Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über weitere Verbote und Beschränkungen bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 – Chem-VerbotsV 2003)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 54
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und, sofern sich Beschränkungen auf Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, 5, und 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, beziehen, auf Grund des § 28 des Biozid-Produkte-Gesetzes verordnet:

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

I. Abschnitt

Regelungsbereich

§ 1. (1) In dieser Verordnung werden zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweisen oder deren Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung mit Risken verbunden sind, festgelegt.

(2) Die in den §§ 2 bis 20 festgelegten Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren zu Analyse-, Entwicklungs- und Forschungszwecken, sofern deren Einsatz für diese Zwecke zwingend erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Die hierfür erforderlichen Mengen dürfen hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.

(3) Gemäß § 28 BiozidG gelten die in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Beschränkungen für die in den §§ 2 bis 20 angeführten Stoffe und Zubereitungen, wenn diese als Biozid-Produkte, Wirkstoffe oder als Grundstoffe in den Geltungsbereich des BiozidG fallen.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

I. Abschnitt

Regelungsbereich

§ 1. (1) In dieser Verordnung werden zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweisen oder deren Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung mit Risken verbunden sind, festgelegt.

(2) Die in den §§ 2 bis 20 festgelegten Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren zu Analyse-, Entwicklungs- und Forschungszwecken, sofern deren Einsatz für diese Zwecke zwingend erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Die hierfür erforderlichen Mengen dürfen hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 179/2018)

II. Abschnitt

Stoffbezogene Regelungen

Asbest

§ 2. (1) Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern:

1.

aus der Serpentingruppe: Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;

2.

aus der Amphibolgruppe:

a)

Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4,

b)

Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5,

c)

Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5,

d)

Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4,

e)

Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung der in Abs. 1 genannten Fasern sind verboten.

(3) Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Abs. 1 absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt.

(4) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Abs. 3 sind verboten.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Benzol

§ 3. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Benzol, CAS-Nr. 71-43-2, als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

1.

Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,

2.

Stoffe und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden kann, als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist.

(3) Bestehende Beschränkungen auf Grund der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872/1995, die den Einsatz von Benzol als Lösungsmittel regeln, bleiben unberührt.

(4) Ebenso bleibt jene Bestimmung der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, unberührt, wonach Spielzeug oder Teile von Spielzeug nicht mehr als 0,0005 Masseprozent frei verfügbares Benzol enthalten dürfen.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Bestimmte chlorierte Kohlenwasserstoffe 1)

§ 4. (1) Hexachlorethan, CAS-Nr. 67-72-1, EINECS-Nr. 2006664, darf nicht zur Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen in Verkehr gesetzt und verwendet werden.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von

1.

Trichlormethan (Chloroform), CAS-Nr. 67-66-3,

2.

1,1,2-Trichlorethan, CAS-Nr. 79-00-5,

3.

1,1,2,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 79-34-5,

4.

1,1,1,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 630-20-6,

5.

Pentachlorethan, CAS-Nr. 76-01-7, und von

6.

1,1-Dichlorethylen, CAS-Nr. 75-35-4

als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent, die zur Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher oder zu einer gewerblichen Anwendung, bei der eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise bei der Oberflächenreinigung oder bei der Reinigung von Textilien), bestimmt sind, sind verboten.

(3) Die Verpackungen von den in Abs. 2 angeführten Stoffen sowie von Stoffen und Zubereitungen, die einen oder mehrere der in Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Stoffe in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent enthalten, müssen deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Bestehende Beschränkungen betreffend das Inverkehrsetzen oder die Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie insbesondere der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872/1995, bleiben unberührt.


1) Hinweis:

Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6, und Tetrachlorkohlenstoff, CAS-Nr. 56-23-5, sind gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. September 2000, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verboten.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Dibutylzinnhydrogenborat

§ 5. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Dibutylzinnhydrogenborat (C8 H19 BO3 Sn CAS-Nr. 75113-37-0) als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Dibutylzinnhydrogenborat dann zulässig, wenn dieser Stoff sowie die diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen ausschließlich zu Endprodukten verarbeitet werden und im Endprodukt seine Konzentration weniger als 0,1 Masseprozent beträgt.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

zum Inkrafttreten vgl. § 21 Abs. 7 und 8 und § 21a Abs. 4

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe („CMR-Stoffe“)

§ 6. (1) „CMR-Stoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang A angeführten Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967,

1.

als „krebserzeugend“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz R 45 „Kann Krebs erzeugen“ oder R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“ gekennzeichnet,

2.

als „erbgutverändernd“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“ gekennzeichnet oder

3.

als „fortpflanzungsgefährdend“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz

R 60 „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“ oder

R 61 „Kann das Kind im Mutterleib schädigen“ gekennzeichnet

sind.

