Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit Ausnahme der Verwendung im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Ziele
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Grundkenntnisse über
die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,
die rechtliche Stellung der Bundesbediensteten und
die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Ablauf der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. (1) Die Grundausbildung wird als Lehrgang durchgeführt und umfasst
für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan),
für den Baudienst die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan für den Baudienst) und
für den technischen Dienst die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan für den technischen Dienst).
(2) Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen.
(3) Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen
Verwendungen
§ 4. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht und
Wehrrecht.
(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 3 mündlich und
nach Abs. 1 Z 4 schriftlich und mündlich.
(4) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Semesters aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Prüfungsplan). Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung.
(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
Prüfungsordnung für den Baudienst
§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht,
Wehrrecht,
Bauhaupt- und Nebengewerbe,
Elektrotechnik,
Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und
bautechnischer Dienstbetrieb.
(2) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich,
nach Abs. 1 Z 5 bis 7 schriftlich und
nach Abs. 1 Z 8 schriftlich und mündlich.
(3) § 4 Abs. 2 und 4 bis 6 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsordnung für den technischen Dienst
§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht,
Unfallverhütung und
technischer Dienst.
(2) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich und
nach Abs. 1 Z 5 schriftlich und mündlich.
(3) § 4 Abs. 2 und 4 bis 6 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsorgane
§ 7. (1) Die Prüfungskommission ist für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen und hat zu bestehen aus
einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe oder einem vergleichbaren Vertragsbediensteten als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 oder A 3 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 8. Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffizierslehrgang) gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Verwaltungsdienstes.
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 nach dieser Verordnung.
(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen C und A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, welche bis zum Ablauf des 30. November 2003 begonnen wurden, ist die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
Anlage 1
Lehr- und Stundenplan für den Verwaltungsdienst und die sonstigen
Verwendungen
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Richtstun-
Prüfungsfach denanzahl Lehrinhalte - Schwerpunkte
```
```
Grundlagen des 27 Grundprinzipien der Verfassung,
Österreichischen Stufenbau der Rechtsordnung,
Verfassungsrechtes Staatsgewalten, Weg der
und der Behörden- Bundesgesetzgebung, Organisation
organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit,
Rechtsschutz und Kontrolle,
ausgewählte Grund- und
Freiheitsrechte, Grundlagen des
Rechtes der Europäischen Union
```
```
Grundlagen des 24 Grundlagen
Dienst- und - des Dienst- und Besoldungsrechtes
Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
der einschließlich des
Bundesbediensteten Pensionsrechtes,
- des Personalvertretungsrechtes
```
```
Verwaltungs- 21 Einführungsgesetz zu den
verfahrensrecht Verwaltungsverfahrensgesetzen,
Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz,
Verwaltungsstrafgesetz und
Verwaltungsvollstreckungsgesetz,
Grundlagen des Zustellgesetzes
```
```
Wehrrecht 28 Wehrverfassung, Wehrgesetz,
Auslandseinsatzrecht,
Militärbefugnisgesetz
```
```
Anlage 2
Lehr- und Stundenplan für den Baudienst
```
```
Richtstun-
Prüfungsfach denanzahl Lehrinhalte - Schwerpunkte
```
```
Grundlagen des 27 Grundprinzipien der Verfassung,
Österreichischen Stufenbau der Rechtsordnung,
Verfassungsrechtes Staatsgewalten, Weg der
und der Behörden- Bundesgesetzgebung, Organisation
organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit,
Rechtsschutz und Kontrolle,
ausgewählte Grund- und
Freiheitsrechte, Grundlagen des
Rechtes der Europäischen Union
```
```
Grundlagen des 24 Grundlagen
Dienst- und - des Dienst- und Besoldungsrechtes
Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
der einschließlich des
Bundesbediensteten Pensionsrechtes,
- des Personalvertretungsrechtes
```
```
Verwaltungs- 18 Einführungsgesetz zu den
verfahrensrecht Verwaltungsverfahrensgesetzen,
Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz,
Grundlagen des Zustellgesetzes
```
```
Wehrrecht 25 Wehrverfassung, Wehrgesetz,
Auslandseinsatzrecht,
Militärbefugnisgesetz
```
```
Bauhaupt- und 80 Hochbau, Tiefbau, Baunebengewerbe
Nebengewerbe
```
```
Elektrotechnik 40 Elektrische Grundgrößen,
Schutzmaßnahmen, Netzaufbau,
Lichttechnik, Informations- und
Kommunikationstechnologie,
Blitzschutzanlagen
```
```
Heizungs-, 40 Wärmeversorgung,
Lüftungs- und Alternativenergien,
Sanitärtechnik Fernwärmeversorgung, Regeltechnik,
Lüftungsanlagen, Klimaanlagen,
Brauchwassererwärmung,
Wärmebedarfsberechnung und
Auslegung von Heizungsanlagen,
Sanitärinstallationen
```
```
Bautechnischer 120 Planung, Errichtung und Betrieb von
Dienstbetrieb Schieß-, Übungs- und
Ausbildungsanlagen sowie von
Munitionslagern,
Grundlagen
- des Bundesvergabegesetzes,
- der ÖNORM A 2050,
- des Bauarbeitenkoordinations-
gesetzes,
- des Bundesbedienstetenschutz-
gesetzes,
Überblick über die im Bauwesen
anzuwendenden Rechtsgebiete,
Werkvertragsnormen,
Normenhierarchie hinsichtlich
technischer Normen, Erstellen von
Leistungsverzeichnissen unter
Zuhilfenahme von standardisierten
Leistungsbeschreibungen, Struktur
der technischen EDV, "Computer
Aided Design (CAD)"-Richtlinien,
Datenbanken, Datenschutz,
technische Dienstanweisung für das
Heeresbauwesen, Dienstanweisung
Bauwesen
```
```
Anlage 3
Lehr- und Stundenplan für die technischen Dienste
```
```
Richtstun-
Prüfungsfach denanzahl Lehrinhalte - Schwerpunkte
```
```
Grundlagen des 27 Grundprinzipien der Verfassung,
Österreichischen Stufenbau der Rechtsordnung,
Verfassungsrechtes Staatsgewalten, Weg der
und der Behörden- Bundesgesetzgebung, Organisation
organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit,
Rechtsschutz und Kontrolle,
ausgewählte Grund- und
Freiheitsrechte, Grundlagen des
Rechtes der Europäischen Union
```
```
Grundlagen des 24 Grundlagen
Dienst- und - des Dienst- und Besoldungsrechtes
Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
der einschließlich des
Bundesbediensteten Pensionsrechtes,
- des Personalvertretungsrechtes
```
```
Verwaltungs- 18 Einführungsgesetz zu den
verfahrensrecht Verwaltungsverfahrensgesetzen,
Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz,
Grundlagen des Zustellgesetzes
```
```
Unfallverhütung 8 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,
Sicherheitsbestimmungen für die
jeweils in Betracht kommende
technische Verwendung
```
```
Technischer Dienst 40 davon:
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```
5 Facheinschlägige rechtliche
Bestimmungen
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```
5 Technischer Umweltschutz
```
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26 Materialerhaltung
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4 Materialbewirtschaftung
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