
Schweinekennzeichnung
Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Heimtiere (§ 2 Abs. 1 Z 4) gilt diese Verordnung nur insoweit, als dies im Folgenden ausdrücklich angeordnet wird.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Bestand: eine Gesamtheit von Tieren, die räumlich, wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellen;
Betrieb: jede Einrichtung, jede Anlage oder - im Falle der Freilandhaltung - jeder Ort, wo Tiere gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden;
Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunftsbeziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, direkt und ohne Zwischenaufenthalt zum Bestimmungsort transportiert werden; dies beinhaltet, dass während des Transportes grundsätzlich keine der von dieser Verordnung erfassten Tiere aufgeladen oder abgeladen werden dürfen; ein Zwischenaufenthalt an einer Sammelstelle (zum Beispiel zum Verwiegen der Tiere) ist hingegen gestattet;
Heimtiere: Tiere, die der Mensch, insbesondere in seinem Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;
LFBIS-Nummer: die Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980;
Schafe: zur Familie der Ovidae gehörende Tiere;
Schlachtschweine: Schweine, die für einen Schlachtbetrieb oder eine Sammelstelle bestimmt sind und die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen;
Schweine: zur Familie der Suidae gehörende Tiere;
Ziegen: zur Familie der Capridae gehörende Tiere;
ZSDB: Zentrale Schweinedatenbank Österreichs.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt
Kennzeichnung von Schweinen
Allgemeines
§ 3. (1) Schweine in Betrieben sind durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten ohne Anspruch auf Kostenersatz so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke oder - in den Fällen des § 7 - einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß § 7 Abs. 8 gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Schweine, die Heimtiere sind, müssen durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten auf eigene Kosten so früh wie möglich dauerhaft gekennzeichnet werden.
Ohrmarken
§ 4. (1) Eine Ohrmarke für Schweine hat aus einem Material, welches sich durch Geschmeidigkeit, Widerstandsfähigkeit, UV-Beständigkeit sowie gute Verträglichkeit auszeichnet und welches dem Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung entspricht, zu bestehen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist und dass durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden möglichst nicht beeinträchtigt wird.
(2) Jede Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Abs. 4 beziehungsweise gemäß § 5 oder § 6 zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift "AT" untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 frei wählbar.
(3) Die Angaben auf der Ohrmarke müssen deutlich erkennbar und gerade auf der Ohrmarke aufgedruckt sein. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber gut und leicht lesbar sein. Die Schrift muss eine Größe von mindestens 4 mm aufweisen. Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Abs. 4 Z 4 muss gerade geschrieben und mit einer Mindestgröße von 4 mm auf der Ohrmarke aufgedruckt sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Strichcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.
(4) Die Ohrmarke für Schweine muss dem Muster im Anhang (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung entsprechen und nachstehende Angaben enthalten:
die Aufschrift "AT" für Österreich;
einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:
die siebenstellige LFBIS-Nummer des Geburtsbetriebes;
eine vierstellige Zahl (Viersteller), die innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Strichcode aufgedruckt werden.
Ersatzohrmarken
§ 5. (1) Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb - ausgenommen in einen Schlachtbetrieb - verbracht werden.
(2) Für die Kennzeichnung mittels Ersatzohrmarke ist der jeweilige Tierbesitzer oder ein von diesem Beauftragter verantwortlich.
(3) Eine Ersatzohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat dem § 4 sowie dem Muster im Anhang (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile nachstehende Angaben zu enthalten:
die Aufschrift "AT" für Österreich;
den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß § 4 Abs. 4 Z 2;
die siebenstellige LFBIS-Nummer des Betriebes, in dem das Schwein aufgestallt ist;
einen Viersteller, der innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Strichcode aufgedruckt werden;
das Wort "VERLUST" in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.
