Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-12-01
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit Ausnahme der Verwendungen im Rechnungsdienst sowie im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Ziele

§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Kenntnisse über

1.

die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,

2.

die rechtliche Stellung der Bundesbediensteten und

3.

die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Ablauf der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Die Grundausbildung wird als Lehrgang durchgeführt und umfasst

1.

für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan),

2.

für den Baudienst die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan für den Baudienst) und

3.

für den technischen Dienst die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan für den technischen Dienst).

(2) Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen.

(3) Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.

Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen

Verwendungen

§ 4. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,

2.

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

3.

Verwaltungsverfahrensrecht,

4.

Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes und

5.

Wehrrecht.

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich und

2.

nach Abs. 1 Z 5 schriftlich und mündlich.

(4) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Semesters aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.

(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Prüfungsplan). Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

Prüfungsordnung für den Baudienst

§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,

2.

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

3.

Verwaltungsverfahrensrecht,

4.

Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,

5.

Wehrrecht,

6.

Vergaberecht,

7.

Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung,

8.

militärischer Sonderbau und

9.

bautechnischer Dienstbetrieb.

(2) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 bis 8 mündlich und

2.

nach Abs. 1 Z 9 schriftlich und mündlich.

(3) § 4 Abs. 2 und 4 bis 6 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsordnung für den technischen Dienst

§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,

2.

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

3.

Verwaltungsverfahrensrecht,

4.

Unfallverhütung und

5.

technischer Dienst.

(2) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich und

2.

nach Abs. 1 Z 5 schriftlich und mündlich.

(3) § 4 Abs. 2 und 4 bis 6 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsorgane

§ 7. (1) Die Prüfungskommission ist für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen und hat zu bestehen aus

1.

einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe oder einem vergleichbaren Vertragsbediensteten als Vorsitzenden und

2.

der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 nach dieser Verordnung.

(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen B und A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 30. November 2003 begonnen wurden, ist die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

