Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt des Berufsausweises für Heilmasseure und Heilmasseurinnen (Heilmasseur-Berufsausweisverordnung – Hm-BerufsausweisV)
Abkürzung
Hm-BerufsausweisV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2003, wird verordnet:
Abkürzung
Hm-BerufsausweisV
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.
(2) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Ordnungsnummer zu versehen.
(3) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen.
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Hm-BerufsausweisV
Änderungen im Berufsausweis
§ 2. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung
des Vor- und Familiennamens,
der Staatsangehörigkeit,
der Zusatzbezeichnung und
der freiberuflichen Berufsausübung
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.
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Hm-BerufsausweisV
Anlage
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)
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