Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2003-11-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 241
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SeilbG 2003

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf Seilbahnen gemäß § 2 Anwendung.

§ 2. Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:

1.

Standseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;

2.

Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste Führungen von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden. Das sind:

a)

Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelseilbahnen);

b)

Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufseilbahnen).

ba) Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Kabinenseilbahnen);

bb) Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);

bc) Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

3.

Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden;

4.

Seilschwebebahnen, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);

5.

Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 2. Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:

1.

Standseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;

2.

Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste Führungen von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden. Das sind:

a)

Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelseilbahnen);

b)

Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufseilbahnen).

Das sind:

ba) Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Kabinenseilbahnen);

bb) Umlaufseilbahnen mit allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln und nicht allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Kombibahnen);

bc) Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);

bd) Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

3.

Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden;

4.

Seilschwebebahnen, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);

5.

Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 2. (1) Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte.

(2) Diese werden unterteilt in

1.

Seilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt ist (Standseilbahnen);

2.

Seilbahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden (Seilschwebebahnen).

Diese gliedern sich in

a)

Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelbahnen);

b)

Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen).

Das sind

aa) Umlaufbahnen mit Kabinen (Kabinenbahnen);

bb) Umlaufbahnen mit Kabinen und Sesseln (Kombibahnen);

cc) Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);

dd) Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

3.

Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;

4.

Seilschwebebahnen, die wahlweise als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte).

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 3. Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

1.

durch ein oder mehrere Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken oder baulich zusammenhängenden und als Einheit gewerteten Objekten oder zum Personen- oder Gütertransport auf kurzen Strecken dienen und deren technische Ausstattung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, Amtsblatt Nr. L 213 vom 7. September 1995, entspricht (Personen- und Lastenaufzüge);

2.

Materialseilbahnen; Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957;

3.

Seilbahnen eines Bergbaubetriebes gemäß § 122 in Verbindung mit § 119 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;

4.

feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte und Anlagen in Vergnügungsparks, deren Zweck die Freizeitgestaltung und nicht der Personenverkehr ist;

5.

seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;

6.

Anlagen mit durch Ketten gezogenen Fahrbetriebsmitteln;

7.

Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden (Schlittenlifte) sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen, sofern diese nicht zumindest zeitweise über diesen Beförderungszweck hinaus auch als öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 oder 2 oder als Schlepplifte betrieben werden.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 3. (1) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

1.

Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a und c bis g der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1;

2.

Seilbahnen, die ausschließlich der Materialbeförderung dienen (Materialseilbahnen);

3.

Anlagen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen Betriebes sind und vor dem 21. April 2018 in Betrieb genommen worden sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kennzeichnenden Merkmale historisch bedeutender, kulturell bedeutender oder denkmalgeschützter Seilbahnen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/424 sowie über die Verfahren und technischen Anforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus dieser Seilbahnen festlegen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 4a. Die für die Seilbahn verantwortliche Person gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/424 ist das nach außen vertretungsbefugte Organ des Seilbahnunternehmens.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 4b. Die nach Art. 11 Abs. 6 dritter Satz, Abs. 7 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 9 erster Satz, Art. 14 Abs. 2 erster Satz, Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz sowie Anhang II Abschnitt 7.1.1 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.

§ 5. Öffentliche Seilbahnen sind Seilbahnen mit Personenbeförderung, die nach Maßgabe der in der Konzession ausgewiesenen Zeiträume zur Führung eines allgemeinen Personenverkehrs verpflichtet sind.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 6. (1) Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß § 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.

(2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens sowie von Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens zu sich kommen lassen oder deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sofern es sich nicht um Gäste von Gastgewerbebetrieben handelt.

(3) Der beschränkt öffentliche Verkehr umfasst über den Werksverkehr hinausgehend die Beförderung auch anderer Personen ohne Betriebs- und Beförderungspflicht, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 6. (1) Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß § 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.

(2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens sowie von Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Seilbahnunternehmens zu sich kommen lassen oder deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint.

(3) Der beschränkt öffentliche Verkehr umfasst über den Werksverkehr hinausgehend die Beförderung auch anderer Personen ohne Betriebs- und Beförderungspflicht, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 7. Unter Seilbahn oder Seilbahnanlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den Teilsystemen gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr, Amtsblatt Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, bestehende Gesamtsystem zu verstehen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 7. Die Hauptuntersuchung ist die jährliche gründliche Überholung aller Bauteile einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift und der Instandhaltungsanleitungen der Hersteller.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 8. Die Infrastruktur umfasst Linienführung, Systemdaten sowie die für die Errichtung und den Betrieb einer Seilbahn erforderlichen Stations- und Streckenbauwerke einschließlich der Fundamente. Die Infrastruktur kann auch nicht ausschließlich für Seilbahnzwecke errichtete Gebäudeteile umfassen, wenn diese mit Seilbahnanlagen baulich untrennbar verbunden sind.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 8. (1) Bauwerke oder Gebäudeteile, die ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Bauwerke oder Gebäudeteile, die mit der Seilbahnanlage baulich untrennbar verbunden sind und die nicht ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten auch als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 9. Sicherheitsbauteil im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Bestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Seilbahnanlage ist, in der Sicherheitsanalyse als Sicherheitsbauteil ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 9. (1) Die wiederkehrende Überprüfung ist die Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.

(2) Ergänzende Überprüfungen sind Überprüfungen der weiteren Verwendbarkeit von seilbahnspezifischen Bauteilen einer Seilbahn in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige mit speziellen Prüfmitteln oder bauteilspezifischen Prüfmethoden.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 10. Europäische Spezifikation bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 11. Grundlegende Anforderungen sind die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG angeführten Bestimmungen, die bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb einer Seilbahnanlage erfüllt werden müssen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 12. EG-Konformitätserklärungen sind die für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme einer Seilbahn gemäß Anhang IV und Anhang VI der Richtlinie 2000/9/EG auszustellenden Dokumente. Für die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbauteilen sind die in Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG angeführten Module maßgebend.

§ 12a. Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 12b. (1) Zubauten sind Baumaßnahmen, bei denen in eine Seilbahn Bauteile eingebaut werden, die bisher nicht bei der Seilbahn vorhanden waren und Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind.

(2) Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Abs. 1 noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.

(3) Unter Zu- und Umbauten sind auch Teilabtragungen zu verstehen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 12b. (1) Zubauten sind Baumaßnahmen, bei denen in eine Seilbahn Bauteile eingebaut werden, die bisher nicht bei der Seilbahn vorhanden waren und Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind.

(2) Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Abs. 1 noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.

(3) Unter Zu- und Umbauten sind auch Teilabtragungen zu verstehen.

(4) Eine Änderung der Nutzung einer Seilbahn liegt vor, wenn gegenüber der bisherigen Nutzung der Seilbahn Betriebsarten oder Beförderungsfälle neu hinzukommen oder abgeändert werden, die neue sicherheitsrelevante Aspekte ergeben.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 12c. Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch elektrotechnischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 12c. Das Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch elektrotechnischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.

Abschnitt 2

Behörden

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