Anlage 1

Lehr- und Stundenplan für den Verwaltungsdienst und die sonstigen

Verwendungen

```


```

Richtstun-

Prüfungsfach denanzahl Lehrinhalte - Schwerpunkte

```


```

Österreichisches 32 Grundprinzipien der Verfassung,

Verfassungsrecht Stufenbau der Rechtsordnung,

und Behörden- Kompetenzverteilung zwischen Bund

organisation und Ländern, Weg der

Bundesgesetzgebung, Organisation

der Verwaltung und Gerichtsbarkeit,

Selbstverwaltung, Rechtsschutz und

Kontrolle, Grund- und

Freiheitsrechte, Recht der

Europäischen Union

```


```

Dienst- und 27 Dienst- und Besoldungsrecht der

Besoldungsrecht Bundesbediensteten einschließlich

der des Pensionsrechtes,

Bundesbediensteten Personalvertretungsrecht

```


```

Verwaltungs- 36 Einführungsgesetz zu den

verfahrensrecht Verwaltungsverfahrensgesetzen,

Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz,

Verwaltungsstrafgesetz,

Verwaltungsvollstreckungsgesetz,

Zustellgesetz

```


```

Grundlagen des 17 Grundlagen der Staatsverrechnung

Haushaltsrechtes und der wichtigsten

des Bundes Haushaltsvorschriften des Bundes

```


```

Wehrrecht 50 Wehrverfassung, Wehrgesetz,

Heeresdisziplinargesetz,

Heeresgebührengesetz,

Auslandseinsatzrecht,

Militärbefugnisgesetz,

Sperrgebietsgesetz,

Munitionslagergesetz,

Militärauszeichnungsgesetz, Kriegs-

und Humanitätsrecht, Europäische

Sicherheits- und

Verteidigungspolitik

```


```

Anlage 2

Lehr- und Stundenplan für den Baudienst

```


```

Richtstun-

Prüfungsfach denanzahl Lehrinhalte - Schwerpunkte

```


```

Österreichisches 32 Grundprinzipien der Verfassung,

Verfassungsrecht Stufenbau der Rechtsordnung,

und Behörden- Kompetenzverteilung zwischen Bund

organisation und Ländern, Weg der

Bundesgesetzgebung, Organisation

der Verwaltung und Gerichtsbarkeit,

Selbstverwaltung, Rechtsschutz und

Kontrolle, Grund- und

Freiheitsrechte, Recht der

Europäischen Union

```


```

Dienst- und 27 Dienst- und Besoldungsrecht der

Besoldungsrecht Bundesbediensteten einschließlich

der des Pensionsrechtes,

Bundesbediensteten Personalvertretungsrecht

```


```

Verwaltungs- 23 Einführungsgesetz zu den

verfahrensrecht Verwaltungsverfahrensgesetzen,

Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz,

Zustellgesetz

```


```

Grundlagen des 17 Grundlagen der Staatsverrechnung

Haushaltsrechtes und der wichtigsten

des Bundes Haushaltsvorschriften des Bundes

```


```

Wehrrecht 50 Wehrverfassung, Wehrgesetz,

Heeresdisziplinargesetz,

Heeresgebührengesetz,

Auslandseinsatzrecht,

Militärbefugnisgesetz,

Sperrgebietsgesetz,

Munitionslagergesetz,

Militärauszeichnungsgesetz, Kriegs-

und Humanitätsrecht, Europäische

Sicherheits- und

Verteidigungspolitik

```


```

Vergaberecht 36 Bundesvergabegesetz, ÖNORM A 2050

```


```

Arbeitnehmerschutz 36 Bauarbeitenkoordinationsgesetz,

und Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Unfallverhütung

```


```

Militärischer 19 Planung, Errichtung und Betrieb von

Sonderbau Schieß-, Übungs- und

Ausbildungsanlagen sowie von

Munitionslagern

```


```

Bautechnischer 35 Technische Dienstanweisung für das

Dienstbetrieb Heeresbauwesen, Dienstanweisung

Bauwesen, baulicher Brandschutz

```


```

Baurecht und 10 Überblick über die im Bauwesen

verwandte anzuwendenden Rechtsgebiete,

Rechtsgebiete *1) Bauverfahren

```


```

Technische Normen 6 Werkvertragsnormen,

für das Bauwesen Normenhierarchie hinsichtlich

*1) technischer Normen

```


```

Standardisierte 6 Erstellen von

Leistungs- Leistungsverzeichnissen unter

beschreibungen *1) Zuhilfenahme von standardisierten

Leistungsbeschreibungen

```


```

Technische EDV *1) 12 Struktur der technischen EDV,

"Computer Aided Design

(CAD)"-Richtlinien, Datenbanken,

Datenschutz, Datensicherheit

```


```

```


```

*1) kein Prüfungsfach

Anlage 3

Lehr- und Stundenplan für den technischen Dienst

```


```

Richtstun-

Prüfungsfach denanzahl Lehrinhalte - Schwerpunkte

```


```

Österreichisches 32 Grundprinzipien der Verfassung,

Verfassungsrecht Stufenbau der Rechtsordnung,

und Behörden- Kompetenzverteilung zwischen Bund

organisation und Ländern, Weg der

Bundesgesetzgebung, Organisation

der Verwaltung und Gerichtsbarkeit,

Selbstverwaltung, Rechtsschutz und

Kontrolle, Grund- und

Freiheitsrechte, Recht der

Europäischen Union

```


```

Dienst- und 27 Dienst- und Besoldungsrecht der

Besoldungsrecht Bundesbediensteten einschließlich

der des Pensionsrechtes,

Bundesbediensteten Personalvertretungsrecht

```


```

Verwaltungs- 23 Einführungsgesetz zu den

verfahrensrecht Verwaltungsverfahrensgesetzen,

Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz,

Zustellgesetz

```


```

Unfallverhütung 12 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,

Sicherheitsbestimmungen für die

jeweils in Betracht kommende

technische Verwendung

```


```

Technischer Dienst 55 davon:

```


```

10 Facheinschlägige rechtliche

Bestimmungen

```


```

5 Grundlagen und Anwendung von

technischen Normen

```


```

8 Technischer Umweltschutz

```


```

28 Materialerhaltung

```


```

4 Materialbewirtschaftung

```


```

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