Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes (Bildungsdokumentationsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie
des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie
des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie
des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie
des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
(Anm.: § 3 bis § 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2008)
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie
des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
(Anm.: § 3 bis § 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2008)
(Anm.: § 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2019)
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Datenschutz
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.
(2) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, b, c und f des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(3) In allen Angelegenheiten der Vollziehung dieser Verordnung finden neben den im Besonderen geregelten Maßnahmen der Datensicherheit die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Datenschutz
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.
(1a) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 3. Abschnittes (§ 10 und § 11), des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) sowie des § 21 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(3) In allen Angelegenheiten der Vollziehung dieser Verordnung finden neben den im Besonderen geregelten Maßnahmen der Datensicherheit die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Datenschutz
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.
(1a) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 3. Abschnittes (§ 10 und § 11), des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) sowie des § 21 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(3) In allen Angelegenheiten der Vollziehung dieser Verordnung finden neben den im Besonderen geregelten Maßnahmen der Datensicherheit die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Datenschutz
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.
(1a) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 3. Abschnittes (§ 10 und § 11), des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) sowie des § 21 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2010)
(3) In allen Angelegenheiten der Vollziehung dieser Verordnung finden neben den im Besonderen geregelten Maßnahmen der Datensicherheit die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Datenschutz
§ 1. Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet wurde;
unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet wurde;
unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet wurde;
unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Bildung und Frauen;
unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet wurde;
unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Leiterin oder Leiter einer Schule“: die Leiterin oder der Leiter einer Schule gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter „Externistenprüfung“: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
unter dem Begriff „Evidenz“: die Evidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter dem Begriff „Gesamtevidenzen“: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter dem Begriff „Abfrageberechtigter“: die Leiterinnen und Leiter von am Datenverbund der Schulen beteiligten Schulen;
unter dem Begriff „abfrageberechtigte Person“: eine physische Person, welcher der Zugriff auf die im Datenverbund der Schulen verarbeiteten schülerinnen- und schülerbezogenen Daten eingeräumt wurde.
Abschnitt
Evidenzen und Gesamtevidenz
Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch
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