Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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Abschnitt
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Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
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Abschnitt
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Kennzeichnung von Schweinen
§ 3 Allgemeines
§ 4 Ohrmarken
§ 5 Ersatzohrmarken
§ 6 Importohrmarken
§ 7 Tätowierstempel
§ 8 Verbringung von Schweinen
§ 9 Einfuhr von Schweinen
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Abschnitt
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Zentrale Schweinedatenbank (ZSDB)
§ 10 Einrichtung der ZSDB
§ 11 ZSDB-Meldepflichten
§ 12 Jährliche ZSDB-Erhebungen
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Abschnitt
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Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
§ 13 Allgemeines
§ 14 Ohrmarken
§ 15 Ersatz der Kennzeichnung
§ 16 Kennzeichnung beim Import
§ 17 Tätowierung
§ 18 Verbringung von Schafen und Ziegen
§ 19 Einfuhr von Schafen und Ziegen
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Abschnitt
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Anzeigepflicht und Tierhaltungsregister, Bestandsregister sowie
sonstige Aufzeichnungen
§ 20 Anzeigepflicht und Tierhaltungsregister
§ 21 Bestandsregister
§ 22 Aufzeichnungen
```
Abschnitt
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In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken und behördliche Kontrolle
§ 23 Stellen zur In-Verkehr-Bringung von Ohrmarken
§ 24 Kennzeichenaufschrift "AT"
§ 25 Behördliche Kontrollen
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Abschnitt
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Schlussbestimmungen
§ 26 In-Kraft-Treten
§ 27 Außer-Kraft-Treten
§ 28 Übergangsbestimmungen
Anhang Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur
Schweinekennzeichnung
Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Heimtiere (§ 2 Abs. 1 Z 4) gilt diese Verordnung nur insoweit, als dies im Folgenden ausdrücklich angeordnet wird.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Bestand: eine Gesamtheit von Tieren, die räumlich, wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellen;
Betrieb: jede Einrichtung, jede Anlage oder - im Falle der Freilandhaltung - jeder Ort, wo Tiere gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden;
Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunftsbeziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, direkt und ohne Zwischenaufenthalt zum Bestimmungsort transportiert werden; dies beinhaltet, dass während des Transportes grundsätzlich keine der von dieser Verordnung erfassten Tiere aufgeladen oder abgeladen werden dürfen; ein Zwischenaufenthalt an einer Sammelstelle (zum Beispiel zum Verwiegen der Tiere) ist hingegen gestattet;
Heimtiere: Tiere, die der Mensch, insbesondere in seinem Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;
LFBIS-Nummer: die Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980;
Schafe: zur Familie der Ovidae gehörende Tiere;
Schlachtschweine: Schweine, die für einen Schlachtbetrieb oder eine Sammelstelle bestimmt sind und die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen;
Schweine: zur Familie der Suidae gehörende Tiere;
Ziegen: zur Familie der Capridae gehörende Tiere;
ZSDB: Zentrale Schweinedatenbank Österreichs.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt
Kennzeichnung von Schweinen
Allgemeines
§ 3. (1) Schweine in Betrieben sind durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten ohne Anspruch auf Kostenersatz so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke oder - in den Fällen des § 7 - einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß § 7 Abs. 8 gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Schweine, die Heimtiere sind, müssen durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten auf eigene Kosten so früh wie möglich dauerhaft gekennzeichnet werden.
Ohrmarken
§ 4. (1) Eine Ohrmarke für Schweine hat aus einem Material, welches sich durch Geschmeidigkeit, Widerstandsfähigkeit, UV-Beständigkeit sowie gute Verträglichkeit auszeichnet und welches dem Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung entspricht, zu bestehen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist und dass durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden möglichst nicht beeinträchtigt wird.
(2) Jede Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Abs. 4 beziehungsweise gemäß § 5 oder § 6 zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift "AT" untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 frei wählbar.
