Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatschulen (Privatschulen-Statistikverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-10-25
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie

2.

des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003

Inhaltsverzeichnis

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1.

Abschnitt

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Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

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2.

Abschnitt

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Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 3 Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichnung

§ 4 Schülerdaten für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 5 Erhebungsstichtage der Schülerdaten

§ 6 Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

§ 7 Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der

Bundesstatistik

```

3.

Abschnitt

```

Schlussbestimmungen

§ 8 Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 9 Personenbezogene Bezeichnungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. g des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. g des Bildungsdokumentationsgesetzes;

2.

unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen.

2.

Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen

Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichnung

§ 3. (1) Der Schüler hat seine Sozialversicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben.

(2) Sofern der Schüler glaubhaft macht, dass für ihn (noch) keine Sozialversicherungsnummer vergeben worden ist, hat der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens die Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt "Statistik Österreich" eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu überlassen. Die anhand der Ersatzkennzeichen-Datenbank gebildete Ersatzkennzeichnung ist dem betreffenden Schüler zuzuweisen.

(3) Die Ersatzkennzeichnung gemäß Abs. 2 ist unbeschadet allfälliger späterer Namensänderungen bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch den Schüler beizubehalten. Weitere vom Schüler besuchte Bildungseinrichtungen haben die Ersatzkennzeichnung in der von der ersten Bildungseinrichtung vergebenen Form zu verwenden.

Schülerdaten für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 4. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen neben den auf Grund des Bildungsdokumentationsgesetzes unmittelbar zu übermittelnden Daten folgende Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. f des Bildungsdokumentationsgesetzes, soweit sie anfallen, an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" schülerbezogen zu übermitteln:

1.

das Schuljahr;

2.

die Schulstufe;

3.

die Klasse bzw. den Jahrgang;

4.

die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig);

5.

den Schulerfolg in folgender Differenzierung:

a)

Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 26 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

c)

Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

d)

Anzahl der angetretenen und bestandenen Kolloquien (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

Anzahl der "Nicht genügend" in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen sowie Kolloquien),

f)

Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 28 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

g)

Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);

6.

den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung, sofern nicht Z 12 anzuwenden ist:

a)

Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

c)

Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

d)

Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

f)

Anzahl der Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);

7.

die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);

8.

die Teilnahme am Religions- bzw. Ethikunterricht;

9.

die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);

10.

die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

11.

den Besuch des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche);

12.

an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten weiters:

a)

den erfolgreichen bzw. nicht erfolgreichen Abschluss eines Diplomstudiums bzw. Akademielehrganges (§ 16 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94),

b)

bei Diplomstudien für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen die gewählten Studienfächer (§ 10 Abs. 3 der Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2002),

c)

den Besuch von Akademielehrgängen (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94) unter Angabe der Bezeichnung und des Inhaltes des Studienplanes.

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung durchgeführt wird, hat für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen zusätzlich zu Abs. 1 weiters folgende Daten, soweit sie anfallen, an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" prüfungskandidatenbezogen zu übermitteln:

1.

die Schulstufe;

2.

die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997;

3.

das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (§ 42 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997), sofern nicht Z 4 oder 5 anzuwenden ist;

4.

im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht:

a)

die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 42 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 36 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

die Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

c)

die Gesamtbeurteilung (§ 42 Abs. 9 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

d)

das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 42 Abs. 10 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

die Anzahl der Wiederholung von Teilprüfungen (§ 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);

5.

im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung:

a)

die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

b)

Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

c)

die Gesamtbeurteilung (§ 9 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

d)

das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

e)

die Anzahl der Wiederholung von Teilprüfungen (§ 7 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997).

Erhebungsstichtage der Schülerdaten

§ 5. (1) Bei Bildungseinrichtungen ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (§ 4 Abs. 1 Z 5) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 9 Abs. 2 Z 1 lit. g Bildungsdokumentationsgesetz, § 4 Abs. 1 Z 6 und 12, Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

1.

lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);

2.

Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und

3.

Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,

(4) Abweichend von Abs. 3 Z 3 ist bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten, Akademien für Sozialarbeit sowie bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten der sechste Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.

Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

§ 6. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt "Statistik Österreich" die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (§ 4 Abs. 1 Z 5),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 9 Abs. 2 Z 1 lit. g Bildungsdokumentationsgesetz, § 4 Abs. 1 Z 6 und 12, Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

2.

hinsichtlich der bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (§ 4 Abs. 1 Z 5),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 9 Abs. 2 Z 1 lit. g Bildungsdokumentationsgesetz, § 4 Abs. 1 Z 6 und 12, Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

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