Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Controllerin“ und „Akademischer Controller“, International Management Center Graz (IMC Graz), Lehrgang „Controlling“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Das „International Management Center Graz (IMC Graz)“ ist berechtigt, den Lehrgang „Controlling“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Controlling“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Controllerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Controller“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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