Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 18 Abs. 1 Z 3 und § 22 Fremdengesetz 1997 verfassungswidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2003,
G 119, 120/03-13, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Oktober 2003, ausgesprochen, dass
§ 18 Abs. 1 Z 3 (“Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben,”) Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, in der Stammfassung bis zum 31. Dezember 2002 und
§ 22 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 in der Stammfassung
verfassungswidrig waren.
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