(3) Die Angaben auf der Ohrmarke müssen deutlich erkennbar und gerade auf der Ohrmarke aufgedruckt sein. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber gut und leicht lesbar sein. Die Schrift muss eine Größe von mindestens 4 mm aufweisen. Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Abs. 4 Z 4 muss gerade geschrieben und mit einer Mindestgröße von 4 mm auf der Ohrmarke aufgedruckt sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Strichcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.
(4) Die Ohrmarke für Schweine muss dem Muster im Anhang (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung entsprechen und nachstehende Angaben enthalten:
die Aufschrift "AT" für Österreich;
einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:
die siebenstellige LFBIS-Nummer des Geburtsbetriebes;
eine vierstellige Zahl (Viersteller), die innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Strichcode aufgedruckt werden.
Ersatzohrmarken
§ 5. (1) Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb - ausgenommen in einen Schlachtbetrieb - verbracht werden.
(2) Für die Kennzeichnung mittels Ersatzohrmarke ist der jeweilige Tierbesitzer oder ein von diesem Beauftragter verantwortlich.
(3) Eine Ersatzohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat dem § 4 sowie dem Muster im Anhang (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile nachstehende Angaben zu enthalten:
die Aufschrift "AT" für Österreich;
den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß § 4 Abs. 4 Z 2;
die siebenstellige LFBIS-Nummer des Betriebes, in dem das Schwein aufgestallt ist;
einen Viersteller, der innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Strichcode aufgedruckt werden;
das Wort "VERLUST" in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.
Importohrmarken
§ 6. (1) Schweine, die aus einem Drittstaat eingeführt wurden, sind unverzüglich nach der Aufstallung mittels Importohrmarke zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schlachtschweine, die aus Drittstaaten eingeführt wurden und innerhalb von 72 Stunden zur Schlachtung verbracht werden.
(2) Für die Kennzeichnung mittels Importohrmarke ist der jeweilige Tierbesitzer oder ein von diesem Beauftragter verantwortlich.
(3) Eine Importohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat dem § 4 sowie dem Muster im Anhang (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile nachstehende Angaben zu enthalten:
die Aufschrift "AT" für Österreich;
den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß § 4 Abs. 4 Z 2;
die siebenstellige LFBIS-Nummer des Betriebes, in den das Schwein eingeführt wurde;
einen Viersteller, der innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Strichcode aufgedruckt werden;
das Wort "IMPORT" in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.
Tätowierstempel
§ 7. (1) Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Kennzeichnung gemäß § 3 an Stelle der Ohrmarke mittels Tätowierstempel erfolgen.
(2) Alle Schweine (ausgenommen innergemeinschaftlich verbrachte Schweine und Schweine aus Drittstaaten gemäß § 6 Abs. 1) sind vor der Verbringung zum Schlachtbetrieb mittels Tätowierstempel zu kennzeichnen, auch wenn sie bereits mittels Ohrmarke gekennzeichnet sind. Für innergemeinschaftlich verbrachte Schweine und für Schweine aus Drittstaaten gilt Abs. 4.
(3) Bei Schweinen, die ihre Ohrmarke verloren haben, darf eine ausschließliche Kennzeichnung mittels Tätowierstempel nur dann erfolgen, wenn sie von jenem Betrieb, in welchem sie die Ohrmarke verloren haben und in dem sie aufgestallt sind, auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.
(4) Bei Schweinen, die innergemeinschaftlich verbracht oder aus Drittstaaten eingeführt wurden, muss eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 7 gegeben sind.
(5) Die Tätowierung muss deutlich lesbar sein und mittels blauer, grüner oder schwarzer Tätowierfarbe auf beiden Tierkörperhälften angebracht werden. Sie hat dem Muster im Anhang (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu entsprechen und nachstehende Angaben in folgender Reihenfolge zu enthalten:
die Aufschrift "AT" für Österreich;
den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß § 4 Abs. 4 Z 2;
die siebenstellige LFBIS-Nummer des Betriebes, in dem das Schwein aufgestallt ist;
zusätzlich dürfen Logos (Buchstaben, Sonderzeichen; allerdings keine arabischen Ziffern) im Anschluss an die LFBIS-Nummer angebracht werden.
