Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für Bildungseinrichtungen im Gesundheitsbereich
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2002.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2. Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der für verwaltungsorganisatorische Aufgaben zuständige Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n Bildungsdokumentationsgesetz;
unter Schüler: der Schüler, Studierende oder Bildungsteilnehmer einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n Bildungsdokumentationsgesetz;
unter Bildungsgang: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n Bildungsdokumentationsgesetz.
Erhebungsstichtage der Schülerdaten
§ 4. (1) Bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.
(2) Bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Bildungsganges Erhebungsstichtag.
Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten
§ 5. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. d und e Bildungsdokumentationsgesetz angeführten Daten der Schüler unter Verwendung der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, verarbeiteten Daten spätestens bis 1. Dezember jedes Kalenderjahres;
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Z 1 fallen, verarbeiteten Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Bildungsganges.
(3) Vor der Übermittlung gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
In-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2003 in Kraft.
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