Importohrmarken
§ 6. (1) Schweine, die aus einem Drittstaat eingeführt wurden, sind unverzüglich nach der Aufstallung mittels Importohrmarke zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schlachtschweine, die aus Drittstaaten eingeführt wurden und innerhalb von 72 Stunden zur Schlachtung verbracht werden.
(2) Für die Kennzeichnung mittels Importohrmarke ist der jeweilige Tierbesitzer oder ein von diesem Beauftragter verantwortlich.
(3) Eine Importohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat dem § 4 sowie dem Muster im Anhang (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile nachstehende Angaben zu enthalten:
die Aufschrift "AT" für Österreich;
den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß § 4 Abs. 4 Z 2;
die siebenstellige LFBIS-Nummer des Betriebes, in den das Schwein eingeführt wurde;
einen Viersteller, der innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Strichcode aufgedruckt werden;
das Wort "IMPORT" in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.
Tätowierstempel
§ 7. (1) Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Kennzeichnung gemäß § 3 an Stelle der Ohrmarke mittels Tätowierstempel erfolgen.
(2) Alle Schweine (ausgenommen innergemeinschaftlich verbrachte Schweine und Schweine aus Drittstaaten gemäß § 6 Abs. 1) sind vor der Verbringung zum Schlachtbetrieb mittels Tätowierstempel zu kennzeichnen, auch wenn sie bereits mittels Ohrmarke gekennzeichnet sind. Für innergemeinschaftlich verbrachte Schweine und für Schweine aus Drittstaaten gilt Abs. 4.
(3) Bei Schweinen, die ihre Ohrmarke verloren haben, darf eine ausschließliche Kennzeichnung mittels Tätowierstempel nur dann erfolgen, wenn sie von jenem Betrieb, in welchem sie die Ohrmarke verloren haben und in dem sie aufgestallt sind, auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.
(4) Bei Schweinen, die innergemeinschaftlich verbracht oder aus Drittstaaten eingeführt wurden, muss eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 7 gegeben sind.
(5) Die Tätowierung muss deutlich lesbar sein und mittels blauer, grüner oder schwarzer Tätowierfarbe auf beiden Tierkörperhälften angebracht werden. Sie hat dem Muster im Anhang (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu entsprechen und nachstehende Angaben in folgender Reihenfolge zu enthalten:
die Aufschrift "AT" für Österreich;
den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß § 4 Abs. 4 Z 2;
die siebenstellige LFBIS-Nummer des Betriebes, in dem das Schwein aufgestallt ist;
zusätzlich dürfen Logos (Buchstaben, Sonderzeichen; allerdings keine arabischen Ziffern) im Anschluss an die LFBIS-Nummer angebracht werden.
(6) Der Tätowierstempel muss zweizeilig ausgeführt sein. Die erste Zeile hat die Aufschrift "AT", den Bundesländercode und den ersten Teil der LFBIS-Nummer (mindestens drei, aber höchstens vier Ziffern) zu enthalten. Diese Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 10 mm aufweisen. Die zweite Zeile hat den zweiten Teil der LFBIS-Nummer und gegebenenfalls Logos zu enthalten. Die zweite Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 20 mm aufweisen.
(7) Die Kennzeichnung mittels Tätowierstempel ist so früh wie möglich unter Bedachtnahme auf den Tierschutz und auf die gute Lesbarkeit, spätestens jedoch 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung vorzunehmen und entweder beidseitig im Schulterbereich oder beidseitig außen im Flankenbereich anzubringen. Eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel gemäß Abs. 6 ist binnen einer Frist von kürzer als 30 Tagen nicht zulässig, außer für den Fall einer Notschlachtung oder Schlachtung aus besonderem Anlass.
(8) An Stelle des Tätowierstempels darf bei der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bis 7 ein gleichwertiges anderes Kennzeichnungssystem (zum Beispiel mittels Tuschepistole) verwendet werden, wenn die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Gleichwertigkeit des jeweiligen Systems durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" festgestellt hat. Auf eine solche Feststellung besteht aber kein Rechtsanspruch. Hiebei kann die Bundesministerin auch Einschränkungen für die Anwendung des jeweiligen anderen Kennzeichnungssystems im Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegen.
