Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die besoldungsrechtliche Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet:
§ 1. (1) Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Dienste von Soldaten, die den Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, werden den folgenden Funktionen und diese hinsichtlich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung den folgenden Dienstgraden zugeordnet:
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Dienst Funktion Dienstgrad
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militärmedizinischer ärztlicher Leiter einer Oberstleutnant
Dienst Mission
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Bataillonsarzt Major
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ärztlicher Leiter eines Oberst
Feldspitals
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leitender Oberarzt einer Oberstleutnant
Fachabteilung eines
Feldspitals
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Facharzt in einem Feldspital Major
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sonstige ärztliche Verwendung Hauptmann
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Veterinärdienst Veterinär Major
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militärpharma- Apotheker Major
zeutischer Dienst
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rechtskundiger Rechtsberater im Stab eines Oberstleutnant
Dienst multinationalen Verbandes
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Rechtsberater im nationalen Major
Kontingent
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psychologischer Bataillonspsychologe Major
Dienst
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sonstige psychologische Hauptmann
Verwendung
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gehobener diplomierter Physiotherapeut, Hauptmann
medizinisch- diplomierter
technischer Dienst medizinisch-technischer
Analytiker, diplomierter
radiologisch-technischer
Assistent, diplomierter
Ergotherapeut, diplomierter
Logopäde, diplomierter
Orthoptist
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medizinisch- diplomierte Vizeleutnant
technischer medizinisch-technische
Fachdienst Fachkraft
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gehobener Dienst für diplomierter Krankenpfleger Vizeleutnant
Gesundheits- und und vergleichbare Funktionen
Krankenpflege
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höherer Dienst in Leiter eines Expertenteams Oberstleutnant
der ABC-Abwehr mit abgeschlossenem Studium
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Mitglied eines Expertenteams Major
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gehobener Dienst in Leiter eines Fachteams mit Major
der ABC-Abwehr abgeschlossener gehobener
Berufsausbildung
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Mitglied eines Fachteams oder Hauptmann
Kommandantenberater
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Fachdienst in der Mitglied eines Fachteams mit Vizeleutnant
ABC-Abwehr abgeschlossener
Berufsausbildung und
einschlägiger Berufserfahrung
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Suchhundedienst Leiter eines Suchhundeteams Vizeleutnant
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Suchhundeführer Oberstabs-
wachtmeister
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höherer und Sachverständiger mit Major
gehobener Gutachterfunktion,
technischer Dienst technischer Offizier in der
Materialerhaltung oder in
technischer
Betriebsanleitungsfunktion
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technischer Mitglied eines Fachteams Vizeleutnant
Fachdienst
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Militärberater militärischer Hauptmann
Rüstungskontrollexperte mit
abgeschlossenem Studium
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Militärseelsorger geistlicher Amtsträger Major
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sonstiger Seelsorger Hauptmann
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Feldpostdienst Feldpostmeister Oberleutnant
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Sprachmittler Dolmetsch mit Diplom Major
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Dolmetsch ohne Diplom Hauptmann
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(2) Die Zuordnung nach Abs. 1 gilt nicht für Soldaten, die zwar einen Dienst nach Abs. 1 ausüben, aber auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung im Inland einen höheren als den der betreffenden Funktion zugeordneten Dienstgrad führen.
§ 2. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatz, BGBl. II Nr. 124/2000, außer Kraft.
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