Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge "§ 11 und" in § 80 Sicherheitspolizeigesetz verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2003, G 385/02-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Oktober 2003, ausgesprochen, dass die Wortfolge “§ 11 und” in § 80 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, verfassungswidrig war.
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