Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffizierslehrgang) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Ziele
§ 2. Der Unteroffizierslehrgang hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Gruppen- oder Truppkommandant im In- und Ausland notwendig sind. Diese werden erreicht durch
Vertiefung und Erweiterung des allgemeinen Ausbildungsstandes,
Förderung und Entwicklung persönlicher Fertigkeiten und
Vermittlung rechtlicher, allgemein militärischer sowie funktions- und waffengattungsspezifischer Kenntnisse.
Ablauf der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. (1) Vor der Zulassung zum Unteroffizierslehrgang ist eine Zulassungsprüfung erfolgreich zu absolvieren. Die Lehrgangsplätze sind unter Berücksichtigung der bei der Zulassungsprüfung erbrachten Leistungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen.
(2) Der Unteroffizierslehrgang gliedert sich in zwei Semester und umfasst die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan). Eine Zuweisung zum 2. Semester vor Absolvierung des 1. Semesters ist nur zulässig, wenn dienstliche Interessen es erfordern.
(3) Der Unteroffizierslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Das 1. Semester hat an der Heeresunteroffiziersakademie stattzufinden. Das 2. Semester hat an der für die Verwendung des Kandidaten jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 stattzufinden.
(4) Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
Zulassungsprüfung
§ 4. (1) Die Zulassungsprüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern an der Heeresunteroffiziersakademie abzulegen. Antrittsvoraussetzung für die Zulassungsprüfung ist der erfolgreich absolvierte Chargenkurs oder eine erfolgreich absolvierte vergleichbare Ausbildung.
(2) Die Zulassungsprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Deutsch,
Grundkenntnisse der Mathematik,
Gefechtsdienst,
Waffen- und Schießdienst,
Karten- und Geländekunde und
körperliche Leistungsfähigkeit.
Prüfungsorgane für die Zulassungsprüfung
§ 5. (1) Für die Zulassungsprüfung ist an der Heeresunteroffiziersakademie eine Prüfungskommission einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus
dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Einzelprüfer aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.
Prüfungsordnung für die Dienstprüfung
§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Heereskunde und Gefechtsmittellehre,
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechtes,
Grundlagen des Wehrrechtes,
Wehrpolitische Ausbildung,
Körperausbildung,
Führen und Aufgaben im Einsatz,
Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten und
Waffen-, Geräte- und Fachausbildung.
(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 7 und 10 vor Einzelprüfern sowie
nach Abs. 1 Z 8 und 9 vor einem Prüfungssenat.
(4) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 schriftlich,
nach Abs. 1 Z 2 bis 6 mündlich,
nach Abs. 1 Z 7 praktisch,
nach Abs. 1 Z 8 und 10 schriftlich und praktisch und
nach Abs. 1 Z 9 mündlich und praktisch.
(5) Die Kandidaten sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)
im 1. Semester nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und
im 2. Semester nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch den Kommandanten oder Leiter der für die jeweilige Verwendung des Kandidaten in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.
(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
Prüfungsorgane für die Dienstprüfung
§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied hat nach Möglichkeit der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe anzugehören.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 8. (1) Der erfolgreiche Abschluss der 1. Teilprüfung nach der bis zum Ablauf des 30. November 2003 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 ersetzt die Antrittsvoraussetzung für die Zulassungsprüfung.
(2) Als erfolgreicher Abschluss des 1. Semesters des Unteroffizierslehrganges gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss des III. und IV. Abschnittes der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 nach der bis zum Ablauf des 30. November 2003 geltenden Verordnung.
(3) Als erfolgreicher Abschluss des 2. Semesters des Unteroffizierslehrganges gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
des Unteroffizierskurses 2. Teil (UOK 2) hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2,
des II. Abschnittes der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 nach der bis zum Ablauf des 30. November 2003 geltenden Verordnung hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2,
der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung (Milizoffiziersanwärter-Ausbildung) hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2,
der Hufbeschlags- und Veterinärgehilfenprüfung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien hinsichtlich der Fachrichtung Beschlagsdienst,
der Ausbildung an berufsbildenden technischen Schulen hinsichtlich der Fachrichtung technischer Dienst, nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
der praktischen fliegerischen Eignungsfeststellung (Selektion) und der Zulassung zur Militärpilotenausbildung hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot,
der Heeresfahrlehrerprüfung (Lehrbefähigungsprüfung) hinsichtlich der Fachrichtung Kraftfahrbetriebsdienst,
der basistechnischen Fachausbildung an der Heeresversorgungsschule hinsichtlich der Fachrichtung technischer Dienst,
der Bundesfachschule für Flugtechnik in Verbindung mit einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang an der Heeresversorgungsschule hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst im Bereich Luftfahrzeugtechnik und
des Lehrberufes "Koch" in Verbindung mit einer mindestens sechswöchigen Teilnahme am 2. Semester der Ausbildung nach dieser Verordnung hinsichtlich der Fachrichtung Feldkochdienst.