(2) Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen diese „CMR-Stoffe“ als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Abgabe an den nichtgewerblichen Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, nicht in einer Einzelkonzentration in Höhe der nachstehenden Konzentration oder darüber enthalten sein:

1.

in der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Konzentration oder

2.

in der in Tabelle VI oder VI A des Punktes 6 des Anhangs B Teil 3 der Chemikalienverordnung (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 festgelegten Konzentration, wenn im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.

(3) Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe und Zubereitungen, die die Anforderungen des Abs. 2 nicht erfüllen, jedoch für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden; diesfalls müssen ihre Verpackungen deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Hinweis „Nur für den berufsmäßigen Verwender“ versehen werden. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für:

1.

Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind,

2.

Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brenn- oder Kraftstoff in beweglichen oder ortsfesten Verbrennungsanlagen bestimmt sind,

3.

Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen, insbesondere in Flüssiggasflaschen, in Verkehr gesetzt werden, und für

4.

Künstlerfarben.

Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate

§ 6a. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nonylphenol (C tief 6 H tief 4(OH)C tief 9 H tief 19) und von Nonylphenolethoxylaten ((C tief 2 H tief 4 O) tief n C tief 15 H tief 24 O) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind für die folgenden Verwendungsbereiche verboten:

1.

die gewerbliche Reinigung; ausgenommen hievon sind überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung und Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;

2.

die Haushaltsreinigung;

3.

die Textil- und Lederverarbeitung; ausgenommen hievon sind

a)

Behandlungen, bei denen keine Nonylphenolethoxylate ((C tief 2 H tief 4 O) tief n C tief 15 H tief 24 O) in das Abwasser gelangen und

b)

die Verwendung in Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);

4.

als Emulgator in Melkfett;

5.

die Metallverarbeitung; ausgenommen hievon ist die Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;

6.

die Herstellung von Zellstoff und Papier;

7.

kosmetische Mittel;

8.

sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen Spermizide und

9.

als Formulierungshilfsstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 Z 9 gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und für zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassene Biozid-Produkte im Sinne des BiozidG, denen Nonylphenolethoxylate ((C tief 2 H tief 4 O) tief n C tief 15 H tief 24 O) als Formulierungshilfsstoffe beigemischt sind, bis zum Auslaufen der jeweiligen Zulassung; in diesem Zusammenhang gilt die Zulassung eines Biozid-Produktes oder Pflanzenschutzmittels als ausgelaufen, wenn sie erloschen oder erneuert worden ist.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate

§ 6a. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nonylphenol (C6 H4(OH)C9 H19) und von Nonylphenolethoxylaten ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind für die folgenden Verwendungsbereiche verboten:

1.

die industrielle und gewerbliche Reinigung; ausgenommen hievon sind überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung und Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;

2.

die Haushaltsreinigung;

3.

die Textil- und Lederverarbeitung; ausgenommen hievon sind

a)

Behandlungen, bei denen keine Nonylphenolethoxylate ((C 2 H 4 O) n C 15 H 24 O) in das Abwasser gelangen und

b)

die Verwendung in Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);

4.

als Emulgator in Melkfett;

5.

die Metallverarbeitung; ausgenommen hievon ist die Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;

6.

die Herstellung von Zellstoff und Papier;

7.

kosmetische Mittel;

8.

sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen Spermizide und

9.

als Formulierungshilfsstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 Z 9 gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und für zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassene Biozid-Produkte im Sinne des BiozidG, denen Nonylphenolethoxylate ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Formulierungshilfsstoffe beigemischt sind, bis zum Auslaufen der jeweiligen Zulassung; in diesem Zusammenhang gilt die Zulassung eines Biozid-Produktes oder Pflanzenschutzmittels als ausgelaufen, wenn sie erloschen oder erneuert worden ist.

Pentabromdiphenylether, Oktabromdiphenylether

§ 7. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Diphenylether-Pentabromderivat (C tief 12 H tief 5 Br tief 5 O CAS-Nr. 32534-81-9) und von Diphenylether-Oktabromderivat

(C tief 12 H tief 2 Br tief 8 O CAS-Nr. 32536-52-0) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von = 0,1 Masseprozent sind verboten.

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