Verbringung von Schweinen
§ 8. (1) Schweine dürfen (ausgenommen die Verbringung in einen Schlachtbetrieb) nur dann verbracht werden, wenn sie gemäß den §§ 4 bis 6 gekennzeichnet sind.
(2) Schweine dürfen nur dann in einen Schlachtbetrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß § 7 gekennzeichnet sind.
Einfuhr von Schweinen
§ 9. (1) Für Schweine, die aus Staaten eingeführt wurden, welche nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) beziehungsweise nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind, gelten die Kennzeichnungsvorschriften gemäß §§ 6 und 7.
(2) Die im Drittstaat erfolgte Kennzeichnung der Schweine darf nicht entfernt werden.
(3) Die im EWR- beziehungsweise EU-Bereich ordnungsgemäß gekennzeichneten und nach Österreich verbrachten Schweine gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Staat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden. Bei einer späteren Verbringung zum Schlachtbetrieb in Österreich gilt § 7 Abs. 2.
(4) Bei Verlust der Ohrmarkenkennzeichnung und bei weiterer Verbringung in einen Betrieb - ausgenommen in einen Schlachtbetrieb - hat die neuerliche Kennzeichnung gemäß § 5 zu erfolgen.
Abschnitt
Zentrale Schweinedatenbank (ZSDB)
Einrichtung der ZSDB
§ 10. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat dafür zu sorgen, dass von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" eine unter ihrer Aufsicht stehende elektronische Datenbank gemäß den Abs. 2 bis 4 mit einem Register aller Schweinehaltungsbetriebe Österreichs eingerichtet wird. Diese Datenbank hat nach folgendem Zeitplan uneingeschränkt betriebsbereit zur Verfügung zu stehen:
für das Register mit den Schweinehaltungsbetrieben gemäß Abs. 2 spätestens ab 1. Oktober 2002, für das Register mit Viehhändlern, Transporteuren, Schlachtbetrieben, Sammelstellen, Aufenthaltsorten und Handelsställen gemäß Abs. 2 ab 1. Oktober 2003 und
für die Daten gemäß Abs. 3, die durch Meldestellen gemäß § 11 Abs. 4 übermittelt werden, ab dem 1. Oktober 2003 und
für die Daten gemäß Abs. 3, die nicht durch Meldestellen gemäß § 11 Abs. 4 übermittelt werden, ab dem 1. April 2004.
(2) Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Abs. 1 sind für jeden Betrieb mindestens folgende Angaben zu speichern:
Stammdaten:
alle vorhandenen Identifikationsnummern des Betriebes (LFBIS-Nummer, AMA-Klientennummer, Veterinärkontrollnummer);
die Adresse des Betriebes;
persönliche Daten des Betriebsinhabers/des Bewirtschafters/des Betriebsverantwortlichen/der für die Tiere verantwortlichen Personen: Nachname, Vorname, Namenszusatz (zum Beispiel Titel), Geburtsdatum, falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse;
persönliche Daten des Mitbewirtschafters: Nachname, Vorname, Geburtsdatum des Mitbewirtschafters, Namenszusatz;
Zweitadresse (sofern die Betriebsadresse nicht die Wohnadresse ist);
die geografischen Koordinaten;
Betriebsdaten:
die Art der Nutzung (Betriebsformen);
Einstallungskapazitäten pro Tierkategorie;
sonstige am Betrieb gehaltene Tierarten;
Tierbestand gemäß ZSDB-Jahreserhebung zum Stichtag;
nicht untersuchungspflichtige Schlachtungen gemäß Jahreserhebung;
ZSDB-Status;
Veterinärdaten:
Seuchenfreiheit/Seuchenverdacht/Seuchenbestätigung;
Betriebssperre: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk;
Schutz und Überwachungszonen: Grund der Zone, Kontrolluntersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen;
Tiergesundheitsdienst (TGD)-Daten;
EU-Programme.