(6) Der Tätowierstempel muss zweizeilig ausgeführt sein. Die erste Zeile hat die Aufschrift "AT", den Bundesländercode und den ersten Teil der LFBIS-Nummer (mindestens drei, aber höchstens vier Ziffern) zu enthalten. Diese Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 10 mm aufweisen. Die zweite Zeile hat den zweiten Teil der LFBIS-Nummer und gegebenenfalls Logos zu enthalten. Die zweite Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 20 mm aufweisen.
(7) Die Kennzeichnung mittels Tätowierstempel ist so früh wie möglich unter Bedachtnahme auf den Tierschutz und auf die gute Lesbarkeit, spätestens jedoch 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung vorzunehmen und entweder beidseitig im Schulterbereich oder beidseitig außen im Flankenbereich anzubringen. Eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel gemäß Abs. 6 ist binnen einer Frist von kürzer als 30 Tagen nicht zulässig, außer für den Fall einer Notschlachtung oder Schlachtung aus besonderem Anlass.
(8) An Stelle des Tätowierstempels darf bei der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bis 7 ein gleichwertiges anderes Kennzeichnungssystem (zum Beispiel mittels Tuschepistole) verwendet werden, wenn die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Gleichwertigkeit des jeweiligen Systems durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" festgestellt hat. Auf eine solche Feststellung besteht aber kein Rechtsanspruch. Hiebei kann die Bundesministerin auch Einschränkungen für die Anwendung des jeweiligen anderen Kennzeichnungssystems im Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegen.
Verbringung von Schweinen
§ 8. (1) Schweine dürfen (ausgenommen die Verbringung in einen Schlachtbetrieb) nur dann verbracht werden, wenn sie gemäß den §§ 4 bis 6 gekennzeichnet sind.
(2) Schweine dürfen nur dann in einen Schlachtbetrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß § 7 gekennzeichnet sind.
Einfuhr von Schweinen
§ 9. (1) Für Schweine, die aus Staaten eingeführt wurden, welche nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) beziehungsweise nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind, gelten die Kennzeichnungsvorschriften gemäß §§ 6 und 7.
(2) Die im Drittstaat erfolgte Kennzeichnung der Schweine darf nicht entfernt werden.
(3) Die im EWR- beziehungsweise EU-Bereich ordnungsgemäß gekennzeichneten und nach Österreich verbrachten Schweine gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Staat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden. Bei einer späteren Verbringung zum Schlachtbetrieb in Österreich gilt § 7 Abs. 2.
(4) Bei Verlust der Ohrmarkenkennzeichnung und bei weiterer Verbringung in einen Betrieb - ausgenommen in einen Schlachtbetrieb - hat die neuerliche Kennzeichnung gemäß § 5 zu erfolgen.
Abschnitt
Zentrale Schweinedatenbank (ZSDB)
Einrichtung der ZSDB
§ 10. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat dafür zu sorgen, dass von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" eine unter ihrer Aufsicht stehende elektronische Datenbank gemäß den Abs. 2 bis 4 mit einem Register aller Schweinehaltungsbetriebe Österreichs eingerichtet wird. Diese Datenbank hat nach folgendem Zeitplan uneingeschränkt betriebsbereit zur Verfügung zu stehen:
für das Register mit den Schweinehaltungsbetrieben gemäß Abs. 2 spätestens ab 1. Oktober 2002, für das Register mit Viehhändlern, Transporteuren, Schlachtbetrieben, Sammelstellen, Aufenthaltsorten und Handelsställen gemäß Abs. 2 ab 1. Oktober 2003 und
für die Daten gemäß Abs. 3, die durch Meldestellen gemäß § 11 Abs. 4 übermittelt werden, ab dem 1. Oktober 2003 und
für die Daten gemäß Abs. 3, die nicht durch Meldestellen gemäß § 11 Abs. 4 übermittelt werden, ab dem 1. April 2004.
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