Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt des Berufsausweises für Heilmasseure und Heilmasseurinnen (Heilmasseur-Berufsausweisverordnung – Hm-BerufsausweisV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-10-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

Hm-BerufsausweisV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2003, wird verordnet:

Abkürzung

Hm-BerufsausweisV

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.

(2) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Ordnungsnummer zu versehen.

(3) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen.

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Hm-BerufsausweisV

Änderungen im Berufsausweis

§ 2. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung

1.

des Vor- und Familiennamens,

2.

der Staatsangehörigkeit,

3.

der Zusatzbezeichnung und

4.

der freiberuflichen Berufsausübung

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.

Abkürzung

Hm-BerufsausweisV

Anlage

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)

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