(3) In der Datenbank gemäß Abs. 1 ist jede Verbringung von Schweinen beziehungsweise jede untersuchungspflichtige Schlachtung im Sinne des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung zu erfassen. Die Datenbank muss jederzeit folgende Angaben liefern können:
die Identifikationsnummer des österreichischen Meldebetriebes;
die Identifikationsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Herkunftsbeziehungsweise Bestimmungsbetrieb, die Identifikationsnummer (Betriebsnummer), den Nachnamen des für die Tiere Verantwortlichen, die Postleitzahl und den Ort des Betriebes; bei einer innergemeinschaftlichen Sammelstelle beziehungsweise einem innergemeinschaftlichen Aufenthaltsort muss die Datenbank nur dann Angaben dazu liefern können, wenn es sich bei diesen Stellen beziehungsweise Orten um einen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetrieb handelt; handelt es sich um eine österreichische Sammelstelle, so muss die Datenbank die Identifikationsnummer derselben liefern können; bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen den Nachnamen des für die Tiere Verantwortlichen sowie die Postleitzahl und den Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes;
bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;
bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine beziehungsweise bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine;
das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung);
bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Identifikationsnummer desselben gemäß Z 1 oder im Falle der Meldung über eine Meldestelle bei Eigentransporten gemäß § 11 Abs. 4 die Angabe "Eigentransport";
bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges;
bei Verbringungen aus oder nach Österreich den Bestimmungsbeziehungsweise Herkunftsstaat;
bei aus dem EWR- beziehungsweise EU-Bereich nach Österreich verbrachten Tieren zusätzlich die fortlaufende Nummer der Tiergesundheitsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort;
bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen zusätzlich die fortlaufende Nummer der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Diese Angaben sind in der Datenbank zumindest bis zum Ablauf von drei aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung zu speichern.
(5) In die Datenbank gemäß Abs. 1 müssen Behördenorgane im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben Einsicht nehmen und jederzeit Eintragungen gemäß Abs. 2 Z 3 vornehmen können.
ZSDB-Meldepflichten
§ 11. (1) Die Besitzer von Schweinen oder die vom Tierbesitzer Beauftragten, Handels- und Schlachtbetriebe (einschließlich selbstschlachtende Fleischerbetriebe) sowie Sammelstellen (sofern die Schweine in das Eigentum und in den Besitz dieser Betriebe übergegangen sind) und sonstige Betriebe, in denen die Schweine aufgestallt sind (zum Beispiel Handelsställe, Aufenthaltsorte), haben bei der Verbringung oder bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen der Schweine folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß § 11 Abs. 4 beziehungsweise eine Servicestelle gemäß § 11 Abs. 5 oder unmittelbar online, mittels Telefax oder über die Post der Bundesanstalt "Statistik Österreich" zu melden:
die Identifikationsnummer gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 des Meldebetriebes;
die Identifikationsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Herkunftsbeziehungsweise Bestimmungsbetrieb, die Identifikationsnummer (Betriebsnummer), den Nachnamen des für die Tiere Verantwortlichen, die Postleitzahl und den Ort des Betriebes; bei einer innergemeinschaftlichen Sammelstelle beziehungsweise einem innergemeinschaftlichen Aufenthaltsort müssen nur dann Angaben dazu gemeldet werden, wenn es sich bei diesen Stellen beziehungsweise Orten um einen unmittelbaren Herkunftsbeziehungsweise Bestimmungsbetrieb handelt; handelt es sich um eine österreichische Sammelstelle, so ist die Identifikationsnummer derselben in der Meldung anzugeben; bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen sind der Nachname des für die Tiere Verantwortlichen sowie die Postleitzahl und der Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes zu melden; ist eine Sammelstelle beziehungsweise der Aufenthaltsort ein unmittelbarer Herkunftsbetrieb aus einem Drittstaat, so genügen die Daten zu Postleitzahl und Ort;
bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;
bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine beziehungsweise bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine;
das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung);
bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Identifikationsnummer desselben gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 oder bei Eigentransporten im Falle der Meldung über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 die Angabe "Eigentransport";
bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges; können diese Daten des Transportfahrzeuges, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und ein Tiergesundheitszeugnis beziehungsweise eine grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung für den Transport vorliegt (dies gilt nicht für Transportfahrzeuge, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und die Schweine innerhalb von Österreich verbringt), nicht ermittelt werden, so hat der Meldepflichtige oder ein von ihm Beauftragter statt dessen zu überprüfen, ob das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug mit den Angaben auf der Tiergesundheitsbescheinigung beziehungsweise grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung übereinstimmt und hat die Angaben zur Tiergesundheitsbescheinigung beziehungsweise grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 beziehungsweise 10 zu melden; diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn die Angaben zum amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Tiergesundheitsbescheinigung beziehungsweise grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung übereinstimmen; stimmen diese Angaben nicht überein, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
bei Verbringungen aus oder nach Österreich den Bestimmungsbeziehungsweise Herkunftsstaat;
bei aus dem EWR- beziehungsweise EU-Bereich nach Österreich verbrachten Tieren zusätzlich die fortlaufende Nummer der Tiergesundheitsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort;
bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen zusätzlich die fortlaufende Nummer der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen. Bei Meldungen mit der Post hat die Meldung spätestens am vierten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis bei der Post einzulangen; maßgeblich ist hiebei das Datum des Poststempels.
(3) Meldepflichtige gemäß Abs. 1 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen spätestens am 14. Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS - Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Diese haben die Formulare beziehungsweise die Daten an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten.
(4) Meldungen gemäß Abs. 1 dürfen auch über eine von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hierfür festgelegte Einrichtung erfolgen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann derartige Einrichtungen durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" als Meldestellen im Sinne dieser Verordnung festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht, wenn die Einrichtung die Daten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a, b (insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) und lit. c (insbesondere Nachname) der Bundesanstalt "Statistik Österreich" in elektronisch lesbarer Form für Zwecke des Datenabgleiches zur Verfügung gestellt hat und wenn durch Vereinbarung zwischen Einrichtung und der Bundesanstalt "Statistik Österreich" sichergestellt ist, dass die laufend zu meldenden Daten gemäß § 10 Abs. 3 in der für diese Bundesanstalt erforderlichen Form vorliegen und eine unverzügliche Weiterleitung der Daten an die Bundesanstalt gewährleistet ist.
(5) Ein Meldepflichtiger kann sich auch eines Beauftragten beziehungsweise einer beauftragten Stelle (Servicestelle) zur Weiterleitung der Meldung an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" bedienen. Verantwortlich für die Richtigkeit der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10 und die Einhaltung der Meldefristen gegenüber der Bundesanstalt "Statistik Österreich" ist der Meldepflichtige.
(6) Die Meldepflichten nach Abs. 1 bis 4 bestehen gemäß dem Zeitplan nach § 10 Abs. 1.
(7) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann zusätzliche Meldewege zu den in Abs. 1 genannten Möglichkeiten durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" festlegen.
Jährliche ZSDB-Erhebungen
§ 12. (1) Im Zuge von jährlichen ZSDB-Erhebungen haben die von dieser Verordnung erfassten Betriebe auf Anfrage der Bundesanstalt "Statistik Österreich" ihre Stamm- und Betriebsdaten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e und Z 2 mitzuteilen. Hierfür hat die Bundesanstalt "Statistik Österreich" diesen Betrieben (unbeschadet des Abs. 2) das entsprechende Formular jährlich spätestens Mitte März zu übermitteln. Die übermittelten Formulare sind von den Betriebsinhabern oder von den von diesen Beauftragten mit dem Stichtag 1. April vollständig und richtig ausgefüllt bis spätestens 15. April zurückzusenden.
