Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und die Bezeichnungen „Akademische Kauffrau für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ und „Akademischer Kaufmann für Betriebswirtschaft und Kommunikation“, RIZ Regional-Innovations-Zentrum NÖ-Süd Informationstransfer und Beratungsges.m.b.H., Lehrgang „Betriebswirtschaftslehre und Kommunikation“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Die RIZ Regional-Innovations-Zentrum NÖ-Süd Informationstransfer und Beratungsges.m.b.H. ist berechtigt, den Lehrgang „Betriebswirtschaftslehre und Kommunikation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Betriebswirtschaftslehre und Kommunikation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Kauffrau für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Kaufmann für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2003 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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