Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffizierslehrgang) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Ziele
§ 2. Der Stabsunteroffizierslehrgang hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Zugskommandant oder Fachunteroffizier im In- und Ausland notwendig sind. Diese werden erreicht durch
Vertiefung und Erweiterung des allgemeinen Ausbildungsstandes einschließlich der Kenntnisse in der Fremdsprache Englisch,
Förderung und Entwicklung persönlicher Fertigkeiten und
Vermittlung rechtlicher, allgemein militärischer sowie funktions- und waffengattungsspezifischer Kenntnisse.
Ablauf der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. (1) Vor der Zulassung zum Stabsunteroffizierslehrgang ist eine Zulassungsprüfung erfolgreich zu absolvieren. Die Lehrgangsplätze sind unter Berücksichtigung der bei der Zulassungsprüfung erbrachten Leistungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen.
(2) Der Stabsunteroffizierslehrgang gliedert sich in zwei Semester und umfasst die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan). Eine Zuweisung zum 2. Semester vor Absolvierung des 1. Semesters ist nur zulässig, wenn dienstliche Interessen es erfordern.
(3) Der Stabsunteroffizierslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Das 1. Semester hat an der Heeresunteroffiziersakademie stattzufinden. Das 2. Semester hat an der für die Verwendung des Kandidaten jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 stattzufinden.
(4) Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
Zulassungsprüfung
§ 4. (1) Die Zulassungsprüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern an der Heeresunteroffiziersakademie abzulegen. Antrittsvoraussetzungen für die Zulassungsprüfung sind
der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2,
eine mindestens vierjährige Verwendung als Unteroffizier und
im Falle eines Wechsels der Waffengattung oder Fachrichtung nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, der Nachweis über die Erlangung der für die nunmehrige Waffengattung oder Fachrichtung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Die Zulassungsprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Führens im Einsatz,
Politische Bildung,
Englisch und
körperliche Leistungsfähigkeit.
(3) Als erfolgreicher Abschluss des Prüfungsfaches Englisch gilt der Nachweis über
die standardisierte fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit (SFKF) "inB/inB" oder
das standardisierte fremdsprachliche Leistungsprofil (SFLP) "inB/inB/inB/A"
(4) Auf Militärpersonen, die dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BUO 1 im Bereich des Sanitätsdienstes verwendet werden, tritt an Stelle des Erfordernisses nach Abs. 1 Z 2 das Erfordernis einer mindestens einjährigen Verwendung als Unteroffizier.
Prüfungsorgane für die Zulassungsprüfung
§ 5. (1) Für die Zulassungsprüfung ist an der Heeresunteroffiziersakademie eine Prüfungskommission einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus
dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Einzelprüfer aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.
Prüfungsordnung für die Dienstprüfung
§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Heereskunde,
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht,
Wehrrecht,
Politische Bildung,
Körperausbildung,
Informationstechnologie,
Führen und Aufgaben im Einsatz,
Stabsdienst,
Ausbildungsmethodik,
Englisch und
Waffen-, Geräte- und Fachausbildung.
(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 8 vor Einzelprüfern und
nach Abs. 1 Z 9 bis 13 vor einem Prüfungssenat.
(4) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 und 10 schriftlich und mündlich,
nach Abs. 1 Z 2 bis 6 mündlich,
nach Abs. 1 Z 7 und 8 praktisch,
nach Abs. 1 Z 9 und 13 schriftlich, mündlich und praktisch,
nach Abs. 1 Z 11 mündlich und praktisch und
nach Abs. 1 Z 12 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer.
(5) Die Kandidaten sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)
im 1. Semester nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und
im 2. Semester nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch den Kommandanten oder Leiter der für die jeweilige Verwendung des Kandidaten in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
Prüfungsorgane für die Dienstprüfung
§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied hat nach Möglichkeit der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe anzugehören.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 8. Als erfolgreicher Abschluss des 2. Semesters des Stabsunteroffizierslehrganges gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
der Verwendungsprüfung II für Radarbetriebspersonal hinsichtlich der Fachrichtung Flugmeldebetriebsdienst,
der Ausbildung zum Registerführer hinsichtlich der Fachrichtung Musikdienst,
der Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich der Fachrichtung Kraftfahrbetriebsdienst,
der Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot,
der Ausbildung für den Luftbilddienst hinsichtlich der Fachrichtung Luftbilddienst,
der Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich der Fachrichtung Flugsicherungsdienst,
des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich der Fachrichtung Wetterdienst,
der Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst im Bereich Luftfahrzeugtechnik,
der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrausbildung in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich der Fachrichtung Foto- und Reproduktionswesen und
der Bundesanstalt für Leibeserziehung hinsichtlich der Fachrichtung Fachdienst Körperausbildung.
