Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung - NÜV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-05
Status Aufgehoben · 2012-02-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

“Nummernübertragung” den Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers mit oder ohne Wechsel des Mobil-Telefonnetzbetreibers unter Beibehaltung der Rufnummer;

2.

“Mobil-Telefondienstebetreiber” den Betreiber eines Kommunikationsdienstes (§ 3 Z 3 TKG 2003) mit einer der folgenden Nutzungvarianten:

a)

GSM 900;

b)

GSM 1 800;

c)

UMTS.

Anspruchsberechtigte

§ 2. Nummernübertragung ist auf deren Antrag allen Teilnehmern in Bezug auf solche Rufnummern uneingeschränkt einzuräumen, die dem Teilnehmer vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber zur Nutzung überlassen worden sind. Dies gilt auch für solche Teilnehmer, die die Dienste eines Mobil-Telefondienstebetreibers auf Vorauszahlungsbasis in Anspruch nehmen (Prepaid-Teilnehmer).

Durchführung der Nummernübertragung

§ 3. (1) Der Nummernübertragungsprozess wird ausschließlich durch Antragstellung des Teilnehmers an den aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber ausgelöst. Nach Übermittlung des Antrages zur Nummernübertragung durch den Teilnehmer an den aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber hat dieser, sofern die in Abs. 2 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber von dem Antrag zu verständigen.

(2) Der abgebende Betreiber hat dem Teilnehmer auf Antrag oder nach Erhalt der in Abs. 1 genannten Verständigung unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach Erhalt des Antrags bzw. der Verständigung, sämtliche im Hinblick auf eine Nummernübertragung relevanten Informationen schriftlich zur Verfügung zu stellen sowie eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass die Information gegenüber dem Teilnehmer stattgefunden hat.

(3) Im Hinblick auf eine Nummernübertragung sind insbesondere folgende Informationen relevant:

1.

der Hinweis darauf, dass der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber durch die Portierung nicht beendet wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht) aufrecht bleibt,

2.

der Hinweis darauf, dass der Vertrag mittels der übertragenen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber nicht mehr genutzt werden kann,

3.

der Hinweis darauf, dass im Vertrag vereinbarte Bonifikationen nicht mehr genutzt werden können,

4.

eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer, die Summe der sich daraus ergebenden Grundentgelte sowie der nächstmögliche Kündigungszeitpunkt,

5.

die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,

6.

die Kosten einer allfälligen vorzeitigen Kündigung,

7.

allenfalls anfallende Simlock-Kosten.

(4) Sobald die Voraussetzungen gemäß § 4 vorliegen, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Telefondienstebetreiber gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.

Voraussetzung zur Nummernübertragung

§ 4. Neben den sonstigen, sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls

1.

den Nachweis durch den Antragsteller, dass die zu übertragende Rufnummer durch ihn als Teilnehmer rechtmäßig genutzt wird,

2.

die Übergabe der in § 3 Abs. 2 genannten Bestätigung an den aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber sowie

3.

die Bestätigung des Teilnehmers gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber darüber, dass ihm die individuellen, durch die Portierung beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten verbindlich dargestellt wurden.

Verweigerung der Nummernübertragung

§ 5. (1) Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:

1.

die zu übertragende Rufnummer ist beim abgebenden Dienstebetreiber nicht zur Nutzung einem Teilnehmer überlassen worden;

2.

die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer vergeben;

3.

für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;

4.

der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung ist später als 60 Tage nach Antragstellung.

(2) Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

1.

bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);

2.

innerhalb einer Kündigungsfrist;

3.

bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer;

4.

bei Verzicht des Teilnehmers auf Nummernübertragung;

5.

bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen;

6.

bei Vorliegen besonderer Vertragstypen.

Zeitpunkt und Zeitraum der Übertragung

§ 6. Ein vom Teilnehmer gewünschtes Datum oder ein gewünschter Zeitpunkt für die Nummernübertragung ist möglichst zu berücksichtigen. Der Übertragungsprozess ist tunlichst innerhalb von drei Arbeitstagen ab Vorliegen sämtlicher in § 4 genannter Voraussetzungen abzuschließen, wenn der Teilnehmer eine sofortige Übertragung wünscht.

Dauer der Diensteunterbrechung

§ 7. Eine allfällige Diensteunterbrechung für den Teilnehmer soll möglichst kurz sein.

Interoperabilität von Diensten

§ 8. Die Interoperabilität von Diensten beim aufnehmenden Telefon-Dienstebetreiber, die über übertragene Rufnummern erbracht werden, darf gegenüber jenen Diensten, die vom aufnehmenden Dienstebetreiber über nicht übertragene Rufnummern erbracht werden, nicht eingeschränkt sein.

Funktionsfähigkeit der Nummernübertragung

§ 9. Die Funktionsfähigkeit der Nummernübertragung muss auch bei Ausfall des abgebenden Netzes gewährleistet sein, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Nummernübertragung bei Vertragsende

§ 10. Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn der Übertragungsprozess innerhalb eines aufrechten Vertrages eingeleitet wurde, der Übertragungszeitpunkt aber nach dem Vertragsende liegt.

Verrechnung zwischen den Betreibern

§ 11. Die allenfalls vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber dem Teilnehmer für die Nummernübertragung verrechneten Entgelte sind bei der Verrechnung der Entgelte zwischen den Betreibern zu berücksichtigen.

Transparenz über die Identität des Zielnetzes

§ 12. (1) Bei einem Anruf hat der Betreiber des öffentlichen Telefondienstes, der den Anruf mit dem Teilnehmer abrechnet, Tariftransparenz zu gewährleisten. Sofern das Endkundenentgelt nicht unmittelbar aus der Rufnummer selbst ableitbar ist und somit von jenem Netz abhängt, in dem die angerufene Rufnummer genutzt wird, ist am Beginn jedes Gespräches kostenlos eine Information über die Identität des tarifrelevanten Zielnetzes anzusagen. Der Endnutzer muss die Möglichkeit erhalten, diese Information abzuschalten.

(2) Die Betreiber mobiler Netze sind verpflichtet, auf Nachfrage eines in Absatz 1 genannten Betreibers geeignete technische Funktionalitäten für die Ansage der Identität des Zielnetzes bereitzustellen. Über die diesbezügliche Kostentragung entscheidet im Streitfall die Regulierungsbehörde.

Verzicht auf die Nummernübertragung

§ 13. Ein vertraglicher Verzicht auf die Nummernübertragung ist unwirksam.

Rückfall von übertragenen Rufnummern

§ 14. Endet das Vertragsverhältnis zwischen Teilnehmer und aufnehmendem Mobil-Telefondienstebetreiber und stellt der Teilnehmer keinen Antrag auf Übertragung der Rufnummer, hat der aufnehmende Mobil-Telefondienstebetreiber die Rufnummer innerhalb von einem Monat an den Mobil-Telefondienstebetreiber rückzuübertragen, dem diese Rufnummer ursprünglich zugeteilt worden war (Number Range Holder).

Überprüfung durch die Regulierungsbehörde

§ 15. Die Regulierungsbehörde überprüft erstmals ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung und in weiterer Folge jährlich

1.

ob ein kürzerer Zeitraum im Sinne des § 6 und

2.

ob ein Unterbrechungszeitraum im Sinne des § 7 von einer Stunde oder weniger

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