ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe in den Jahren 2003, 2004 und 2005

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-10-01
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 13 am 1. Oktober 2003 in Kraft.

Artikel 1

Begründung und Ziel

Angesichts des strukturellen Nahrungsmitteldefizits von Kap Verde und der mangelnden Eigenmitteln zur Deckung des entstehenden Importbedarfs ist die Österreichische Bundesregierung bereit, in den Jahren 2003, 2004 und 2005 einen jährlichen Beitrag zur Verbesserung und Sicherung der Nahrungsversorgung der Bevölkerung von Kap Verde zu leisten.

Artikel 2

Art und Umfang der Hilfe

Im Rahmen und gemäß den Bestimmungen des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 wird die Österreichische Bundesregierung in den Jahren 2003, 2004 und 2005 jeweils 800 000 Euro für den Ankauf von Getreide bereitstellen.

Artikel 3

Endgültige Zusage

Die Österreichische Bundesregierung wird die Regierung der Republik Kap Verde nach Erhalt der Bedarfsschätzung gemäß Art. 4 ehestmöglich hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen.

Artikel 4

Bereitstellung

Die Österreichische Bundesregierung überweist die gemäß Artikel 2 in Aussicht gestellte Summe in Höhe von 800 000 Euro auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde angegebenes Konto bei der Zentralbank von Kap Verde, sobald die Regierung von Kap Verde folgende Unterlagen vorgelegt hat:

Artikel 5

Beschaffung der Nahrungsmittel

Von den bereitgestellten Devisen können Getreide oder andere Grundnahrungsmittel, die unter Artikel IV des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1999 angeführt sind und für die ein nachweislicher Importbedarf besteht, beschafft werden. Die Beschaffung soll möglichst aus Entwicklungsländern erfolgen. Die Entscheidung über die Produktwahl und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschaffung der Nahrungsmittel obliegt der Regierung der Republik Kap Verde.

Artikel 6

Verwendung der Nahrungsmittel

Die beschafften Nahrungsmittel tragen zur Versorgung des kapverdischen Binnenmarktes bei und werden über die üblichen Marktkanäle zu üblichen Marktpreisen verkauft. Die Regierung der Republik Kap Verde stellt sicher, dass die Nahrungsmittel nicht wieder ausgeführt werden.

Artikel 7

Bildung von Gegenwertfonds

Der von der Österreichischen Bundesregierung überwiesene Betrag wird unmittelbar zum Stichtag des Eingangs von der Regierung der Republik Kap Verde in voller Höhe und gemäß aktuellem gültigen Wechselkurs in Cabo Verde Escudos (CVE) umgetauscht und einem Sonderkonto der Kapverdischen Regierung, Nr. 0468871339 "Fundos de Contrapartida da Ajuda Alimentar da Austria", bei der Zentralbank gutgeschrieben.

Artikel 8

Verwendung der Gegenwertmittel

Die Gegenwertmittel werden zur Unterstützung von Maßnahmen zur nachhaltigen Armutsreduzierung, die im PND 2002-2005 eingeschrieben sind, verwendet. Die genauen Aktivitäten werden in einem strategischen Dokument, das von beiden Vertragspartnern erarbeitet wird, festgelegt und konzentrieren sich auf die Sektoren nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung, berufliche Bildung und Dezentralisierung.

Artikel 9

Einsatz der Gegenwertmittel

Über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel entscheidet das Comité de Pilotage in Übereinstimmung mit der gültigen Programmierung und dem aktuellen Auszahlungsplan.

Artikel 10

Transparenz der Mittelverwendung

Die Regierung der Republik Kap Verde gewährleistet mittels operativer Standardverfahren die volle Transparenz über die Verwendung der von der Österreichischen Bundesregierung bereitgestellten Mittel einschließlich Bildung, Bestand und Verwendung der Gegenwertmittel. Sie gewährt jederzeit für von der Österreichischen Bundesregierung benannte Personen die Möglichkeit, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Mittelverwendung zu nehmen.

Artikel 11

Evaluierung

Nach Ablauf dieses Abkommens soll eine gemeinsame Bewertung der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen erfolgen.

Artikel 12

Änderungen des Abkommens

Jede Änderung dieses Abkommens erfolgt durch einen Notenwechsel der Vertragsparteien. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Eine unverzügliche Aufkündigung auf Grund höherer Gewalt bleibt vorbehalten.

Artikel 13

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer des Abkommens

Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Unterzeichnung in Kraft und hat eine Geltungsdauer bis 31. Dezember 2005.

Geschehen in Wien am 31. Juli 2003, in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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