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Als erfolgreicher Abschluss des Stabsunteroffizierslehrganges nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für
die Verwendungsgruppe M BUO 1 und
die Verwendungsgruppe C - Dienst in Unteroffiziersfunktion nach den bis zum Ablauf des 30. November 2003 geltenden Verordnungen.
(2) Für Beamte, die nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gilt diese Verordnung hinsichtlich der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in Unteroffiziersfunktion mit folgenden Maßgaben:
An Stelle des Erfordernisses nach § 4 Abs. 1 Z 1 tritt das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion.
An Stelle des Erfordernisses nach § 4 Abs. 1 Z 2 tritt das Erfordernis einer mindestens dreijährigen Verwendung als Unteroffizier.
(3) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und die Verwendungsgruppe C - Dienst in Unteroffiziersfunktion, die bis zum Ablauf des 30. November 2003 begonnen wurden, sind hinsichtlich dieser Grundausbildungen bis einschließlich 31. Dezember 2004 die bis zum Ablauf des 30. November 2003 geltenden Verordnungen weiter anzuwenden.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(2) Mit dem Ablauf des 30. November 2003 treten außer Kraft:
die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 163/2000, in Verbindung mit BGBl. II Nr. 138/1997, und
die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in Unteroffiziersfunktion, BGBl. Nr. 342/1985.
Anlage 1
Lehr- und Stundenplan
```
Semester
```
```
```
Richtstun-
Prüfungsfach denanzahl Lehrinhalte - Schwerpunkte
```
```
Heereskunde 29 Aufgaben und Mitwirkung des
Österreichischen Bundesheeres im
Rahmen friedensunterstützender
Operationen ("Peace Support
Operations"), Besichtigung neuen
Gerätes und neuer Ausrüstung des
Österreichischen Bundesheeres
einschließlich Einweisung
```
```
Grundlagen des 22 Grundprinzipien der Verfassung,
Österreichischen Stufenbau der Rechtsordnung,
Verfassungsrechtes Staatsgewalten, Weg der
und der Behörden- Bundesgesetzgebung, Organisation
organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit,
Rechtsschutz und Kontrolle,
ausgewählte Grund- und
Freiheitsrechte, Grundlagen des
Rechtes der Europäischen Union
```
```
Grundlagen des 20 Grundlagen
Dienst- und - des Dienst- und Besoldungsrechtes
Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
der insbesondere der Militärpersonen
Bundesbediensteten und Beamten in
Unteroffiziersfunktion,
einschließlich des
Pensionsrechtes,
- des Personalvertretungsrechtes,
- des
Bundesbedienstetenschutzrechtes
```
```
Verwaltungsver- 17 Einführungsgesetz zu den
fahrensrecht Verwaltungsverfahrensgesetzen,
Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz,
Verwaltungsstrafgesetz,
Verwaltungsvollstreckungsgesetz,
Grundlagen des Zustellgesetzes
```
```
Wehrrecht 27 Wehrverfassung, Wehrgesetz,
Auslandseinsatzrecht,
Heeresdisziplinargesetz,
Militärbefugnisgesetz, Kriegs- und
Humanitätsrecht, Europäische
Sicherheits- und
Verteidigungspolitik
```
```
Politische Bildung 48 Grundlagen
- der Wehrpolitik,
- der Zeit- und Militärgeschichte,
- der Wehrethik,
Erörterung aktueller
wehrpolitischer Themen
```
```
Körperausbildung 190 Planung, Organisation und Leitung
der Körperausbildung auf Zugsebene,
Erhaltung und Verbesserung der
eigenen Leistungsfähigkeit
```
```
Informations- 90 Kanzleiordnung und Grundlagen der
technologie modernen Informationstechnologie im
Dienstbetrieb
```
```
Führen und 242 Waffengattungsunabhängige taktische
Aufgaben im Grundlagen, infanteristische
Einsatz Führungsgrundlagen und -verfahren,
Einsatzgrundlagen,
Einsatzversorgung, Einsatz in oder
unter einem multinationalen
Kommando im Rahmen eines
Auslandseinsatzes
```
```
Stabsdienst 60 Mitarbeit in einem Stab eines
kleinen Verbandes auf nationaler
und internationaler Ebene und
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