(2) Alle schweinehaltenden Betriebe, die von der Agrarmarkt Austria (AMA) den "Mehrfachantrag Flächen" zugesendet bekommen, müssen zumindest die für die ZSDB relevanten Felder ausfüllen. Jene Betriebe, die keinen Förderungsantrag "Mehrfachantrag Flächen" stellen, müssen diese Daten an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" übermitteln. Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt für jene Betriebe als erfüllt, die ihre Stamm- und Betriebsdaten im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e und Z 2 innerhalb der dafür vorgesehenen Frist im Rahmen des "Mehrfachantrages Flächen" melden. Die Daten dieser Betriebe sind von der AMA beziehungsweise - soweit die Daten der AMA nicht zugänglich sind - von der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer der Bundesanstalt "Statistik Österreich" zur Verfügung zu stellen.
(3) Für den zusätzlichen Aufwand, der der AMA durch die Bestimmungen nach Abs. 2 erwächst, ist § 28b des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Abs. 2 ist erst nach Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 28b des AMA-Gesetzes 1992 und Einrichtung der diesbezüglichen Meldemöglichkeiten anwendbar. Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat gegebenenfalls dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen den Abschluss einer derartigen Vereinbarung unverzüglich mitzuteilen. Die Meldemöglichkeiten nach Abs. 2 sind sodann in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" bekannt zu machen. Vor diesem Zeitpunkt gilt ausschließlich Abs. 1.
Abschnitt
Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Allgemeines
§ 13. (1) Schafe und Ziegen in Betrieben sind durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten ohne Anspruch auf Kostenersatz so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt, mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Schafe und Ziegen, die Heimtiere sind, müssen durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten auf eigene Kosten so früh wie möglich dauerhaft gekennzeichnet werden.
Ohrmarken
§ 14. (1) Eine Ohrmarke für Schafe und Ziegen hat aus einem Material, welches sich durch Geschmeidigkeit, Widerstandsfähigkeit, UV-Beständigkeit, gute Verträglichkeit und Lebensmitteltauglichkeit auszeichnet, zu bestehen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist und dass durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird.
(2) Jede Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Abs. 4 zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift "AT" untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 frei wählbar.
(3) Die Angaben auf der Ohrmarke müssen deutlich erkennbar sein. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber gut und leicht lesbar sein.
(4) Die Ohrmarke für Schafe und Ziegen muss nachstehende Angaben enthalten:
die Aufschrift "AT" für Österreich;
einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:
einen nicht mehr als elf Zeichen umfassenden numerischen Code, auf Grund dessen zumindest der Herkunftsbetrieb festgestellt werden kann.
Ersatz der Kennzeichnung
§ 15. (1) Schafe und Ziegen, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben oder bei denen die Aufschrift beziehungsweise die Tätowierung unleserlich geworden ist, müssen mittels einer Ohrmarke gemäß § 14 oder einer Tätowierung gemäß § 17 neuerlich gekennzeichnet werden, wenn sie in einen anderen Betrieb verbracht werden.
(2) Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierbesitzer oder ein von diesem Beauftragter verantwortlich.
Kennzeichnung beim Import
§ 16. (1) Schafe und Ziegen, die aus einem Drittstaat eingeführt wurden, sind mittels einer Ohrmarke gemäß § 14 oder einer Tätowierung gemäß § 17 zu kennzeichnen.
(2) Für die Kennzeichnung ist der jeweilige Tierbesitzer oder ein von diesem Beauftragter verantwortlich.
