Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-05
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2002, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 982 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

1.

Für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren

Kärnten: ...................................... 12

Salzburg: ..................................... 250

Tirol: ........................................ 670

```

2.

Für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben:

```

Wien: ......................................... 50

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2004 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

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