Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufbringung und Höhe der Mittel und der Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen im Zusammenhang mit BSE und TSE
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
§ 1. (1) Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und juristische Personen zu Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der BSE- und TSE-Bekämpfung entstehen, stellt der Bund für das Jahr 2003 Mittel des Katastrophenfonds im Ausmaß von 9 Millionen Euro zur Verfügung.
(2) Die Bereitstellung dieses Bundesbeitrages kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass den verfügbaren Bundesmitteln insgesamt ein Betrag der Länder im Ausmaß von mindestens 6,8 Millionen Euro gegenübergestellt wird.
(3) Gebietskörperschaften sind von der Gewährung von Zuschüssen ausgeschlossen, ausgenommen bei Beteiligungen an:
behördlich anerkannten BSE- und TSE-Untersuchungsstellen,
Betreibern von Einrichtungen zur Entsorgung (Sammlung, Transport, Lagerung, Verarbeitung im Hinblick auf die Beseitigung, endgültige Beseitigung) von Falltieren oder Schlachtabfall (Tierkörperverwertungseinrichtungen).
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
§ 2. (1) Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Begünstigten erfolgt durch die Länder nach Maßgabe einer gemeinsam vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Sonderrichtlinie.
(2) Die zu erlassende Sonderrichtlinie orientiert sich am "Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen" (ABl. Nr. C 324 vom 24. Dezember 2002), sowie hinsichtlich Entschädigung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe an den Bestimmungen des "Allgemeinen Beihilferahmens" (ABl. Nr. C 28/2 vom 1. Februar 2000 in der Fassung ABl. Nr. C 232/19 vom 12. August 2000).
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
§ 3. Als Empfänger des Zuschusses kommen in Betracht:
Behördlich anerkannte BSE- und TSE-Untersuchungsstellen;
Schlachtbetriebe (alle Marktteilnehmer, bei denen Proben für die Tests entnommen werden müssen);
Betreibern von Einrichtungen zur Entsorgung (Sammlung, Transport, Lagerung, Verarbeitung im Hinblick auf die Beseitigung, endgültige Beseitigung) von Falltieren oder Schlachtabfall (Tierkörperverwertungseinrichtungen);
Betriebe, in denen bestimmte Schlachtabfälle anfallen;
Physische und juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen landwirtschaftlichen Betrieb in Österreich bewirtschaften und landwirtschaftliche Nutztiere dauernd oder auch nur vorübergehend im eigenen oder fremden Namen halten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
§ 4. (1) Zur Feststellung der Bemessungsgrundlage sind alle finanziellen Unterstützungen und Beiträge von dritter Seite sowie zusätzliche Erlöse abzuziehen. Dies betrifft insbesondere Förderungswerber, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 Anwendung findet, nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zukommende Entschädigungen, Versicherungsleistungen abzüglich der im Jahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zu leistenden Versicherungsprämien sowie zusätzliche Erlöse.
§ 5. Die für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 relevanten Sachverhalte müssen im Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 verwirklicht worden sein.
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