Tätowierung
§ 17. Bei Schafen und Ziegen, die gemäß § 13 mittels einer Tätowierung gekennzeichnet werden, muss die Tätowierung deutlich lesbar sein und nachstehende Angaben enthalten:
die Aufschrift "AT" für Österreich;
den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß § 14 Abs. 4 Z 2;
einen nicht mehr als elf Zeichen umfassenden numerischen Code, auf Grund dessen zumindest der Herkunftsbetrieb festgestellt werden kann.
Verbringung von Schafen und Ziegen
§ 18. Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Bestand verbracht oder in einen Bestand eingebracht werden, wenn sie gemäß den §§ 14 bis 17 gekennzeichnet sind.
Einfuhr von Schafen und Ziegen
§ 19. (1) Schafe und Ziegen, die aus Staaten eingeführt wurden, welche nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) beziehungsweise nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind, müssen unverzüglich nach der Aufstallung durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten gemäß § 14 oder § 17 gekennzeichnet werden.
(2) Die im Drittstaat erfolgte Kennzeichnung der Schafe und Ziegen darf nicht entfernt werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für bereits im Drittstaat gekennzeichnete Schafe und Ziegen, deren Bestimmungsbetrieb ein in Österreich gelegener Schlachtbetrieb ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von 72 Stunden ab dem Einlangen der Tiere erfolgt.
(4) Die im EWR- beziehungsweise EU-Bereich ordnungsgemäß gekennzeichneten und nach Österreich verbrachten Schafe und Ziegen gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Herkunftsstaat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden.
Abschnitt
Anzeigepflicht und Tierhaltungsregister, Bestandsregister sowie
sonstige Aufzeichnungen
Anzeigepflicht und Tierhaltungsregister
§ 20. (1) Die Besitzer von Schafen oder Ziegen (einschließlich von Schafen und Ziegen, die Heimtiere sind) sowie von Schweinen, die Heimtiere sind, oder die von den Tierbesitzern Beauftragten haben den Betrieb beziehungsweise Standort, die Art der gehaltenen Tiere und deren Halter (Name und Adresse) bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Anzeigen gemäß § 6 Abs. 1 der Tierkennzeichnungsverordnung 1997 gelten als Anzeigen im Sinne der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003.
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist spätestens sieben Tage nach der Betriebsaufnahme beziehungsweise Übernahme der Tiere abzugeben.
(3) Der Tierbesitzer oder der von diesem Beauftragte hat Änderungen der gemäß Abs. 1 gemeldeten Angaben unverzüglich, spätestens aber sieben Tage nach Eintritt des Ereignisses, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Tierhaltungsregister betreffend die Tiere gemäß Abs. 1 zu führen. In dieses sind Namen und Adressen der Tierbesitzer und die Art der gehaltenen Tiere einzutragen. In das Tierhaltungsregister sind alle Betriebe beziehungsweise Standorte aufzunehmen, in beziehungsweise an denen sich kennzeichnungspflichtige Tiere gemäß dieser Verordnung befinden oder in den letzten drei Jahren befunden haben.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Daten des Tierhaltungsregisters dem Landeshauptmann mitzuteilen und diesem mindestens einmal jährlich alle Änderungen zu melden.
Bestandsregister
§ 21. (1) Besitzer von Schweinen, Schafen oder Ziegen oder die vom Tierbesitzer Beauftragten haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Bei automationsunterstützter Führung von Bestandsregistern ist der Tierbesitzer verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.
(2) Für Besitzer von Schweinen gelten vollständige, richtige und zeitgerechte Meldungen gemäß den §§ 11 und 12 an die ZSDB als Bestandsregister, sofern diese Personen einen persönlichen Zugriff zur ZSDB haben. Tierbesitzer, die über einen solchen persönlichen Zugriff nicht verfügen, müssen Aufzeichnungen (Register) mit zumindest den Angaben gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 führen. Allfällige geeignete Bescheinigungen (zum Beispiel Tiergesundheitsbescheinigungen, Tiertransportbescheinigungen) dürfen hiebei als Bestandteil des Registers verwendet werden.