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Als erfolgreicher Abschluss des Unteroffizierslehrganges nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für
die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion nach den bis zum Ablauf des 30. November 2003 geltenden Verordnungen.
(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion, die bis zum Ablauf des 30. November 2003 begonnen wurden, sind hinsichtlich dieser Grundausbildungen bis einschließlich 31. Dezember 2004 die bis zum Ablauf des 30. November 2003 geltenden Verordnungen weiter anzuwenden.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(2) Mit dem Ablauf des 30. November 2003 treten außer Kraft:
die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. Nr. 450/1995, und
die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion, BGBl. Nr. 341/1985.
Anlage 1
Lehr- und Stundenplan
```
Semester
```
```
```
Richtstun-
Prüfungsfach denanzahl Lehrinhalte - Schwerpunkte
```
```
Heereskunde und 40 Grundlagen der Organisation des
Gefechtsmittel- Bundesheeres, Einsatz- und
lehre Friedensgliederung, Aufgaben und
Funktionen des Unteroffiziers in
den Waffengattungen, Truppenbesuche
```
```
Grundlagen des 16 Überblick über
Österreichischen - die Grundprinzipien der
Verfassungsrechtes Verfassung,
und der Behörden- - den Stufenbau der Rechtsordnung,
organisation - die Staatsgewalten,
- den Weg der Bundesgesetzgebung,
- die Organisation der Verwaltung
und Gerichtsbarkeit,
- den Rechtsschutz und die
Kontrolle,
- die Grund- und Freiheitsrechte,
- die Grundlagen des Rechtes der
Europäischen Union
```
```
Grundlagen des 16 Grundlagen
Dienst- und - des Dienst- und Besoldungsrechtes
Besoldungsrechtes der Bundesbeamten, insbesondere
der der Militärpersonen und Beamten
Bundesbediensteten in Unteroffiziersfunktion,
einschließlich des
Pensionsrechtes,
- des Personalvertretungsrechtes
```
```
Grundlagen des 10 Grundlagen
Verwaltungsver- - des Einführungsgesetzes zu den
fahrensrechtes Verwaltungsverfahrensgesetzen,
- des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes,
- des Zustellgesetzes
```
```
Grundlagen des 25 Grundlagen
Wehrrechtes - der Wehrverfassung,
- des Wehrgesetzes,
- des Auslandseinsatzrechtes,
- des Heeresdisziplinargesetzes,
- des Militärbefugnisgesetzes,
- des Kriegs- und Humanitätsrechtes
bezogen auf die Führungsebene
Gruppe
```
```
Wehrpolitische 28 Nationale und internationale
Ausbildung Sicherheitspolitik,
Bedrohungsbilder,
Sicherheitspolitik im Rahmen der
EU, UNO und NATO, Katastrophenhilfe
im Rahmen von Auslandseinsätzen,
Erörterung wehrethischer Themen
```
```
Körperausbildung 131 Methodik der Körperausbildung und
Erhalten der eigenen körperlichen
Leistungsfähigkeit
```
```
Führen und 256 Waffengattungsunabhängige taktische
Aufgaben im Grundlagen, infanteristische
Einsatz Führungsgrundsätze und -verfahren,
Einsatzgrundsätze,
Einsatzversorgung, Einsatz in oder
unter einem multinationalen
Kommando im Rahmen eines
Auslandseinsatzes
```
```
Ausbildungs- 338 davon:
methodik und ________________________________________________
Führungsverhalten 37 Führungsverhalten:
- Leistung durch konstruktive
Kritik,
- Selbstbild,
- Fremdbild,
- Feedback-Regeln,
- Führungsverhalten des Ausbilders
als Vorbild
```
```
15 Psychologische Grundlagen:
- Persönlichkeitspsychologie mit
Werten und Normen,
- Typenlehre,
- Ausbilder als Vorbild,
- Angst- und Stressbewältigung,
- Sozialpsychologie,
- Anforderungen an den Soldaten im
Einsatz,
- Lernpsychologie
```
```
59 Grundlagen der Ausbildungsmethodik:
- theoretische und praktische
Ausbildung,
- Medieneinsatz,
- Ausbildungsplanung,
- didaktisches Achteck
```
```
227 Ausbildung zum Ausbilder:
- Ausbildungsmethoden und
-verfahren,
- begleitende Ausbildung,
- Ausbildungsgeräte und
-hilfsmittel,
- Rhetorik,
- Vorbereitung der Ausbildung,
- Lehrauftritte,
- Ausbildungsnachbereitung,
- Zielüberprüfung
```
```
Unteroffiziers- 12 Verhaltensnormen und
leitbild *1) gesellschaftliche Rolle des
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