(3) Die Besitzer von Schafen oder Ziegen oder die von den Tierbesitzern Beauftragten haben in ihr Bestandsregister ehestmöglich Folgendes einzutragen:
Anzahl der am 1. Jänner jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen;
Anzahl der im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;
alle Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen, (einschließlich der Todesfälle), mit nachstehenden Angaben:
Anzahl und Herkunft der eingebrachten Tiere, deren Ohrmarkennummern oder Tätowierungen und das Datum ihrer Einbringung;
Anzahl und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen der abgegebenen Tiere, deren Empfänger und das Datum ihrer Abgabe.
Aufzeichnungen
§ 22. (1) Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß dieser Verordnung gekennzeichneten Schweine, Schafe und Ziegen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Angaben zu enthalten:
Tierart und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen, bei Schweinen jedenfalls die Tätowierung;
Name und Adresse derjenigen, von denen die Tiere übernommen wurden;
Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Bestand übernommen wurden.
(2) Stellen gemäß § 23 haben Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken (Datum der Abgabe, Anzahl der abgegebenen Ohrmarken, deren Aufschrift sowie Name und Adresse des Bestellers) zu führen.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Hiefür gilt § 21 Abs. 1 letzter Satz.
Abschnitt
In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken und behördliche Kontrolle
Stellen zur In-Verkehr-Bringung von Ohrmarken
§ 23. (1) Ohrmarken mit der Aufschrift "AT" dürfen nur von jenen Stellen in Verkehr gebracht werden, die vom Landeshauptmann hiefür zugelassen wurden. Eine solche Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Ohrmarken gewährleistet werden kann. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch. Die zugelassenen Stellen dürfen sich beim In-Verkehr-Bringen der Ohrmarken mit Zustimmung des Landeshauptmannes geeigneter Hilfsorgane bedienen.
(2) Stellen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung zu entziehen.
(3) Stellen, die Ohrmarken in Verkehr bringen, haben sich von der Identität des Bestellers zu überzeugen und Aufzeichnungen gemäß § 22 Abs. 2 zu führen.
Kennzeichenaufschrift "AT"
§ 24. Die Aufschrift "AT" darf zur Tierkennzeichnung nur auf Kennzeichen (Ohrmarken oder Tätowierung) gemäß dieser Verordnung verwendet werden.
Behördliche Kontrolle
§ 25. Die Besitzer von Schweinen, Schafen oder Ziegen und gegebenenfalls die von den Tierbesitzern Beauftragten sowie Betriebe, die mit diesen Tieren Handel treiben, Schlachtbetriebe, Betreiber von Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten von Schweinen, Schafen oder Ziegen sowie Stellen zur In-Verkehr-Bringung von Ohrmarken gemäß § 23 haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen
Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen,
die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen,
die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 26. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 27. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Tierkennzeichnungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 369/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 363/2001 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 28. (1) Bis 1. Jänner 2004 dürfen bei der Schweinekennzeichnung noch die Ohrmarken gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1997 verwendet werden.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 hat eine verpflichtende Schweinekennzeichnung mittels Tätowierstempel erst ab 1. April 2004 zu erfolgen. Dabei dürfen bis 1. Oktober 2004 noch die Tätowierstempel gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1997 verwendet werden.
(3) Bei Schweinen, die vor dem jeweiligen Stichtag gemäß Abs. 1 oder 2 nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1997 gekennzeichnet wurden, ist eine Umkennzeichnung nicht erforderlich.
Anhang
Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur Schweinekennzeichnung
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 1: Gestaltung der Ohrmarke für Schweine gemäß § 4
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 2: Gestaltung der Ersatzohrmarke für Schweine gemäß § 5
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 3: Gestaltung der Importohrmarke für Schweine gemäß § 6
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 4: Gestaltung des Tätowierstempels für Schweine gemäß § 7 mit Beispiel für ein Logo
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